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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_247/2016  
 
2C_248/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht. 
 
Gegenstand 
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009; direkte Bundessteuer 2009), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 3. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kantonale Steueramt Zürich wies am 30. Juli 2015 Einsprachen von A.A.________ und B.A.________ betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) 2009 ab. Der Entscheid wurde am 7. August 2015 versandt und am 10. August 2015 an der Adresse der Pflichtigen zur Abholung gemeldet. Wegen eines entsprechenden Auftrags wurde die Sendung von der Poststelle zurückbehalten und erst am 25. August 2015 effektiv zugestellt. Die Pflichtigen gelangten am 23. September 2015 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erachtete den Einspracheentscheid gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung und die Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen als am 17. August 2015 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 16. September 2015 endete. Entsprechend trat es mit Verfügung des Einzelrichters vom 3. Februar 2016 auf den Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. auf die Beschwerde (direkte Bundessteuer) nicht ein. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses dazu anzuhalten, Rekurs und Beschwerde zu behandeln. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend sind die tatsächlichen Zustellungsabläufe unbestritten: Die Meldung der Sendung erfolgte am 10. August, die Abholfrist von sieben Tagen lief am 17. August ab und die tatsächliche Zustellung erfolgte am 25. August 2015. Unbestritten geblieben ist auch die Figur der Zustellfiktion. Es geht einzig darum, ob das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt von Treu und Glauben auf die - verspäteten - Rechtsmittel hätte eintreten müssen, weil den Pflichtigen eine unzutreffende Auskunft über den Fristenlauf erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer stellen dabei nicht in Abrede, dass sie die Beweislast für den behaupteten Inhalt der Auskunft tragen.  
Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der beschwerdeführerischen Vorbringen und der Akten den Schluss gezogen, es sei nicht nachgewiesen, dass eine sämtliche Elemente des konkreten Falls, insbesondere den Post-Rückbehaltungsauftrag, umfassende Auskunft erteilt worden sei. Es handelt sich dabei um eine Beweiswürdigung, die für das Bundesgericht verbindlich ist, soweit sie nicht willkürlich ist (zur willkürlichen Beweiswürdigung s. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3; 129 I 8 E. 1 8 E. 2.1 S. 9). Dass in dem Sinn willkürliche Beweiswürdigung vorliege, hat die Beschwerde führende Partei, wie erwähnt (E. 2.1) in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, wozu es nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu üben (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266: 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255). 
Die Beschwerdeführer schildern den Vorgang der Auskunftserteilung anders als das Verwaltungsgericht. Inwiefern aber dessen Beweisergebnis im beschriebenen Sinn willkürlich sei, lässt sich ihrer Darstellung nicht entnehmen. Es genügt insbesondere nicht, die Frage aufzuwerfen, ob die zuständige Person beim Steueramt bei der Auskunftserteilung in den Ausstand hätte treten müssen; ob dieses, wie die Beschwerdeführer selber erklären, neue Vorbringen vor Bundesgericht noch zulässig gewesen wäre, kann damit offen bleiben. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die massgebliche Streitfrage offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Dem Gesuch um Befreiung von Prozesskosten kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 den Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller