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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_183/2011 
 
Urteil vom 17. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Haftung des Arbeitgebers), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 27. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung vom 30. September 2010, mit welcher die Ausgleichskasse des Kantons Zug B.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 19'894.65 verpflichtete und den abweisenden Einspracheentscheid vom 11. November 2010, 
in die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 27. Januar 2011 teilweise guthiess und den Schadenersatzbetrag auf Fr. 18'149.30 reduzierte, 
in die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2011 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass der strittige Schadenersatzbetrag von Fr. 18'149.30 die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht und weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. März 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin