Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_106/2022
Urteil vom 17. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau, Merkurstrasse 14, 9200 Gossau.
Gegenstand
Barauszahlung, Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Januar 2022 (KES.2021.24-EZE2).
Sachverhalt:
Für A.________ wurde am 24. Oktober 2012 eine altrechtliche Verwaltungsbeistandschaft errichtet, welche am 12. September 2013 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Er ersuchte die KESB Gossau mehrmals erfolglos um Aufhebung der Beistandschaft.
Nachdem er mit Eingabe vom 16. März 2021 die Auszahlung eines Betrages von Fr. 220'000.-- verlangt hatte, teilte ihm die KESB Gossau mit, dass eine Barauszahlung von Fr. 10'000.-- nach einem persönlichen Termin beim zuständigen Bankberater möglich sei.
Mit Eingabe vom 31. März 2021 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ersuchte er um Auszahlung von Fr. 220'000.-- durch die KESB Gossau. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels beantragte er mit weiterer Eingabe vom 11. September 2021 die Auszahlung von Fr. 300'000.--. Mit Verfügung vom 2. November 2021 trat die Verwaltungsrekurskommission auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 11. Januar 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingaben vom 11. Februar 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Die Beschwerden bestehen primär in pauschalen Vorwürfen gegenüber der KESB. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Geld nicht der KESB, sondern ihm gehöre; er wolle seine Häuser und seine Millionen zurück und er brauche von seinem Vermögen dringend wenigstens Fr. 300'000.--, um ein neues Leben anzufangen.
Damit ist nicht dargelegt, inwiefern die kantonale Beschwerde hinreichend begründet worden wäre und deshalb das Kantonsgericht gegen Recht verstossen hat, wenn es darauf nicht eingetreten ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich auch die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau, dem Kantonsgericht St. Gallen und der Beiständin mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli