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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_20/2021  
 
 
Urteil vom 17. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Küng, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2020 (SST.2020.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 20. April 2017 wurde A.________ bei einer Kollision von zwei Gabelstaplern am linken Fuss verletzt. 
Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau B.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. B.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 
 
B.  
Mit Urteil vom 19. Juni 2019 stellte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Strafverfahren "infolge fehlenden Strafantrags" ein und verwies die Schadenersatzansprüche von A.________ auf den Zivilweg. Er gelangte zum Schluss, dass bei den erlittenen Verletzungen von A.________ nicht von einer schweren, sondern von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB auszugehen sei. Im Übrigen habe sich B.________ nicht sorgfaltspflichtwidrig verhalten. 
 
C.  
Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses befand in seinem Urteil vom 17. November 2020, indem die Erstinstanz eine schwere Körperverletzung verneint habe, habe sie B.________ sinngemäss vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Es schloss sich dieser erstinstanzlichen Beurteilung an und sprach B.________ im Urteilsdispositiv ausdrücklich vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Weiter erwog das Obergericht des Kantons Aargau, dass sich die Prüfung einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung erübrige, da A.________ am 1. Mai 2017 ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet habe. Die Schadenersatzansprüche von A.________ verwies es sodann auf den Zivilweg. 
 
D.   
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau "sowie das diesem zugrundeliegende" Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg seien vollumfänglich aufzuheben. B.________ sei im Sinne der Anklage und unter Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, angemessen zu bestrafen und ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 20. April 2017 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 81 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Abs. 1 lit. b), insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1). Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Vorinstanz die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen hat.  
 
1.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19. Juni 2019 beantragt und dessen Ausführungen kritisiert (vgl. Beschwerde S. 15 ff.), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; Urteil 6B_126/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.3.1).  
Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 
Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke (Urteile 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; 6B_405/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person besteht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird (Urteil 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 
Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter (Urteil 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2). Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nombreux mois d'incapacité de travail") verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_514/2019 vom 8. August 2019 E. 2; 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). 
Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Beurteilung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2; aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile 6B_922/ 2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). 
 
3.  
Die Vorinstanz prüfte das Vorliegen einer schweren Körperverletzung eingehend und nachvollziehbar. Sie hält zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer bei der Kollision der Gabelstapler erlittene Mittelfussfraktur verheilt sei. Aufgrund der dauerhaften Fehlstellung des V. Strahls bestehe zwar ein Einfluss auf die Stabilität, was gemäss Einschätzung der Suva eine Integritätsschädigung auf Basis einer Einschränkung von 10 % rechtfertige. Jedoch liege damit noch keine erhebliche Störung der Grundfunktion vor. Der Beschwerdeführer könne sich ohne Krücken fortbewegen. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten sei zudem von einer bloss geringfügigen Einschränkung in seiner Bewegungsfunktion auszugehen. Ausserdem seien gemäss den medizinischen Akten die angegebenen starken Schmerzen nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Es liege insgesamt weder Lebensgefahr noch die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Gliedes vor. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Auch sonst liege keine Körperverletzung vor, die als schwerer Eingriff in die physische und psychische Integrität zu werten sei. Zudem sei infolge der Operation vom 22. Oktober 2020 eine zusätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Insgesamt sei der Mittelfussbruch somit nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei offensichtlich unrichtig, wenn ihn die Vorinstanz in seiner bisherigen Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachte.  
 
4.1.2. Insofern erwog die Vorinstanz, zwar habe sich die Suva-Kreisärztin in ihrem Bericht vom 21. Januar 2020 nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert, jedoch habe sie am Zumutbarkeitsprofil des Berichts vom 28. Dezember 2017 festgehalten, womit sie auch weiterhin an der am 28. Dezember 2017 festgestellten 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in Wechselbelastung festhalte. Dies entspreche ebenfalls der Feststellung der Rehaklinik U.________ (Austrittsbericht vom 22. November 2017; Bericht vom 7. Dezember 2017). Anhand des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers, gemäss dem ihm mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zuzumuten seien und lediglich repetitives Treppensteigen oder Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf unebenem Gelände und in gehockter Stellung zu vermeiden seien, sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit als Lagermitarbeiter / Staplerfahrer nicht mehr ausgeübt werden könne, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall zwischen einem Staplerfahrzeug mit Stehplattform oder Sitzgelegenheit habe wechseln können.  
 
4.1.3. In der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Aussage vom 1. Mai 2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Gabelstapler fix zugewiesen gewesen seien, und führte aus, von 05:00 bis 11:00 Uhr habe er im Kühlbereich gearbeitet, am Nachmittag sei er dann in der Regel im Erdgeschoss gewesen. Dort habe er einen Stapler gehabt, auf dem er habe sitzen können (Untersuchungsakten act. 80 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es jedenfalls nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussage und der medizinischen Befunde davon ausging, bei der Tätigkeit als Lagermitarbeiter / Staplerfahrer könne auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden und er sei daher in der Lage, diese weiterhin auszuüben.  
Im Übrigen hat die Vorinstanz auch nicht verkannt, dass die Fehlstellung des V. Strahls  dauerhaft ist. Wohl ging sie zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 von einer "noch weiteren Heilungsmöglichkeit" aus, "als bisher eingetreten ist", präzisierte dies indessen dahingehend, als die von der am 22. Oktober 2020 im Kantonsspital Baselland durchgeführten Korrekturosteotomie erwartete Verbesserung "nur geringgradig" sein würde. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverletzung geht fehl, da der Beschwerdeführer nicht präzise angibt, mit welchen im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten sich die Vorinstanz darüber hinaus im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen.  
Somit ist für das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz massgebend, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ob es aber grundsätzlich eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB begründen kann, wenn die verletzte Person wohl noch in ihrem angestammten Tätigkeitsgebiet arbeitsfähig ist, ihr aber "nicht mehr der gesamte Arbeitsmarkt offensteht", braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden, zumal die Vorinstanz keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass sie dies hätte tun müssen (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine nicht bleibende Arbeitsunfähigkeit unter den Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB falle, wenn sie von langer Dauer sei.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 5.2.2 ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, es liege keine damit vergleichbare Körperverletzung vor. Der Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 den linken Mittelfuss gebrochen und sei in der Folge während weniger als einem Monat hospitalisiert gewesen. Nach etwas mehr als fünf Monaten habe zudem der Fuss von den Strukturen her unlimitiert belastet werden können und gegen Ende des Jahres 2017 habe wieder eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestanden.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gemäss der Vorinstanz "per Ende 2017 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll". Er weist darauf hin, dass die Suva bis am 31. Januar 2018 Taggelder nach Massgabe einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit erbracht habe. Im Austrittsbericht der Rehaklinik U.________ vom 22. November 2017, auf den sich die Vorinstanz beziehe, werde zwar festgehalten, dass für eine wechselbelastende Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit ganztags bestehe. Jedoch habe es sich hierbei klarerweise um eine prognostische Annahme gehandelt, denn es sei weiterhin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten worden, dass noch weitere medizinische Massnahmen erfolgen würden.  
Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl: Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf den Tag genau ab dem 31. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig war, sondern lediglich, dass "gegen Ende des Jahres 2017", also  ungefähr zu diesem Zeitpunkt, wieder eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Feststellung lässt sich ohne Weiteres mit den von der Vorinstanz als Beleg angeführten Unterlagen vereinbaren.  
 
4.2.4. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass ab dem 3. Dezember 2012 (recte: 2018) erneut eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 30. April 2020 bestanden habe, er sich drei Operationen habe unterziehen müssen und seit der letzten Operation am 22. Oktober 2020 wiederum eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe.  
Tatsächlich erwähnt die Vorinstanz diese Umstände in Erwägung 5.2.2 des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich. Allerdings wird hinsichtlich des Rückfalls ab dem 3. Dezember 2018 bereits in den Erwägungen 4.5 bis 4.8 ausgeführt, dass gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2018 vom 3. bis 31. Dezember 2018 (entgegen der Aussage des Beschwerdeführers) eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 1. Januar bis 31. März 2019 und 1. bis 31. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Zeugnissen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Suva habe den Rückfall ab dem 3. Dezember 2018 anerkannt. Mit Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2019 habe die Suva-Kreisärztin festgehalten, es sei eine Zweitmeinung bezüglich eines Korrektureingriffs einzuholen - bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 22. Juli 2019 sei eine Korrekturosteotomie der Metatarsale V, eine Transfixation sowie Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III für nötig befunden worden. In die Operation habe der Beschwerdeführer eingewilligt. Mit Bericht vom 21. Januar 2020 habe die Suva-Kreisärztin den definitiven medizinischen Endzustand bekanntgegeben, da der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen die vorgeschlagene Korrekturosteotomie abgesagt habe. Es sei ihm eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. 
Soweit der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, unterlässt er es, mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hat und zu einer Sachverhaltsergänzung berechtigt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Demzufolge ist ausschliesslich von den Feststellungen des angefochtenen Entscheids auszugehen. 
 
4.2.5. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Rückfalls ab dem 3. Dezember 2018, der eine erneute mehrmonatige Krankschreibung des Beschwerdeführers zur Folge hatte, liegt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit insgesamt wohl an der Grenze dessen, was noch unter den Begriff der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB subsumiert werden kann. Wenn die Vorinstanz in gesamtheitlicher Würdigung der Unfallfolgen befunden hat, es liege keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor, hält sie sich aber noch im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, in die vorinstanzliche Beurteilung einzugreifen.  
 
4.3. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprechen. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) hätte ergehen müssen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.  
 
5.  
Das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 sei zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären, bezieht sich auf den Fall des Schuldspruchs des Beschwerdegegners 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Da der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer