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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_812/2021  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2021 (UV 2020/66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ war seit 17. Februar 2014 bei der B.________ AG als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Mai 2019 wurde er beim Entladen eines Lastwagens von einem Ladungsteil am Kopf getroffen. Vom 17. bis 18. Mai 2019 war er im Spital C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 2019 wurden eine "Commotio cerebri, ein Hämatom über Os zygomaticum und ein Verdacht auf Glaskörperablösung bei subjektiv Seheinschränkung links" diagnostiziert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 stellte sie die Leistungen auf den 31. Oktober 2019 ein, da die Beschwerden des Versicherten nicht mehr unfallbedingt seien. Mit Schreiben vom 8. November 2019 widerrief sie diese Verfügung und erbrachte weiter Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Suva die Leistungen auf den 31. März 2020 ein, da keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm "mit Wirkung ab wann rechtens" die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) sowie anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz, subeventuell an die Suva, zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte A.________ den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2, 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Suva per 31. März 2020 bundesrechtskonform ist.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) im Besonderen richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.3), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In somatischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, habe in der Aktenbeurteilung vom 31. Januar 2020 festgehalten, dass die Optikusatrophie und die damit verbundene Visusstörung des Beschwerdeführers nicht auf den Unfall vom 17. Mai 2019 zurückgeführt werden könnten. Der Neurologe Dr. med. E.________, Suva Versicherungsmedizin, habe in der Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 17. Mai 2019 eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) ohne bilddiagnostischen Nachweis einer substanziellen Hirnverletzung vorliege. Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, habe in der Aktenbeurteilung vom 10. März 2020 schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der beiden Schultern höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung krankhafter Vorschäden ausgegangen werden könne, wobei der Status quo sine längstens erreicht gewesen sei. In Würdigung dieser Beurteilungen und der übrigen medizinischen Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, insgesamt hätten die beim Beschwerdeführer veranlassten Untersuchungen keine fassbaren organischen unfallbedingten Befunde gezeigt, welche die über den 31. März 2020 hinaus geklagten Beschwerden erklären könnten.  
 
3.2. Den Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________, E.________ und F.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was Grund weiterer Abklärungen gäbe (BGE 142 V 58 E. 5.1).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich einen Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 29. November 2021 und einen Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 auf. Da diese Urkunden nach dem angefochtenen Entscheid vom 10. November 2021 datieren, handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva-Ärzte Dres. med. D.________, E.________ und F.________ hätten ihn nicht persönlich untersucht. Ihre Beurteilungen seien ungenügend und nicht umfassend. Sie hätten sich nicht mit den gegenteiligen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt, weshalb wenigstens geringe Zweifel daran bestünden.  
 
 
5.2. Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________, E.________ und F.________ (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllen diese Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen. Davon abgesehen kam die Vorinstanz nicht nur gestützt hierauf, sondern auch in Würdigung weiterer medizinischer Berichte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei Fallabschluss per 31. März 2020 keine organisch objektiv nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2019 vorgelegen hätten. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er benennt auch keine konkreten Arztberichte, die einen gegenteiligen Schluss zuliessen oder Grund für weitere Abklärungen gäben. Vielmehr hält er selber fest, seine gesundheitlichen Beschwerden seien nicht genügend erklärbar.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm lägen die üblichen Folgen des am 17. Mai 2019 erlittenen Schädel-Hirntraumas vor, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu erfolgen habe.  
 
6.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die medizinischen Berichte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 17. Mai 2019 ein Schädel-Hirntrauma in Form einer Commotio cerebri erlitten hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.  
Gemäss der Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 7.2.2; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Frage der adäquaten Unfallkausalität der hier streitigen Beschwerden nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ist, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte des Gesundheitsschadens (BGE 140 V 356 E. 3.2, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.4). 
 
6.3. Da die adäquate Unfallkausalität des organisch objektiv nicht nachweisbaren Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. E. 8 f. hiernach), kann offen bleiben, ob die natürliche Unfallkausalität gegeben ist (BGE 135 V 465 E. 5.1).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe er sich noch in psychiatrischer Behandlung und in Physiotherapie befunden. Es habe somit nicht ausgeschlossen werden können, dass sich noch eine Besserung der physischen und allenfalls auch psychischen Leiden einstellen würde. Deshalb habe die Suva bundesrechtswidrig bereits im März 2020 eine Adäquanzprüfung vorgenommen bzw. einen medizinischen Endzustand angenommen.  
 
7.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Adäquanz nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) die Behandlung psychischer Beschwerden keinen Aufschub des Fallabschlusses rechtfertigt (Art. 19 Abs. 1 UVG; E. 6.2 hiervor; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). Der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 31. März 2020 ist somit nicht zu beanstanden.  
 
8.  
 
8.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist als Erstes die Schwere des Unfalls vom 17. Mai 2019 umstritten. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 11.1).  
 
8.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 17. Mai 2019 sei er durch eine 1000 kg schwere Palette am Kopf getroffen worden und habe durch die Wucht ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Der Unfall sei entgegen der Vorinstanz nicht als eigentlich mittelschwer, sondern als schwer, jedenfalls als mittelschwer an der Grenze zum schweren Bereich zu taxieren.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juli 2019 und dem Aussendienstbericht vom 10. Juli 2019 war der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 damit beschäftigt, die auf dem von ihm gelenkten Lastwagen befindlichen Europaletten mit Stahlrohlingen zu entsichern, als eine andere Person mit dem Gabelstapler begann, die Paletten zu entladen. Hierbei wurde der Beschwerdeführer von einem Gegenstand am Kopf getroffen und verletzt. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Unfall - der Suva folgend - als mittelschwer im mittleren Bereich.  
Im Polizeirapport vom 26. Juni 2019 wurde festgehalten, es habe sich nicht feststellen lassen, welcher Gegenstand die Kopfverletzung des Beschwerdeführers verursacht haben könnte. Laut dem Polizeirapport vom 7. Juli 2019 habe dieser keine Angaben darüber machen können, was ihn am Kopf getroffen habe. Er habe bei der Einvernahme die Annahme geschildert, dass die abzuladende Palette durch die starke linksseitige Spannung gegen unten zerbrochen sei, sich dadurch schlagartig im Gegenuhrzeigersinn aufgestellt und schliesslich vollständig um 180° gedreht habe. Bei der Besprechung mit der Suva vom 10. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vorgesetzten und seiner Lebenspartnerin an, beim Entladen sei ein Holzpalett in der Mitte auseinander gebrochen. Ein Teil des Holzes sei in seine Richtung geschleudert worden. Er habe mit dem Augenwinkel etwas dahin fliegen gesehen und sich noch etwas abgedreht. Trotzdem habe ihn das Holzstück an der linken Gesichtsseite leicht unter der Schläfe getroffen. Vom harten Schlag sei er rückwärts auf den Ladeboden gefallen und bewusstlos liegen geblieben. Was nachher passiert sei, wisse er nicht mehr. 
 
8.3.2. Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer durch die ganze Palette am Kopf getroffen wurde. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Unfall als eigentlich mittelschwer qualifizierte (vgl. Urteile 8C_438/2009 vom 3. September 2009 E. 4.3 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Aus dem von ihm zitierten Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es dort um eine Kollision einer Mofalenkerin mit einem Lieferwagen ging und dieser Unfall ohnehin als eigentlich mittelschwer taxiert wurde (E. 7.3.1).  
 
8.3.3. Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnte somit nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.3).  
 
9.  
 
9.1. Die Vorinstanz bejahte - der Suva folgend - keines der Adäquanzkriterien. Der Beschwerdeführer bringt vor, mindestens drei seien erfüllt.  
 
9.2. Ob das vom Beschwerdeführer angerufene Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können.  
 
9.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Gesundheit sei eingeschränkt und er leide immer noch an Visusstörungen. Die erlittenen schweren Körperverletzungen seien ohne Weiteres geeignet, die nunmehr noch vorliegenden psychischen Fehlentwicklungen hervorzurufen. Er stehe weiterhin in ärztlicher (psychiatrischer und somatischer) Behandlung und sei bis heute nicht nur als Lastwagenchauffeur, sondern generell arbeitsunfähig.  
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen, werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (vgl. E. 6.2 hievor). Mangels organisch objektiv ausgewiesener Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2019 (siehe E. 5.2 hiervor) fallen die entsprechenden, vom Beschwerdeführer angerufenen Kriterien nicht ins Gewicht (Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.3 mit Hinweis). 
 
9.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. März 2020 zu Recht verneint.  
 
10.  
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst - entgegen dem Beschwerdeführer - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 13). 
 
11.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Februar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar