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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_229/2021  
 
 
Verfügung vom 17. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich, 
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Patientenrechte (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Februar 2021 (VB.2021.00127). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde im Jahr 2012 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) behandelt. Am 14. Februar 2021 reichte sie im Zusammenhang mit ihren Patientenakten beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine als "Klage gegen die PUK und gegen Herr B.________ wegen Rechtsverweigerung, Missbrauch u.a." betitelte Eingabe samt Beilagen ein.  
 
1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 18. Februar 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Es wäre - so seine Ausführungen - als zweite Instanz zuständig zur Behandlung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde; A.________ müsse aber zuerst an die Gesundheitsdirektion als zuständige Rekursinstanz gelangen; diesbezüglich sei der Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht weder Aufsichtsbehörde über die PUK oder deren Mitarbeitende, noch sei es zuständig für die Entgegennahme allfälliger Strafanzeigen. Schliesslich entscheide es auch nicht über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen den Kanton und seine Einrichtungen.  
 
1.3. A.________ gelangt hiergegen am 10. März 2021 an das Bundesgericht; sie beantragt, festzustellen, dass die PUK Zürich ihr als Patientin grundlegende und verfassungsmässig garantierte Rechte verweigere, indem sie ihre Gesuche nach Einsicht in ihre Patientenakten weder erfülle noch entsprechende Verfügungen ausstelle, zudem betreibe die PUK Rechtsverzögerung "hinsichtlich nicht fristgerecht herausgegebener Akten". Es sei das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für ihre "Klage" zuständig zu erklären. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten. Mit Schreiben vom 12. März 2021 hat A.________ mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.  
 
2.  
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe bedingungslos zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar