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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_140/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen. 
 
Gegenstand 
Testamentseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am xx.xx.2015 verstarb B.________. Die eingesetzte Willensvollstreckerin reichte beim Bezirksgericht Winterthur das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 20. März 2001 ein. Nach durchgeführter Erbenermittlung eröffnete das Bezirksgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2016 das besagte Testament und stellte fest, die Erblasserin habe drei Söhne als gesetzliche Erben hinterlassen; die Willensvollstreckerin habe das Mandat angenommen. Überdies stellte es die Aushändigung eines Erbenscheines in Aussicht. Gegen dieses Urteil erhob einer der Erben, A.________, Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Begehren um Absetzung der Willensvollstreckerin und Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 13. Januar 2017 auf die Berufung nicht ein.  
 
1.2. A.________ hat am 14. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den besagten obergerichtlichen Beschluss Beschwerde erhoben, worin er seine Rechtsbegehren wiederholt.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Berufungsbegründung bestehe aus zwei kurzen Hauptsätzen. Wohl weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein im Grundbuch per 11. April 2007 angemerkter Wille der Erblasserin bestehe, der das vorgängige Testament vom 20. März 2001 habe irrelevant werden lassen. Er zeige indes nicht auf, worin dieser Wille bestehe bzw. wieso die Willensvollstreckerin abgesetzt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden solle. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz lasse sich nicht erkennen. So bleibe - auch bei Auslegung mit viel gutem Willen - letztlich unklar, ob (i) der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die grundbuchliche Anmerkung meine, dass es aufgrund ebendieser Anmerkung keiner erbrechtlichen Massnahmen mehr bedürfe, (ii) er auf eine weitere letztwillige Verfügung in den Formen nach Art. 481 ff. ZGB anspiele, die das Testament vom 20. März 2001 übersteuere, oder (iii) er gar etwas Drittes meine. Auch aus den verfügbaren Akten ergebe sich nichts dazu. Damit vermöge der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll (Art. 95 BGG).  
 
3.   
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden