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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1238/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung eines Strafverfahrens, Entschädigung und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 22. April 2013 ein Verfahren wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils eine Genugtuung von Fr. 200.-- aus. 
 
Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Beschwerdeverfahren unter anderem, es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von Fr. 46'900.-- zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem sei die endgültige Löschung der zu Unrecht erhobenen Daten angemessen zu garantieren. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 13. November 2013 ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 57'000.-- zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Die endgültige Löschung aller zu Unrecht erhobenen Daten sei angemessen zu garantieren. 
 
2.   
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 6-9 E. 5a+b). 
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer einen persönlichen Aufwand geltend macht (Beschwerde S. 4), ist den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren eine entsprechende Entschädigung verlangt hätte (vgl. Beschluss S. 4/5 Ziff. 2). Folglich ist das Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. In Bezug auf angeblich entgangene Einnahmen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, entsprechende Belege wie Kontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen vorzulegen (Beschluss S. 7). Was er vorbringt, dringt nicht durch (vgl. Beschwerde S. 4-6, 8-10). Die Säumnis bestreitet er nicht. Er macht geltend, die Behörden handelten widersprüchlich, denn in einem anderen Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten werde davon ausgegangen, dass er ein Einkommen erziele. Feststellungen der Behörden in einem anderen Verfahren vermögen indessen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorliegend im kantonalen Verfahren seine behaupteten Einbussen hätte belegen müssen. Soweit er dies vor Bundesgericht nachholen will, ist er nicht mehr zu hören.  
 
2.3. In Bezug auf angeblich zerstörte persönliche Gegenstände führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei einer Fotografie widersetzt, weshalb die behaupteten Beschädigungen nicht mehr nachweisbar seien (Beschluss S. 8). Inwieweit ein solcher Nachweis heute noch geführt werden könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschwerde S. 6/7, 10-12). Die Annahme, das Angebot der Polizei, Fotos zu machen, lege für sich allein schon einen Schaden von Fr. 10'000.-- nahe, ist abwegig. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Aufnahme eines Talismans "zu dessen vollkommenen Vernichtung geführt" hätte (Beschwerde S. 11 oben).  
 
2.4. Zur angeblichen Folter hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Indessen beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin auf Vorwürfe, deren Glaubhaftigkeit er nicht darzutun vermag (vgl. Beschwerde S. 7, 12/13).  
 
2.5. Inwieweit für die erkennungsdienstlichen Massnahmen eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- angemessen sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 7/8, 12/13).  
 
2.6. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm beantragten Löschungsgarantie ist nicht zu entnehmen, aus welcher gesetzlichen Bestimmung er diese Forderung herleiten will (vgl. Beschwerde S. 13/14).  
 
3.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn