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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_44/2021  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz (Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Oktober 2020 (SK 19 474). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdegegnerin 1 mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 290'000.-- Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2015 an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer ist mit dem ihm vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz nicht einverstanden. Er verlangt ein "Minimum von 400'000.-- Franken". Inwiefern er damit vor Bundesgericht ein neues und mithin unzulässiges Begehren im Sinn von Art. 99 BGG stellt, kann offen bleiben, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann, weil diese die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Mangels einer tauglichen Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill