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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_33/2009 /len 
 
Urteil vom 17. März 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull. 
 
Gegenstand 
Tarifierung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2008 in teilweiser Gutheissung des Tarifierungsgesuchs das Honorar für Dr. Michael Kull im Zivilverfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren (MG 2007/41) auf Fr. 9'791.50 (Fr. 8'334.-- Honorar und Fr. 765.90 Auslagen, zuzüglich 7,6 % MwSt von 691.60) festsetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Februar 2009 datierte Eingabe und einen vom folgenden Tag datierten Nachtrag einreichte, aus denen hervorgeht, dass er das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. November 2008 beim Bundesgericht anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer seine Eingaben innerhalb von dreissig Tagen seit dem Empfang des Urteils des Appellationsgerichts vom 28. November 2008 beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass das Urteil des Appellationsgerichts gemäss der Empfangsbestätigung am 22. Januar 2009 vom Beschwerdeführer entgegen genommen wurde; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 23. Februar 2009 ablief (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG); 
dass eine Eingabe an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 28. Februar 2009 der Post übergeben worden sind; 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin