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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_132/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Köchli 
und Rechtsanwältin Carolina Keller Jupitz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Einzelgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Handelsgerichts des Kantons Zürich, das eine einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt U.________ als vorläufige Eintragung nach Art. 961 ZGB eines Bauhandwerkerpfandrechts auf einer Liegenschaft der Beschwerdeführerin in U.________ (Kat. Nr. xxx, GBBl. yyy) für eine Pfandsumme von Fr. 57'936.26 nebst Zins bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Prozesses auf definitive Eintragung bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591), 
dass Zwischenentscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen: BGE 137 III 589 E. 1.2.3. S. 591/92) der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass es beim vorliegenden Zwischenentscheid an diesem Erfordernis fehlt, weil der durch den provisorischen Eintrag (einschliesslich Kosten) bewirkte Nachteil nicht endgültig ist, sondern sich durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid (im Verfahren betreffend definitive Eintragung) beheben lässt, zumal die Beschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügungsfreiheit einen bloss tatsächlichen Nachteil darstellt (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591), 
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Fr. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann