Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_14/2022
Urteil vom 17. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Besetzung
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,
alle vertreten durch den Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 30. November 2021 (BEK 2021 166).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für Fr. 662.40 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 30. November 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 (Postaufgabe) Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 habe mit Ausnahme des Gesuchs um aufschiebende Wirkung keine Anträge enthalten. Mit Verfügung vom 4. November 2021 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe nicht entspreche, und es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, innert laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe noch zu verbessern, unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 11. November 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 15. November 2021 geendet. Der Beschwerdeführer habe innert der Beschwerdefrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht. Ein hinlängliches Abänderungsbegehren ergebe sich auch nicht aus der Begründung der Eingabe vom 3. November 2021. Damit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Kantonsgericht in der Folge als gegenstandslos erachtet.
4.
Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer in abstrakter Weise auf Art. 8, 9, 29, 29a und 30 BV, ohne jedoch in Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Normen verletzt worden sein sollen.
Im Einzelnen macht er geltend, er habe in seiner kantonalen Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht, womit er sinngemäss die Prüfung der erstinstanzlichen Verfügung und deren Aufhebung bzw. Berichtigung beantragt habe. Er belegt dies jedoch einerseits nicht und andererseits legt er nicht dar, weshalb das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, wenn es dieser (angeblichen) Begründung keine genügenden Anträge entnommen hat. Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Auffassung, die ZPO schreibe nicht vor, in welcher Form die Beschwerde, insbesondere durch Laien, zu verfassen sei. Damit erhebt er jedoch keine Verfassungsrüge. Sodann macht er geltend, das Kantonsgericht hätte ihm eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen können. Dabei übergeht er, dass das Kantonsgericht ihm Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt hat. Dies gibt er denn auch andernorts zu, behauptet aber, ihm sei kein Datum angesetzt worden. Dabei übergeht er wiederum, dass ihm das Kantonsgericht Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb der Rechtsmittelfrist gegeben hat.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dem Kantonsgericht sei aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Trotzdem sei er gesetzeswidrig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, dass er im konkreten Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Er legt nicht dar, weshalb ein verfassungsmässiger Anspruch auf Weitergeltung einer allenfalls in anderen oder früheren Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bestehen soll oder weshalb ein in einem anderen oder früheren Verfahren gestelltes Gesuch sich auch auf das aktuelle Verfahren beziehen soll.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, sein Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht gegenstandslos gewesen. Weshalb sein Gesuch angesichts des Ausgangs des kantonsgerichtlichen Verfahrens noch hätte behandelt werden müssen, legter nicht dar.
Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich Vorwürfe gegen das Bezirksgericht. Insbesondere wirft er ihm vor, seine Stellungnahme offenbar bewusst zerstört zu haben. Das bezirksgerichtliche Verfahren bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in welchem es einzig darum geht, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg