Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_992/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2024
(2N 24 181/2U 24 21).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 der einfachen Körperverletzung schuldig. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung der Sache. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 trotz Vorladung vom 14. Juni 2024 fern, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren am 17. September 2024 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 21. November 2024 aus formellen Gründen nicht ein.
2.
Das Kantonsgericht Luzern hat die vom Beschwerdeführer bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
3.
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt, soweit er geltend macht, sein Arbeitgeber habe es versäumt, ihm sein Gehalt für die letzten zwei Monate zu bezahlen und er die Behörden auffordert, dessen Unternehmen und finanzielle Transaktionen zu untersuchen.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
5.
Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde zufolge mangelnder Begründung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Ansatz. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandlos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill