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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2G_1/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30. Juni 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg dem in U.________/FR wohnhaften A.________ (hiernach: der Steuerpflichtige) eine Ordnungsbusse von Fr. 70.--, weil dieser es trotz Mahnung unterlassen hatte, die Steuererklärung 2014 einzureichen. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 31. August 2015 an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Mit Entscheid 607/2015/36 vom 22. März 2016 trat dieses zufolge versäumter Frist auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde dem Steuerpflichtigen am 7. April 2016 zugestellt. In der Folge erhob dieser am 28. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.  
 
1.2. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30. Juni 2016 auf die - auch vor Bundesgericht - verspätete Eingabe nicht ein. Dabei berücksichtigte es ein Arztzeugnis, das dem damals 92-jährigen Steuerpflichtigen einen "ausgezeichneten Allgemeinzustand" attestierte, wenn auch beeinträchtigt durch Altersbeschwerden und eine akute psychische Belastungssituation. Das Bundesgericht erwog, eine Wiederherstellung der im bundesgerichtlichen Verfahren versäumten Frist sei mit Blick auf den recht guten Gesundheitszustand ausgeschlossen (E. 2.5). Im Kostenpunkt erkannte es in E. 2.7: "Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) ". Dementsprechend lautete die Ziff. 4 des Dispositivs dahingehend, dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben würden.  
 
1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 14. Februar 2017 ersucht der Steuerpflichtige um Erläuterung des Urteils 2C_598/2016 / 2C_599/2016 vom 30. Juni 2016. Hierzu führt er aus:  
 
"Ich begründe meinen Antrag mit der Feststellung, dass die Erwägung 2.7, die Ziffer 4 des Dispositivs betrifft, die Umstände, die es rechtfertigen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, nicht erwähnt und dass das Dispositiv somit unvollständig ist." 
 
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Ist das  Dispositiveines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die  Erwägungeneines bundesgerichtlichen Entscheids unterliegen der Erläuterung hingegen nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; BGE 110 V 222 E. 1 S. 222).  
 
2.2. Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als ein solches nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Zeitliche Schranken können sich auch aus dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergeben (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, BGG, Kommentar, 2. Aufl. 2015. N. 12 zu Art. 129 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Steuerpflichtige ersucht knapp acht Monate nach Erlass des erläuterungsbetroffenen Urteils um näheren Aufschluss. Er begründet sein Gesuch damit, dass aus dem Dispositiv nicht hervorgehe, aus welchen Gründen ausnahmsweise auf die Verlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stellt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG per analogiam; Urteil 2C_974/2016 und weitere vom 12. Dezember 2016 E. 3.5), nachdem das Bundesgericht zugunsten des Steuerpflichtigen vom Unterliegerprinzip abgewichen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), zielt das Gesuch offensichtlich am Kern der Erläuterung vorbei.  
 
3.2. Der Steuerpflichtige nimmt im Grunde keinen Anstoss am Dispositiv, das sich im Kostenpunkt einzig zu Bestand und Höhe einer Kostenpflicht zu äussern hatte. Vielmehr will er in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen das Bundesgericht es für sachgerecht hielt, das bundesgerichtliche Verfahren kostenfrei zu halten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dieser Aspekt entzieht sich freilich einer Erläuterung, ist das Dispositiv doch unstreitig vollständig und bemängelt der Steuerpflichtige lediglich die ihm unvollständig erscheinende Motivation. Hierzu steht das Erläuterungsgesuch nicht zur Verfügung (vorne E. 2.1). Es ist immerhin darauf hinzuweisen, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör knapp begründet werden darf und unter Umständen gar nicht begründet werden muss (Urteil 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2, in: ASA 85 S. 383; BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 zur insoweit gleichartigen Parteientschädigung). Im erläuterungsbetroffenen Entscheid war insbesondere dem fortgeschrittenen Alter und dem zwar guten, dennoch beeinträchtigten Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen.  
 
3.3. Das Erläuterungsgesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen.  
 
4.  
Auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren kann angesichts der unveränderten Umstände wiederum verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Freiburg, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher