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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.153/2005 /kil 
 
Urteil vom 17. März 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Anerkennung der Staatenlosigkeit), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der georgische Staatsangehörige X.________, geb. 1961, stellte am 9. Oktober 2000 ein Asylgesuch, welches am 23. Mai 2001 abgewiesen wurde. Die Verfügung, mit welcher zugleich die Wegweisung angeordnet wurde, ist rechtskräftig. 
 
Am 7. Juli 2003 stellte X.________ dem Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne der Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40). Das Bundesamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. August 2004 mit der Begründung ab, dass X.________ freiwillig auf seine georgische Staatsangehörigkeit verzichtet habe; es sei ihm zuzumuten, die für die Wiedererlangung der georgischen Staatsbürgerschaft notwendigen Schritte einzuleiten; keiner der von ihm genannten Hinderungsgründe sei geeignet, ihn von der Fortsetzung bzw. von der Aufnahme entsprechender Bemühungen zu dispensieren. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dieses gab, nachdem es eine Vernehmlassung des Bundesamtes eingeholt hatte, dem Begehren von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. März 2005 nicht statt und forderte ihn zur Entrichtung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- bis zum 4. April 2005 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 3. März 2005 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. 
Am 16. März 2005 hat sich der Beschwerdeführer ergänzend geäussert. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung einer Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz hat das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass seine Beschwerde aussichtslos sei. Diese Einschätzung der Prozessaussichten ist nicht zu beanstanden: 
 
Nach feststehender Rechtsprechung fallen Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftigen Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (Urteile 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002; 2A.545/1998 vom 15. März 1999; 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [publ. in VPB 61/1997 Nr. 74]; 2A.373/1993 vom 4. Juli 1994; vgl. auch Urteil 2A.309/1991 vom 16. März 1992 E. 2). Es steht aktenmässig mit genügender Bestimmtheit fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem für ihn negativ verlaufenen Asylverfahren bewusst das Erlöschen der georgischen Staatsbürgerschaft herbeigeführt hat; schon dies allein lässt jedenfalls erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er als Staatenloser anerkannt werden könnte. Hinzu kommt, dass er nicht aufgezeigt hat, dass er das für ihn Zumutbare unternommen hat, um die georgische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen; insbesondere kann unter den gegebenen Umständen aus dem Dokument des georgischen Justizministeriums vom 31. August 2004 nicht geschlossen werden, dass eine Wiedereinbürgerung überhaupt nicht in Frage komme; diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung verwiesen werden, die das Bundesamt für Flüchtlinge am 30. Dezember 2004 im Beschwerdeverfahren vor dem Departement eingereicht hat (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Darf die bei der Vorinstanz hängige Beschwerde nach der Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt werden, verletzt die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.2 Die Anträge des Beschwerdeführers sind so zu verstehen, dass er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen will. Das Gesuch ist aber, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: