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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_72/2020  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oftringen-Aarburg, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Januar 2020 (KBE.2019.31). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg fest, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx verspätet Rechtsvorschlag erhoben habe. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Zofingen. Mit Entscheid vom 12. September 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 17. Januar 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg