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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_12/2021  
 
 
Urteil vom 17. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, 
2. C.________, c/o Stadtrichteramt Zürich, 
 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-4, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2021 
(TB200145-O/Z2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Ermächtigungsverfahren TB200145-O/Z2 hat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2021 das Gesuch von A.________ um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung zur Stellungnahme gemäss Verfügung vom 13. November 2020 abgewiesen. 
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2021 beantragt A.________, diese Verfügung für nichtig zu erklären, sie aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihr Fristerstreckungsgesuch gutzuheissen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi