Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_627/2019  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, 
vom 21. November 2019 (HE190444-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019 Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 superprovisorisch entsprochen wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 zur Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung aufgefordert wurde; 
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 11. Februar 2020 ihre Beschwerdeantwort einreichte und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet hat; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann