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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1308/2021  
 
 
Urteil vom 17. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des 
Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung mangels Stellung als Privatklägerschaft; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. September 2021 (460 21 152). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 15. April 2021 gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten des Raufhandels schuldig. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 8. Oktober 2016 abends in einem Restaurant B.________ geschlagen und getreten zu haben, wobei das Opfer diverse Verletzungen erlitt. B.________ wurde vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 
A.________ erhob einerseits Berufung als Privatkläger gegen den Freispruch von B.________ und andererseits Anschlussberufung gegen die von diesem und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen gegen seine Verurteilung wegen Raufhandels. Mit Beschluss vom 28. September 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf beide Rechtsmittel von A.________ nicht ein, wobei es mit Bezug auf die Berufung gegen den Freispruch von B.________ die Stellung von A.________ als Privatklägerschaft verneinte. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, auf die von ihm in seiner Eigenschaft als Strafkläger erhobene Berufung gegen B.________ als beschuldigte Person sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eventualiter sei die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht einzuräumen. 
B.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und teilt mit, dass per 26. November 2021 die Berufungsverhandlung noch nicht angesetzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt, das Gesuch samt Eventualantrag sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zur Berufung gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 befugt ist und in diesem Zusammenhang namentlich, ob ihm die Vorinstanz zu Recht die Eigenschaft und rechtsgültige Konstituierung als Privatkläger bzw. Geschädigter abspricht. Nach der sog. "Star-Praxis" ist der Beschwerdeführer somit zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt, da er eine Verletzung der Rechte rügt, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 und 248 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Verfahren ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; 129 IV 95 E. 3.1; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.1). 
 
2.1.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 85 ff.; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 133 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 17). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer solcher Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 133 StGB).  
 
2.1.3. Die Erklärung der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).  
Der Wille der geschädigten Person, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, muss ausdrücklich gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, d.h. der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, manifestiert werden. Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Nicht als Konstituierung gilt, zumindest bei Offizialdelikten, die Strafanzeige, womit die Behörde über einen bestimmten Sachverhalt informiert wird, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Ausdruck gebracht wird. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstverständlich. Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 118 StPO). 
 
2.1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge ist explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid zunächst damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss als Privatklägerschaft im Verfahren konstituiert habe. Er habe es unterlassen, ausdrücklich zu erklären, sich am Verfahren beteiligen und seine Parteirechte beanspruchen zu wollen.  
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, er habe anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2016 ausgeführt, er möchte den Beschwerdegegner 2 anzeigen, weil dieser ihn festgehalten habe. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass diese Erklärung praxisgemäss nicht als rechtsgültige Konstituierung zum Privatkläger betrachtet werden kann. Wie in der vorstehenden Erwägung 2.1.3 ausgeführt, genügt es, jedenfalls bei Offizialdelikten wie dem Raufhandel, nicht, Strafanzeige gegen eine Person zu erstatten. Dies würde selbst dann gelten, wenn die vorerwähnte Erklärung des Beschwerdeführers dergestalt verstanden werden müsste, dass er die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangte, was sich aus der Erklärung ebenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens implizit, ergibt. Eine über den Willen zur blossen Strafanzeige hinaus gehende Willenserklärung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 überdies Parteirechte beanspruchen will, lässt sich seiner Aussage vom 12. Oktober 2016 nicht entnehmen. Weitere Willensäusserungen im Rahmen des Vorverfahrens, die als Konstituierung zur Privatklägerschaft verstanden werden und die die Staatsanwaltschaft zu entsprechender Nachfrage hätten veranlassen müssen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. 
Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er unter Hinweis auf Art. 118 Abs. 4 StPO rügt, nur ungenügend über seine Rechte als möglicher Geschädigter informiert worden zu sein. Entgegen seiner Auffassung muss von seiner amtlichen Verteidigung erwartet werden, dass sich diese spätestens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch zur Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger geäussert hätte, wenn dies die Mandantschaft so gewollt hätte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts des diesbezüglichen Schweigens des Beschwerdeführers im Verlauf des Vorverfahrens und offensichtlich auch während des erstinstanzlichen Verfahrens von einem Verzicht sowie davon auszugehen ist, dass ein allfälliger Mangel auf die Hinweis- und Aufklärungspflicht seitens der Staatsanwaltschaft geheilt wäre. Die Vorinstanz nimmt willkürfrei an, der Beschwerdeführer und seine Verteidigung hätten weder bei der Anklageerhebung vom 4. August 2020 noch im Rahmen der Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. August 2020, worin der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger aufgeführt sei, auf den Mangel hingewiesen oder ausdrücklich die Konstituierung als Privatkläger verlangt. Dies selbst in den erstinstanzlichen Parteivorträgen nicht. Es kann mithin auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte keine Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa weil eine Einstellung ergangen wäre, ohne dass ihn die Strafverfolgungsbehörde zuvor auf das Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hätte (dazu BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Entgegen seiner Auffassung hat sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Versäumnis seiner Verteidigung anrechnen zu lassen. Jedenfalls kann er daraus nichts für sich ableiten und es ist der Staatsanwaltschaft resp. den Strafverfolgungsbehörden insgesamt keine Verletzung von Treu und Glauben aufgrund der Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO auf eine mögliche Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers vorzuwerfen. Soweit er die Willenserklärung, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, darin erblickt, dass er gegen den erstinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2 Berufung erhoben hat, ist sein Bemühen zudem verspätet. Im Übrigen weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass trotz ihrer Rückfrage unklar blieb, was der Beschwerdeführer mit der gleichzeitigen Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung bezweckte und inwiefern sich diese inhaltlich unterscheiden würden. So brachte die Verteidigung vor, dass sich der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit der Anschlussberufung als akzessorisches Rechtsmittel wahren wolle, die selbständig erhobene Berufung mit der Konsequenz zurückziehen zu können, dass seine Berufung als Anschlussberufung stehen bleibe. Auch in diesem von der Vorinstanz als verfahrenstaktisch motiviert bezeichneten Manöver ist mithin kein eindeutiger Wille des Beschwerdeführers zur Konstituierung als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu erblicken. 
Fehl geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe, zumal angesichts der Formulierung ihres Beschlusses als "dass"-Entscheid, ihre Begründungspflicht resp. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie aus der Beschwerde erhellt, konnte der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids ohne Weiteres erfassen und diesen in Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen. Ebenso nennt die Vorinstanz nach dem Gesagten die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Nach dem Gesagten verneint die Vorinstanz eine rechtsgültige, rechtzeitige Erklärung des Beschwerdeführers, sich als Privatkläger am Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 beteiligen zu wollen, zu Recht. Sie verfällt weder in Willkür noch verletzt sie anderweitig Bundesrecht. Es kann offen bleiben, ob sie dem Beschwerdeführer zu Recht auch eine genügende Betroffenheit in eigenen Rechten unter dem Gesichtspunkt von Art. 133 StGB abspricht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist infolge des Entscheids in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt