Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_218/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ als Willensvollstreckerin des C.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 66'491.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen samt Bankunterlagen und handschriftlichen Ergänzungen einer Tabelle seien nicht zu berücksichtigen, die Beschwerdegegnerin handle als Willensvollstreckerin des Werner Volger, diesem gegenüber habe sich die Beschwerdeführerin in einer Vereinbarung vom 17. November 2005 unterschriftlich zu Begleichung von Lohnansprüchen bis spätestens 30. November 2010 verpflichtet, zu Recht habe die Vorinstanz auf Grund dieser Vereinbarung die provisorische Rechtsöffnung für den erwähnten Betrag gewährt, nachdem die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung nicht entkräftet habe und die Forderung des Verstorbenen von Gesetzes wegen auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei, der von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtübergang der Forderung kraft Vereinbarung sei nicht glaubhaft gemacht, zufolge des Verfalltages befinde sich die Beschwerdeführerin auch ohne Mahnung in Verzug und schulde Verzugszins, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf zahlreiche (zum Teil mit handschriftlichen Bemerkungen ergänzte) Beilagen zu verweisen und die bereits im kantonalen Verfahren widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann