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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_169/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,  
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der W.________ (Eingaben vom 14. und 26. Februar 2014 sowie vom 13. März 2014) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen in der Eingabe vom 14. Februar 2014 und auch in denen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemachten Eingaben vom 26. Februar und 13. März 2014nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht rügt, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Verständnis der Begriffe 'in der Regel' und 'günstige Verhältnisse' in § 19 Abs. 1 Ingress und lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1991 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]; LS 831.3) ausgegangen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung Urteil 8C_633/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.1 bzw. zur eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1), 
dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler