Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_718/2021
Urteil vom 17. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021 (UV.2019.00293).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1964, war zuletzt als Geschäftsinhaber der B.________ GmbH tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 16. September 2014 zog er sich bei einem Motorradunfall eine komplexe mehrfache Fraktur des rechten Knies und Unterschenkels zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sie sprach A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 8. September 2016). Auf seine Einsprache hin ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 16 % und gewährte ihm rückwirkend ab 1. April 2016 eine entsprechende Invalidenrente der Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 3. August 2018).
A.b. Mit Schadenmeldung UVG vom 21. November 2018 machte A.________ unter Verweis auf Kniebeschwerden einen Rückfall geltend, wofür die Suva wiederum die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Infolge Erreichens des medizinischen Endzustands stellte sie die Taggeldleistungen per 31. Mai 2019 erneut ein, wobei sie das Vorliegen eines Revisionsgrunds verneinte und ihm weiterhin eine Invalidenrente nach UVG im bisherigen Umfang ausrichtete (Verfügung vom 24. Juni 2019). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. November 2019 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei die Suva in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente im Umfang von 44 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die Suva zurückzuweisen.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst und die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, hält der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1; 145 II 153 E. 2.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Allerdings ist es im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1; 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid der Suva vom 6. November 2019 schützte und das Vorliegen eines gesundheitlichen und erwerblichen Revisionsgrunds mit der Beschwerdegegnerin verneinte.
4.
Das kantonale Gericht stellte unter Verweis auf das von Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, nach dem ursprünglichen Unfall ermittelte Belastbarkeitsprofil Folgendes fest: Zumutbar sei eine wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 - 25 kg den ganzen Tag. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeiten solle die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und, falls möglich, auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeiten seien auf circa eine Stunde limitiert und sollten auf ebenem Gelände erfolgen. Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten in der kauernden oder hockenden Position seien nicht mehr möglich (Bericht vom 2. Juni 2016 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai 2016). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Ferner ist unbestritten, dass die beiden Einspracheentscheide vom 3. August 2018 und 6. November 2019 den massgeblichen Vergleichszeitraum für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bilden (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4; SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152, 9C_297/2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 V 77).
5.
5.1. In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, es sei weder eine erhebliche Verschlechterung im Bereich des rechten Kniegelenks noch eine sonstige revisionsrelevante Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Auslöser für die Rückfallmeldung seien der Gelenkverschleiss im rechten Knie und die damit verbundenen Beschwerden gewesen (sog. Gonarthrose). Sowohl im Zeitpunkt der Rentenzusprache als auch im Rahmen des geltend gemachten Rückfalls sei keine substanzielle Knorpelschädigung belegt. Die medizinische Bildgebung präsentiere sich unverändert. Dasselbe gelte für den klinischen Befund. Der Kreisarzt Dr. med. C.________ sei bereits im Mai 2016 vom Erreichen des Endzustands ausgegangen. Seit dem Unfall sei die Beweglichkeit des Knies limitiert gewesen, es habe eine Druckempfindlichkeit bestanden und sei zu Schmerzen gekommen. Neu sei Ende Oktober 2018 einzig eine Schwellung beim rechten Knie hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe im März 2019 angegeben, er stehe trotz der Therapie "am gleichen Punkt wie früher". Eine eigentliche medizinische Verschlechterung in Bezug auf das Kniegelenk sei von ihm gar nicht geltend gemacht worden. Dabei stützte sich das kantonale Gericht auf die beiden Kreisärzte, denenzufolge sich im Vergleich zum kreisärztlichen Bericht vom 2. Juni 2016 keine wesentliche Veränderung des klinischen oder radiologischen Befunds ausmachen lasse (Aktenbeurteilung der med. pract. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, und E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Mai 2019).
5.2. Letztere hält der Beschwerdeführer für nicht beweiswertig, da sie auf einer veralteten Aktenlage beruhe und sich die Kreisärzte nicht ausreichend mit den Diagnosen der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, auseinandersetzten. Zudem würden nicht beide Kreisärzte über die erforderlichen Facharzttitel verfügen.
5.3. Zwar trifft es zu, dass den Kreisärzten bei ihrer Beurteilung vom 22. Mai 2019 der erst am 21. Mai 2019 der Suva zugesandte Verlaufsbericht der Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2019 nicht vorlag, sondern nur der von ihr am 14. Januar 2019 verfasste Arztbericht. Allerdings sind auch darin unter der Rubrik "aktuelle Diagnosen" sämtliche der als fehlend beanstandeten Informationen (chronische Tendinopathie der Patellarsehne, deutliche muskuläre Dysbalancen etc.) lückenlos enthalten. Eine veränderte Befundlage liegt nicht vor. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die kreisärztliche Beurteilung auf einer überholten Aktenlage beruhen und unvollständig sein soll. Ebenso wenig verfängt die Rüge des fehlenden orthopädisch-chirurgischen Facharzttitels von med. pract. D.________, weil die Sache nicht nur durch sie, sondern auch durch den Chirurgen med. pract. E.________ beurteilt wurde (vgl. auch die Urteile 8C_626/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.4. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztberichte der Dr. med. F.________, wonach er im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei. Allerdings gab er bereits am 17. August 2016 im Zuge des Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin an, in diesem Ausmass arbeitsunfähig zu sein. Das Gespräch fand in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters statt und die dabei gemachten Angaben lagen dem unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 3. August 2018 zugrunde. Eine vorübergehend höhere (volle) Arbeitsunfähigkeit bestand laut Dr. med. F.________ zwischen dem 26. Oktober 2018 und 11. November 2018 einzig infolge der Schwellung und Flüssigkeitsansammlung um das rechte Kniegelenk. Dass die vorinstanzliche Feststellung beispielsweise in Bezug auf den radiologischen Befund einer leichten Arthrose ohne Hinweise auf substanzielle Knorpeldefekte (Bericht des Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie in Zürich, vom 22. Januar 2019) unrichtig sein soll, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
5.5. Demnach hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 22. Mai 2019 abstellte (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5) und eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im massgeblichen Vergleichszeitraum verneinte.
6.
6.1. In erwerblicher Hinsicht stellte die Vorinstanz unter Verweis auf das Standortgespräch vom 17. August 2016 fest, der Beschwerdeführer habe die Strukturen in seinem Betrieb so angepasst, dass er sich bei der körperlichen Tätigkeit bestmöglich entlasten könne. Er fahre von Baustelle zu Baustelle, instruiere und kontrolliere seine Mitarbeitenden, bringe ihnen Kleinmaterial, schaue in der Werkstatt zum Rechten und hole Aufträge ein. Als Grundlage des Einspracheentscheids vom 3. August 2018 seien im Dezember 2016 eine betriebswirtschaftliche Analyse und im Juli 2017 ein ergänzender Bericht eingeholt worden. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge) der Jahre 2016 und 2017 ermittelt worden. Die ursprüngliche Rentenberechnung liege im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt nur 15 Monate zurück und eine seither eingetretene konkrete erwerbliche Veränderung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Da er im Herbst 2018 rückfallbedingt ausgefallen sei und Unfalltaggelder bezogen habe, könne das Einkommen des Jahres 2018 nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. Die Voraussetzungen des Revisionsgrunds einer erheblichen und andauernden Veränderung der erwerblichen Verhältnisse seien nicht erfüllt.
6.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer eine Änderung seines Betätigungsfelds geltend. Dank eines nach dem Unfall zufällig erhaltenen Grossauftrags habe er sich in seiner körperlichen Tätigkeit durch zusätzliche Mitarbeitende entlasten können. Dieser sei im Jahr 2018 fertiggestellt worden. Danach sei er nicht mehr zu 40 % administrativ als Geschäftsführer und zu 60 % körperlich als Malermeister tätig gewesen, sondern - wie vor dem Unfall - zu 90 % handwerklich, wobei er Administratives nur noch im Umfang von 10 % erledigt habe. Er habe infolge der Auftragslage vom "Geschäftsführer-Modell" zum "Handwerker-Modell" seines Malerbetriebs zurückkehren müssen.
6.3. Damit wirft der Beschwerdeführer - ähnlich der Statusfestsetzung bei Teilerwerbstätigen (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1) - die Frage nach der prozentualen Aufteilung der ausgeübten Tätigkeitsbereiche auf. Entsprechende Vorbringen erhob er weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch vor der Vorinstanz. Namentlich unterliess er es, diese Frage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2021 zu thematisieren. Dabei handelt es sich um neue Vorbringen tatsächlicher Natur (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C_434/2020 vom 10. Juni 2021 E. 1.2), die bereits vor dem angefochtenen Urteil bekannt waren, auch wenn sie der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Bundesgericht im Nachgang des Wechsels seiner Rechtsvertretung geltend macht (sog. unechtes Novum, vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Vor Bundesgericht herrscht grundsätzlich ein Novenverbot (BGE 147 V 124 E. 1.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Weder legt der Beschwerdeführer dar, dass ihm die Anzeige des Wechsels seines Betriebsmodells nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, noch sind solche Gründe ersichtlich. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind hier darum nicht zu hören (vgl. BGE 147 V 124 E. 1.2; 143 I 153 E. 6.3).
6.4. Soweit der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund mittels einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung zu etablieren versucht (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 199 E. 3b), fusst seine Begründung ebenso auf dem als unechtes Novum nicht zu berücksichtigenden Wechsel des Betriebsmodells (vgl. E. 6.2 f. hiervor), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6.5. Schliesslich sind die Lohnzahlungen der Jahre 2018 und 2019 nach zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts wegen des zwischen dem 26. Oktober 2018 und 31. Mai 2019 erfolgten Taggeldbezugs und des kurzen Vergleichszeitraums (vgl. E. 4 hiervor) nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1; 144 I 103 E. 2.1) zu belegen. Bei dieser Ausgangslage verzichtete die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche erwerbliche Abklärungen.
7.
Folglich hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Einspracheentscheid der Suva vom 6. November 2019 schützte und das Vorliegen eines gesundheitlichen und erwerblichen Revisionsgrunds mit der Beschwerdegegnerin verneinte. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.
8.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Cupa