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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_96/2023  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4009 Basel 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2018 (BES.2017.148). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Dezember 2018 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A.________ gutgeheissen, soweit es darauf eintrat, und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen habe. Es hat die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen. 
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhebt A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, da das Verfahren seit dem 5. Dezember 2018 stillstehe und nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sei. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich entgegen der missverständlichen Überschrift der Eingabe nicht gegen den längst in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht, an welches das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - wie dem Bundesgericht aus dem hängigen Beschwerdeverfahren 1B_6/2023 bekannt ist - bereits am 31. Mai 2018 überwiesen worden war, hätten dieses Urteil des Appellationsgerichts bis heute nicht vollzogen und dadurch eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung begangen. Die Beschwerde richtet sich damit gegen die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht, mithin nicht, was einzig zulässig wäre, gegen eine letzte kantonale Instanz im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi