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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_29/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 gegen X.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Folge wurde die Strafuntersuchung auf weitere Tatvorwürfe ausgedehnt. 
 
Am 8. November 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf verschiedene Vorwürfe ein. Die Bundesanwaltschaft nahm die auf diesen Teil der Untersuchung entfallenden Kosten auf die Bundeskasse. Sie sprach X.________ für seinen Verteidigungsaufwand eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 15'000.-- zu. 
 
Am 17. April 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auch in Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe (gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) ein. Die Verfahrenskosten wurden im Betrag von Fr. 8'000.-- auf die Bundeskasse genommen und im Umfang von Fr. 151'199.20 (bestehend aus Fr. 32'000.-- Gebühren, Fr. 15'907.90 Auslagen und Fr. 111'291.30 Kosten der amtlichen Verteidigung) X.________ auferlegt. Zu ihrer Deckung wurden verschiedene beschlagnahmte Vermögenswerte eingezogen. X.________ wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 
 
Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2013 erhoben X.________ und seine Anwältin Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese hob mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 den Entscheid der Bundesanwaltschaft, soweit die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte betreffend, auf und wies die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 
 
B.   
X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, subeventualiter Aufsichtsanzeige. Er stellte unter anderem die Anträge, der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Bund zu übernehmen. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben. Es seien ihm eine Entschädigung von Fr. 1'169'835.-- sowie eine Haftentschädigung von Fr. 52'000.-- auszurichten. Eventualiter seien der Beschluss vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht, eventuell an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, trat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_1089/2013). 
 
D.   
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 und ergänzender Eingabe vom 15. Januar 2015 ersucht X.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgerichtsurteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 entgegengenommen. Das Urteil wurde in Dreier-Besetzung gefällt. Am Entscheid wirkte Bundesrichter Oberholzer mit. 
Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesrichter Oberholzer hätte gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG in den Ausstand treten müssen. Ein Ausstandsgrund, der erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werde, stelle einen Revisionsgrund dar (Art. 38 Abs. 3 und Art. 121 lit. a BGG). 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes beim Bundesgericht einzureichen. Der Gesuchsteller erhielt mit der Entgegennahme des Bundesgerichtsurteils 6B_1089/2013 am 29. Dezember 2014 Kenntnis davon, dass Bundesrichter Oberholzer am Entscheid mitgewirkt hatte. Die Gesuchsfrist von 30 Tagen ist durch die Eingaben des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2014 und vom 15. Januar 2015 gewahrt. 
 
3.   
Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren. Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies gemäss Art. 35 BGG rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 BGG). Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 lit. a BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Der Gesuchsteller weist zur Begründung seines auf Art. 121 lit. a BGG gestützten Revisionsgesuchs darauf hin, dass Bundesrichter Oberholzer in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft war. Im Juni 2014 habe die Bundesversammlung ihn erneut in die Aufsichtsbehörde ab 1. Januar 2015 gewählt. Im Dezember 2014 habe die Aufsichtsbehörde ihn zu ihrem Präsidenten ab 1. Januar 2015 ernannt. Der Gesuchsteller macht geltend, die Aufsichtsbehörde habe ein generelles Weisungsrecht gegenüber der Bundesanwaltschaft. Es fänden regelmässig Treffen der Aufsichtsbehörde mit der Bundesanwaltschaft statt. Die Bundesanwaltschaft sei im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1089/2013 Beschwerdegegnerin gewesen. In den Jahren 2011 und 2012, als Bundesrichter Oberholzer Mitglied der Aufsichtsbehörde gewesen sei, habe sich die Herrschaft über das Verfahren gegen den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft befunden. Erst am 8. November 2012 habe die Bundesanwaltschaft die erste Einstellungsverfügung erlassen. Das Strafverfahren gegen ihn sei seit 2006 hängig. Es sei somit ein Verfahren von sehr langer Dauer. Er habe denn auch in seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. November 2013 an das Bundesgericht unter anderem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft befasse sich auch mit Fragen der Verfahrensdauer. Sie habe in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 im Kapitel "Verfahrensdauer" Folgendes festgehalten: "Bei den Verfahrenshandlungen wurden keine übermässigen Verzögerungen festgestellt." Damit habe die Aufsichtsbehörde, deren Mitglied Bundesrichter Oberholzer in den Jahren 2011 und 2012 war, unter anderem die Dauer des Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller bereits überprüft und offensichtlich nicht als übermässig lange beanstandet. Somit sei der Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt und hätte Bundesrichter Oberholzer nicht am Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 mitwirken dürfen.  
 
3.2. Das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sieht eine Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vor (Art. 23 ff. StBOG). Die Aufsichtsbehörde wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt (Art. 23 Abs. 1 StBOG). Sie umfasst sieben Mitglieder (Art. 23 Abs. 2 StBOG). Ihr müssen unter anderen je ein Richter oder eine Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts angehören (Art. 23 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre (Art. 25 Abs. 1 StBOG). Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung Bericht über ihre Tätigkeit (Art. 29 Abs. 1 StBOG). Die Aufsichtsbehörde kann der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 29 Abs. 2 StBOG). Die Aufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft (Art. 29 Abs. 3 StBOG). Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen (Art. 30 Abs. 1 StBOG). Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist (Art. 30 Abs. 2 StBOG). Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden (Art. 30 Abs. 3 StBOG). Einzelheiten sind in der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 2010 über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (SR 173.712.24) geregelt. Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung). Die Sitzungen der Aufsichtsbehörde sind nicht öffentlich (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung). Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung). Der Tätigkeitsbericht sowie die weiteren Berichte werden von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin verabschiedet. Die Aufsichtsbehörde bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung).  
 
Der Gesuchsteller macht mit Recht nicht geltend, Bundesrichter Oberholzer hätte am Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014, das unter anderem die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung betraf, schon deshalb nicht mitwirken dürfen, weil er in den Jahren 2011 und 2012 Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gewesen und/oder weil er im Juni 2014 von der Vereinigten Bundesversammlung erneut zum Mitglied der Aufsichtsbehörde ab 1. Januar 2015 gewählt worden war. Der Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG, auf welchen sich der Gesuchsteller beruft, setzt voraus, dass die Gerichtsperson in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache  tätig war.  
 
3.3. Der Gesuchsteller behauptet, der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von 2012 halte auf S. 12 unter dem Kapitel "Verfahrensdauer" Folgendes fest: "Bei den Verfahrenshandlungen wurden keine übermässigen Verzögerungen festgestellt". Die Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend und scheint auf einem Versehen zu beruhen. Die zitierte Feststellung ist nicht im Tätigkeitsbericht 2012, sondern im Tätigkeitsbericht 2013 enthalten. Im Jahre 2013 war aber Oberholzer nicht Mitglied der Aufsichtsbehörde. Die zitierte Feststellung, welche der Beschwerdeführer auch auf seinen Fall bezieht, ist somit nicht von Oberholzer getätigt worden. Allerdings nimmt auch der Tätigkeitsbericht 2012 (unter Ziff. 2.6) zur "Verfahrensdauer" Stellung. Darin wird ausgeführt, dass manche Verfahren der Bundesanwaltschaft relativ lange dauern. Für längere Verfahrensdauern habe es plausible Erklärungen gegeben. Viele Verfahrensleiter hätten darauf hingewiesen, dass sich der Aufwand für Einvernahmen nach der neuen StPO vervielfacht habe. Im Tätigkeitsbericht 2012 wurde im Weiteren festgehalten, dass in vielen Fällen Verfahren, die einzustellen waren, noch monatelang pendent gehalten wurden, weil die Staatsanwälte keine Zeit hatten, die entsprechenden Verfahren formell einzustellen. Die Aufsichtsbehörde regte daher in ihrem Tätigkeitsbericht 2012 an, dass die Bundesanwaltschaft eine Strategie entwickle, um Verfahren, die eingestellt werden können, rasch einzustellen. Im Tätigkeitsbericht 2011, in welchem Jahre Oberholzer ebenfalls bereits Mitglied der Aufsichtsbehörde war, wird unter dem Titel "Dauer der Verfahren" auf Seite 12 unter anderem Folgendes ausgeführt: "Um den Ressourceneinsatz zu optimieren, ist anzustreben, die Verfahren vermehrt auf das Wesentliche zu fokussieren. Bereits zu Beginn sollten eine klare Ermittlungsstrategie festgelegt und die Verfahren von den Linienvorgesetzten eng begleitet werden, um zu vermeiden, dass jahrelang mit erheblichem Aufwand Verfahren geführt werden, die wenig aussichtsreich erscheinen ... Die Verfahrensdauer ... wird näher zu prüfen sein."  
 
3.4. Auch wenn man annehmen wollte, dass die Aufsichtsbehörde und damit auch ihr Mitglied Oberholzer sich mit den zitierten Ausführungen im Tätigkeitsbericht 2012 implizit auch zur Dauer des konkreten Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller geäussert hätten, wäre ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG aus nachstehenden Gründen zu verneinen.  
 
3.4.1. Das Bundesgericht trat im Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014, an welchem Bundesrichter Oberholzer mitwirkte, auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein. Die Eingabe war als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 79 BGG unzulässig, weil das damit angefochtene Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kein Entscheid über Zwangsmassnahmen war. Sie war als subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Aufsichtsanzeige wurde nicht eingetreten, weil die in der Eingabe erhobenen Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung nicht Gegenstand einer Aufsichtsanzeige sein können (siehe dazu Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts, SR 173.110.132) oder weil die Rügen nicht ausreichend substantiiert waren. Dies galt auch für die vom Gesuchsteller erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen überlanger Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass die beanstandete Verfahrenslänge auf einen organisatorischen oder administrativen Mangel zurückzuführen sei, was allein im Rahmen der administrativen Aufsicht hätte überprüft werden können.  
 
Dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sich im Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 mit den Rügen des Gesuchstellers, einschliesslich der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, nicht inhaltlich auseinandersetzte, sondern auf die Beschwerde aus den genannten Gründen nicht eintrat, schliesst indessen das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nicht aus. Die Ausstandsregeln sind auch bei der Mitwirkung von Gerichtspersonen an bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheiden zu beachten. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG setzt nicht voraus, dass die Gerichtsperson sich im bundesgerichtlichen Verfahren tatsächlich inhaltlich mit einer bestimmten, konkreten Frage befasst, mit welcher sie sich bereits in einer anderen Stellung auseinandersetzen musste. 
 
3.4.2. Art. 34 BGG konkretisiert Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG stimmt Art. 56 lit. b StPO inhaltlich überein. Die Bestimmung betrifft den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Die Wendung "in der gleichen Sache" ("dans la même cause"; "alla medesima causa") in Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG (wie in Art. 56 lit. b StPO) meint das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt (siehe Urteil 6B_621/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 2.3.1; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 34 LTF n. 545; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2ème édition, 2014, art. 34 LTF n. 17). Der Begriff der Sache im Sinne der genannten Bestimmungen umfasst das Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss, wobei Gleichheit der Sache auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen wird ( MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 17 f.). Das Erfordernis der gleichen Sache ist erfüllt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung besteht ( ANDREAS J. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 56 N. 16). Soweit es um Strafsachen geht, meint der Begriff der gleichen Sache in Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG (wie in Art. 56 lit. b StPO) den gleichen Straffall ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 514 Fn. 283).  
 
Das Verfahren der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft in den Jahren 2011 und 2012 ist, auch soweit es allenfalls die Dauer des konkreten Verfahrens gegen den Gesuchsteller irgendwie mit erfasst haben mag, nicht Teil des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller, und zwischen den beiden Verfahren besteht auch kein enger Zusammenhang. Das Verfahren, in welchem die Aufsichtsbehörde unter anderem die Effizienz der von der Bundesanwaltschaft geführten Untersuchungen prüft, wozu auch die Verfahrensdauer zählt, hat mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer Verfahrenseinstellung durch die Bundesanwaltschaft, in welchem der Gesuchsteller auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, nichts zu tun. Demnach war Oberholzer als Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft in den Jahren 2011 und 2012 nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG in der gleichen Sache tätig gewesen wie als Bundesrichter durch seine Mitwirkung am Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014. 
 
3.5. Dass ein anderer Ausstandsgrund, etwa derjenige der Befangenheit aus anderen Gründen im Sinne der Generalklausel von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, vorliege, macht der Gesuchsteller mit Recht nicht geltend. Die Aufsichtsbehörde kann der Bundesanwaltschaft keine Weisungen im Einzelfall etwa betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens erteilen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 StBOG). Darin unter anderem unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGE 117 Ia 157 beurteilten Fall, in dem die Befangenheit eines Berner Richters bejaht wurde, der vorher bernischer Generalprokurator gewesen war und in dieser Funktion dem mit dem Fall befassten Bezirksprokurator hätte konkrete Weisungen erteilen können. In seiner Funktion als Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft konnte Oberholzer keinen Einfluss auf die konkrete Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller nehmen.  
 
4.   
Obschon der Gesuchsteller unterliegt, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben, da die Umstände es rechtfertigen, darauf zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf