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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_66/2022  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathis Zimmermann und Rechtsanwältin Bettina Diggelmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. November 2022 (LF220089-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2022 erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 24. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Februar 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde. 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer