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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.152/2005 /gij 
 
Urteil vom 17. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Büro Nr. A-1, Weststrasse 70, Postfach 9717, 
8036 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, Haftanordnung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und weitere Personen wegen Teilnahme an Wirtschaftsdelikten (insbesondere Art. 158 StGB). Am 1. Februar 2005 wurde X.________ polizeilich verhaftet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2005 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich den Angeschuldigten am 3. Februar 2005 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Februar 2005 gut; es hob den haftrichterlichen Entscheid vom 3. Februar 2005 auf und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an den kantonalen Haftrichter zurück (Verfahren 1P.90/2005). 
B. 
Mit Entscheid vom 3. März 2005 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich erneut die Haftanordnung. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2005 wiederum an das Bundesgericht (Verfahren 1P.152/2005). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich haben am 7. bzw. 9. März 2005 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin den dringenden Tatverdacht. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach ein strafrechtlich relevanter Schaden entstanden sei und die Angeschuldigten sich unrechtmässig bereichert hätten, entbehre jeder ersichtlichen Grundlage. Auch nach den ergänzenden Darlegungen der kantonalen Behörden stehe ein solcher Schaden "weder bei der Fa. B.________ noch bei sonst wem fest". Die Staatsanwaltschaft beschränke sich darauf, einen Vermögensschaden "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu behaupten, ohne diese Behauptung aber auch nur ansatzweise zu belegen". Bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehe der Haftrichter zwar "mit grösster Wahrscheinlichkeit" von einer Geschäftsführereigenschaft des Hauptangeschuldigten aus. Dass diese Eigenschaft heute noch nicht "verbindlich festgestellt" werden könne, sei jedoch "nicht nachvollziehbar" und stehe der Annahme eines dringenden Tatverdachtes entgegen. 
2.2 Im Urteil 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 (E. 2.5) hat das Bundesgericht zur Frage des dringenden Tatverdachtes namentlich Folgendes erwogen: "Weder im Haftanordnungsantrag noch im angefochtenen Entscheid wird - wenigstens in groben Zügen - dargelegt, inwiefern der untersuchte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale von Art. 138 oder Art. 158 StGB erfüllen könnte. Namentlich wird nicht ersichtlich, inwiefern die Angeschuldigten anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendet hätten (Art. 138 StGB). Ebenso wenig wird erläutert, inwiefern sie als Vermögensverwalter bzw. bevollmächtigte Vertreter anzusehen wären, die ihre Pflichten vernachlässigt bzw. eine Ermächtigung missbraucht und damit einen Dritten am Vermögen geschädigt hätten (Art. 158 StGB)". 
2.3 Laut angefochtenem Entscheid vom 3. März 2005 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 i.V.m. Art. 24 bzw. Art. 25 StGB). Im angefochtenen Entscheid wird der untersuchte Sachverhalt nun wie folgt dargestellt: 
A.________ sei als Vermögensverwalter (Portfoliomanager) für die Fa. B.________ tätig gewesen. Am 12. Januar 2001 habe er vom Beschwerdeführer 15'000 Aktien der Schweiter Technologies AG zum Preis von CHF 1'325.-- pro Aktie für die Fa. B.________ erworben. Dieser Kaufpreis sei insofern überhöht gewesen, als der Aktienkurs am 11. Januar 2001 noch CHF 1'260.-- betragen habe. Statt die 15'000 Aktien am 11. Januar 2001 "direkt von der Commcept AG" zum Kurs von CHF 1'260.-- zu kaufen, habe A.________ den Kurs "durch diverse Käufe" von Schweiter-Aktien "künstlich" auf CHF 1'325.-- "in die Höhe getrieben". A.________ sei befugt gewesen, "im Rahmen der vom zuständigen Anlagegremium" der Fa. B.________ "bestimmten Anlagepolitik über wesentliche Werte" der Gesellschaft "zu verfügen". 
 
Weiter wird im angefochtenen Entscheid auf Beweisaussagen von A.________ und des Mitangeschuldigten C.________ hingewiesen. Danach habe A.________ den Aktienkurs vor dem fraglichen Aktienkauf vom 12. Januar 2005 "in Absprache" mit dem Beschwerdeführer und mit C.________ "künstlich in die Höhe getrieben". Es sei "davon auszugehen", dass der Beschwerdeführer auch "darüber informiert war", dass es sich bei A.________ um den Vermögensverwalter der Fa. B.________ handelte. Damit bestehe der "dringende Verdacht", dass sich der Beschwerdeführer "im Zusammenhang mit der Schweiter-Transaktion", die für die Angeschuldigten "gewinnbringend" gewesen sei, "der Gehilfenschaft, möglicherweise auch der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung" schuldig gemacht habe. Nach den Aussagen von A.________ und C.________ seien neben diesem Geschäft noch weitere ähnliche Transaktionen "in Absprache" mit dem Beschwerdeführer und zum Nachteil der Fa. B.________ bzw. ihrer Portfoliokunden erfolgt (angefochtener Entscheid, S. 2-3). 
2.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.5 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar (BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6.Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5 ff., 10). 
2.6 Den Angeschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten den Kurs der Schweiter-Aktien planmässig manipuliert, am 12. Januar 2001 einen (ausserbörslichen) Aktienkauf durch die Fa. B.________ zu einem massiv überhöhten Kurs herbeigeführt und den beim Beschwerdeführer dadurch angefallenen erheblichen Gewinn unter sich aufgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst mit Aktien eingedeckt, deren Kurs am 11. Januar 2001 noch CHF 1'260.-- betragen habe. Anschliessend habe A.________ durch gezielte Käufe den Kurs massiv hochgetrieben. Obwohl A.________ somit gewusst habe, dass der Kurs am 12. Januar 2001 mit CHF 1'325.-- künstlich überhöht war, habe er als Portfoliomanager der Fa. B.________ - in krasser Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber der Fa. B.________ - 15'000 Schweiter-Aktien für die Fa. B.________ und ihre Kunden zum stark überhöhten Kurs vom Beschwerdeführer gekauft. Dadurch habe A.________ dem Beschwerdeführer zu einem hohen Gewinn verholfen und die Gesellschaft (bzw. ihre Gruppenmitglieder und Anlagekunden) am Vermögen geschädigt. Bezüglich des eingetretenen Gewinnes beim Beschwerdeführer liege bei A.________ einerseits Bereicherungsabsicht zu Gunsten eines Dritten vor. Da verabredet gewesen sei, dass A.________ einen Teil des Gewinnes erhalte, habe dieser anderseits auch in eigener Bereicherungsabsicht gehandelt. 
 
Nach dem Gesagten liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer namentlich der Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte. Der dringende Tatverdacht ist erstellt. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, ein Schaden der Fa. B.________ (oder ihrer Gruppenmitglieder und Kunden) stehe noch nicht mit Sicherheit fest. In welchem Umfang ein wirtschaftlicher Schaden tatsächlich entstanden ist (bzw. inwiefern auch eine konkrete Vermögensgefährdung tatbestandsmässig sein könnte), ist Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung und nicht vom Haftrichter zu prüfen. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme von Kollusionsgefahr (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Zwar bestreite er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sei der Mitangeschuldigte A.________ "diesbezüglich anderer Meinung". Daraus lasse sich jedoch keine konkrete Verdunkelungsgefahr ableiten. "Nicht klar" sei namentlich, wie der Beschwerdeführer "das Aussageverhalten von C.________ und A.________ heute noch beeinflussen könnte, nachdem diese ebenfalls verhaftet und vom Haftrichter ebenfalls in Untersuchungshaft versetzt" worden seien. Was der Bruder des Beschwerdeführers "mit irgendwelchen hier zur Diskussion anstehenden Transaktionen zu tun hätte", sei "beim besten Willen nicht ersichtlich". 
3.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
 
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). 
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich hier um eine komplexe Strafuntersuchung in einem schwerwiegenden Fall mutmasslicher Wirtschaftskriminalität. Neben dem bereits (stark zusammengefasst) dargelegten Sachverhalt "Schweiter-Aktien" (vgl. oben, Erwägungen 2.3 und 2.6) hat die Staatsanwaltschaft unterdessen weitere Fälle ermittelt, bei denen die Angeschuldigten ähnlich vorgegangen seien. So hätten sie von Januar bis April 2001 analoge Transaktionen vorgenommen und zum Nachteil der Fa. B.________ jeweils illegale Profite von ca. CHF 235'000.--, CHF 412'000.--, CHF 223'000.-- und CHF 117'000.-- erzielt. Nach den bisherigen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft seien die Angeschuldigten dabei äusserst raffiniert und unter Anwendung von gezielten Verschleierungsmethoden vorgegangen, was die "Kollusionanfälligkeit" unter den verschiedenen Akteuren erhöhe. 
 
Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Haftanordnungsantrag vom 2. März 2005 dar, dass der Beschwerdeführer alle Belastungen durch die Mitangeschuldigten "rundweg" bestreite. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht geständig; seine Aussagen weichen von den Aussagen von Mitangeschuldigten teilweise stark ab, so dass Konfrontationseinvernahmen notwendig erscheinen. Nach Darlegung der Staatsanwaltschaft seien ausserdem "aufwändige Abklärungen bei den involvierten Finanzinstituten" sowie bei den Verkäufern der fraglichen Aktien-Blöcke hängig. Beim CEO einer in den untersuchten Sachverhalt verwickelten Bank handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers. Einerseits habe die betreffende Bank bei den Untersuchungsmassnahmen nur "schleppend" kooperiert. Anderseits seien bei dieser Bank die Umstände einer "verdeckten Kreditvergabe" abzuklären, welche die inkriminierte Transaktion mit Schweiter-Aktien "erst möglich" gemacht habe. 
 
Ein Mitangeschuldigter habe Anfang Februar 2005 "andeutungsweise zu Protokoll gegeben", dass der Beschwerdeführer "ihm gegenüber bei der Gewinnteilung aus dem Geschäft Schweiter damals erklärt" habe, dass eine weitere (der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannte) Person "am Gewinn beteiligt" gewesen sei. Unterdessen lägen neue Aussagen vor, die "den Verdacht erhärten, dass damals tatsächlich mit einer vierten Person geteilt" worden sei. Da diese Person noch gesucht werde und Absprachen zu befürchten seien, könne eine Haftentlassung des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt "den Untersuchungszweck erheblich gefährden". Ausserdem seien die Angeschuldigten "in den Finanz- bzw. Traderkreisen in der Schweiz ausserordentlich gut vernetzt". Im betreffenden Zirkel würden "Neuigkeiten in Windeseile herumgereicht, welches Phänomen die Untersuchungsbehörde im Rahmen der vorliegenden Untersuchung schon mehrfach" habe beobachten können. Rechnung zu tragen sei schliesslich auch der Schwere der untersuchten Straftaten. Es gehe um mutmassliche Finanzdelikte "in Millionenhöhe und zwar unter anderem im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung von Pensionskassengeldern auf dem Finanzplatz Schweiz". 
3.3 Aus dem Dargelegten ergeben sich beim heutigen Stand der Ermittlungen im hier zu beurteilenden komplexen Fall von mutmasslicher schwerer Wirtschaftskriminalität ausreichend konkrete Anzeichen für Kollusionsgefahr. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (und damit auch das Haftentlassungsgesuch) als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: