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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_682/2020  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (rechtliches Gehör; Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. Juli 2020 (720 19 258 / 151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1983 geborene A.________ arbeitete als Schreiner/Maurer/ Polier im Baugeschäft seiner Familie. Am 9. Dezember 2009 meldete er sich wegen den Folgen einer am 10. August 2009 erlittenen Verletzung am linken Sprunggelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. März 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Die Verfügung blieb unangefochten.  
Das mit Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 wegen Schmerzen an der linken Hüfte eingereichte Rentengesuch wies die IV-Stelle wiederum ab (Verfügung vom 23. September 2016). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 
 
A.b. Am 1. Juni 2017 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Er machte seit September 2016 bestehende chronische Schmerzen im Beckenboden geltend. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt unter anderem mittels eines bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 14. Dezember 2017) und C.________, Facharzt Rheumatologie FMH, (Expertise vom 12. März 2018) ab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle auch dieses Leistungsbegehren.  
 
B.   
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_505/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2019 bestätigt hat. 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 
Auf die im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegten Rechtsgrundlagen wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wie dargelegt (E. 3.1.1) ist nicht erforderlich, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids möglich. Soweit er die Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann ihm daher nicht gefolgt werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Das gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung des Austrittsberichts der Klinik D.________ verweigert und direkt eine Verfügung erlassen habe.  
 
3.2.3. Die Behauptung der fehlenden Einräumung einer Fristerstreckung ist aktenwidrig. Einen ersten Einwand gegen den Vorbescheid wurde durch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. April 2018 erhoben. Gleichzeitig ersuchte diese um Fristerstreckung. Weitere Gesuche um Fristerstreckung zur Begründung eines Einwandes gegen den Vorbescheid datieren vom 4. Juni 2018, vom 5. Juli 2018, vom 30. August 2018, vom 28. September 2018, vom 31. Oktober 2018, vom 30. November 2018 und vom 28. Februar 2019. Alle wurde ohne weiteres gewährt. Auf das erneute Erstreckungsgesuch vom 30. März 2019 erklärte die IV-Stelle, sie könne die Frist noch letztmals bis zum 30. April 2019 erstrecken. Sollten die Stellungnahme und die in Aussicht gestellten weiteren Arztberichte bis dahin nicht eintreffen, werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Trotzdem wurde am 30. April 2019 erneut ein Erstreckungsgesuch eingereicht. Dieses wurde wiederum mit der Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten ein allerletztes Mal gewährt. Die Beschwerdegegnerin holte gleichzeitig bei der Klinik D.________ (Bericht vom 16. Mai 2019) und beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. E.________ (Bericht vom 23. Mai 2019 mit Dokumentation der Krankengeschichte) weitere medizinische Auskünfte ein. Trotzdem ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ein weiteres Mal um eine Fristerstreckung für seine Stellungnahme und zur Einreichung weiterer nicht näher bezeichneter Arztberichte. Ohne darauf einzugehen erliess die IV-Stelle am 11. Juni 2019 die anspruchsabweisende Verfügung. Damit entbehrt die Rüge der Gehörsverletzung jeder Grundlage. Die Beschwerdegegnerin durfte ohne weitere Verzögerung über den Leistungsanspruch verfügen.  
 
3.2.4. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Austrittsbericht über einen vom 12. August bis 3. September 2019 dauernden Aufenthalt in der Klinik D.________ eingereicht, der vom kantonalen Gericht gewürdigt wurde. Auch diesbezüglich kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 14. Dezember 2017 und 12. März 2018 ab. Demnach liege keine organische Ursache der beklagten Schmerzproblematik vor. Es bestehe bei dieser Beurteilung auch keine Diskrepanz zu den Abklärungen der behandelnden Ärzte. Auch in psychiatrischer Hinsicht liege kein Leiden mit Krankheitswert vor. Es sei nur eine Schmerzverarbeitungsstörung gegeben, die aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach sich ziehe. Die Vorinstanz ermittelte einen Invaliditätsgrad von höchstens 33 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (Art. 28. Abs. 2 IVG).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.  
Das kantonale Gericht hat insbesondere auch den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 3. September 2019 in seine Beurteilung miteinbezogen und diesen gewürdigt. Es stellte fest, die in jenem Bericht geäusserte Vermutung, eine Magnetresonanzuntersuchung vom 16. März 2017 habe ein Knochenmarksödem gezeigt, überzeuge nicht, da ein solches weder im Originalbefund noch von Dr. med. C.________ beschrieben worden sei. Die Vorinstanz legte damit in Würdigung der gesamten Aktenlage dar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden kann. Es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. 
Die Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz wird durch den Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb letztinstanzlich nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Februar 2021 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer