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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_67/2023  
 
 
Urteil vom 17. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Christian Kunz und Abdul Carrupt, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Dezember 2022 (UB220199-O/U/HEI>MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt seit 27. September 2021 ein Strafverfahren gegen A.________ und dessen Bruder wegen Geldwäschereiverdachts. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten deliktisch erlangtes Kryptovermögen (auf sogenannten Hardware-Wallets) in zwei seit dem 31. August 2021 angemieteten Schliessfächern in Zürich aufbewahrt und dadurch Handlungen vorgenommen, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem mutmasslichen Verbrechen herrührten (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB). 
 
B.  
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 9. November 2021 in der Schweiz beim Aufsuchen der genannten Schliessfächer festgenommen. Die Staatsanwaltschaft befragte ihn am 10. November 2021 zu den erhobenen Vorwürfen, führte gleichentags eine Hafteinvernahme durch und beantragte die Anordnung von Untersuchungshaft. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), versetze den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. November 2021 in Untersuchungshaft. Eine von diesem gegen die Haftanordnung eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verlängerte das ZMG die Haft vorläufig bis zum 9. Mai 2022. Am 4. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Haftverlängerung. Eventualiter beantragte sie den Erlass von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, nämlich einer Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 300'000.-- und einer Ausweis- und Schriftensperre betreffend die Reisedokumente des Beschuldigten, ausgestellt von Südafrika bzw. Vanuatu. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 entliess ihn das ZMG unter Anordnung der oben genannten Ersatzmassnahmen (zunächst befristet bis zum 20. August 2022) aus der Untersuchungshaft; zudem erteilte es ihm die Auflage, sich nicht aus dem schweizerischen Staatsgebiet zu entfernen. Das ZMG verlängerte dieselben Ersatzmassnahmen am 23. August 2022 bis zum 23. November 2022 und am 26. November 2022 bis zum 25. Februar 2023. Eine vom Beschuldigten gegen die zuletzt erfolgte Verlängerung der Ersatzmassnahmen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 ab. 
 
E.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 30. Dezember 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine "Freilassung (...) ohne Ersatzmassnahmen" (Rechtsbegehren Ziff. II/4). 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten am 6. bzw. 9. Februar 2023 je auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 237 f. StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft. Er wurde bereits mit Entscheid vom 20. Mai 2022 des ZMG unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Auf den Haftentlassungsantrag des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren Ziff. II/4) ist folglich nicht einzutreten. Wie den weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift entnommen werden kann, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Fortsetzung der verfügten Ersatzmassnahmen. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst einen "hinreichenden Tatverdacht". Der ursprüngliche Anfangsverdacht habe sich "auf Presseartikel und eine angebliche Vortat" gestützt und sich anschliessend nicht mehr weiter erhärtet. Deshalb sei er am 20. Mai 2022 auch aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Seit dem 25. Juli 2022 seien keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgt. Die Strafuntersuchung in Südafrika wegen einer allfälligen deliktischen Vortat sei mangels Beweisen eingestellt worden. Die Vorinstanz habe ausdrücklich offengelassen, ob bzw. inwieweit ein dringender Tatverdacht für Geldwäscherei bestehe. 
 
2.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).  
Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft insbesondere geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als ungenügend. So vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtneigung oft nicht ausreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3). 
Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, namentlich Art. 221, Art. 222 und Art. 227 StPO (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 
 
2.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine beschuldigte Person geltend, es seien ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Haft oder Ersatzmassnahmen gegen sie angeordnet worden, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).  
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
 
2.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualen Zwangsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.5. Was die mutmasslichen Haupttaten (Vortaten) der Geldwäscherei betrifft (Vermögensdelikte zulasten von Investoren), erwägt die Vorinstanz, nach herrschender Lehre und Praxis hänge die Strafbarkeit von in der Schweiz begangener Geldwäscherei mit verbrecherischen Vortaten im Ausland nicht zwangsläufig vom Ausgang eines ausländischen Strafverfahrens ab. Art. 305bis Ziff. 3 StGB setze lediglich voraus, dass die Vortat grundsätzlich auch am ausländischen Begehungsort strafbar sei. Mangels eines ausländischen Strafurteils sei die Strafbarkeit durch die Schweizer Strafjustiz zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei die ausländische Strafuntersuchung der mutmasslichen Vortaten zwar am 26. Mai 2022 durch die südafrikanische Strafverfolgungsbehörde eingestellt worden. Damit falle jedoch eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 3 StGB noch nicht dahin.  
Daran ändere auch ein auf den 6. Februar 2022 datiertes Schreiben eines südafrikanischen Polizeibeamten an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts, in dem unter anderem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich angeblich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten nach südafrikanischem Recht ergeben hätten. Massgeblich sei laut Vorinstanz vielmehr die anderslautende Stellungnahme vom 1. Juli 2022 der zuständigen südafrikanischen Staatsanwältin. Danach sei die Strafuntersuchung nicht mangels Tatverdachtes von Vermögensdelikten eingestellt worden, sondern allein deshalb, weil die Beschuldigten gewissen geschädigten Investoren einen Vergleich (mit Zahlung) angeboten hätten, worauf die Anzeigeerstatter ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklärt hätten; die Ermittlungen in Südafrika hätten sich vor der Verfahrenseinstellung erst im Anfangsstadium befunden. 
Auf diese Angaben sei umso mehr abzustellen, als die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 1. und 2. Dezember 2022 auch noch telefonische Rücksprache mit dem genannten südafrikanischen Polizeibeamten genommen habe, die sie aktenkundig gemacht habe. Dabei seien gewisse Ungereimtheiten des Schreibens vom 6. Februar 2022 zutage getreten. Auch der Polizeibeamte habe im Übrigen schon bei einer ersten telefonischen Unterredung vom 9. Juni 2022 (und bei den Nachfragen vom 1./2. Dezember 2022) bestätigt, dass die in Südafrika ansässigen Strafanzeiger ihr Geld zurückerhalten hätten und an einer Strafverfolgung nicht mehr interessiert gewesen seien, weshalb nicht weiter ermittelt worden sei. Ausserdem habe er präzisiert, dass in Südafrika keine Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Ob die in der Schweiz sichergestellten Vermögenswerte (Krypto-Assets) deliktischer Herkunft seien oder nicht, könne er nicht beurteilen. 
Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer und sein mitbeschuldigter Bruder hätten in Südafrika drei Gesellschaften betrieben und darüber Investoren angeworben, die in ihre Handelsplattform für Kryptowährungen investiert hätten. Nach geglückter Akquisition erheblicher Investitionen hätten die Beschuldigten die Handelsplattform geschlossen und fälschlich behauptet, sie seien von Dritten "gehackt" worden. In Wahrheit seien sie mit dem Kryptovermögen ihrer Investoren verschwunden und aus Südafrika geflohen. Zum dringenden Geldwäscherei-Tatverdacht verweist die Vorinstanz auch noch auf die Erwägungen ihres sachkonnexen Beschwerdeentscheides vom 15. Dezember 2021 betreffend Haftanordnung. 
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten betrügerisch erlangtes bzw. von Kunden veruntreutes Kryptovermögen auf sogenannten Hardware-Wallets in zwei seit dem 31. August 2021 angemieteten Schliessfächern in Zürich aufbewahrt und dadurch grenzüberschreitende konspirative Handlungen vorgenommen, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem mutmasslichen Verbrechen herrührten. An diesen bereits vorbestehenden erheblichen Verdachtsgründen habe sich seither nichts Wesentliches geändert. Nach den vorliegenden Akten hätten in Südafrika keine eingehenden Ermittlungen über die mutmasslichen deliktischen Vortaten der geldwäschereiverdächtigen Handlungen stattgefunden. Ebenso wenig sei die ausländische Strafuntersuchung mangels Tatverdachtes von Vermögensdelikten eingestellt worden. Der in der Schweiz untersuchte dringende Geldwäschereiverdacht sei nach wie vor zu bejahen. Derzeit müssten insbesondere die unterdessen entsiegelten Datenträger ausgewertet werden. Gestützt darauf seien noch zusätzliche Erkenntnisse über die mutmasslichen Vortaten und Geldwäschereihandlungen zu erwarten. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären. Das Bundesgericht hat seiner Prüfung des Tatverdachtes folglich den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Interpretation des Beschwerdeführers, er sei mangels erhärteten Tatverdachtes aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ab. Mit der gegenteiligen Erwägung der Vorinstanz, das ZMG habe ihn "aus Gründen der Verhältnismässigkeit" gegen Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen (und nicht mangels Geldwäschereiverdachtes), setzt er sich nicht nachvollziehbar auseinander.  
Als Indizien für das Vorliegen eines dringenden Geldwäschereiverdachtes (mit deliktischen Vortaten im Ausland) durfte die Vorinstanz namentlich Folgendes berücksichtigen. Nach den bisherigen Ermittlungen bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder diverse Investoren für ihre Krypto-Handelsplattform angeworben und diese anschliessend unter dem Vorwand geschlossen hätten, sie sei von Dritten "gehackt" worden. In Wahrheit seien die Beschuldigten mit dem Kryptovermögen ihrer Investoren verschwunden und aus Südafrika geflohen. Mehrere mutmasslich geschädigte Personen hätten im Ausland Strafanzeigen erhoben, die zwar teilweise zu Vergleichen bzw. Ausgleichszahlungen geführt hätten, eine deliktische Auslandstat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 3 StGB aber derzeit nicht ausschlössen. Weiter bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten die sogenannten privaten Schlüssel (Private Keys) zur elektronischen Verfügung über die deliktisch erworbenen Krypto-Vermögenswerte in physischer Form (auf sogenannten Hardware-Wallets) aus Südafrika in die Schweiz gebracht und dort (seit dem 31. August 2021) in zwei angemieteten Schliessfächern aufbewahrt hätten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten Südafrika fluchtartig verlassen; als letzter bekannter Wohnsitz werde Dubai genannt. Seine Reisedokumente seien von den Behörden Südafrikas bzw. Vanuatus ausgestellt worden. 
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf diese bisherigen Untersuchungsergebnisse den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens - als sinngemässe gesetzliche Voraussetzung von Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 221 Abs. 1 Ingress i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO) - bejaht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 4 und Art. 238 Abs. 1 StPO) wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Verfahren vor Bundesgericht substanziiert bestritten. 
 
3.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufrechterhaltung der verfügten Ersatzmassnahmen sei unverhältnismässig. Die Untersuchung dauere schon seit mehr als einem Jahr an; die Ersatzmassnahmen seien vor über neun Monaten verfügt worden. Ersatzmassnahmen könnten unverhältnismässig sein, wenn das Strafverfahren in Verletzung des Beschleunigungsgebotes verzögert würde; auf "Schwierigkeiten der inneren Justizorganisation" dürften sich die Strafbehörden dabei nicht berufen. Diese hätten auch nach entlastenden Beweisen zu suchen. Dass er die Siegelung seiner elektronischen Geräte verlangt habe, dürfe ihm nicht als Mitursache von Verfahrensverzögerungen angerechnet werden. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO
 
3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Massnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Eine strafprozessuale Haft bzw. Ersatzmassnahmen können die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 1-2 StPO). Eine Aufhebung von Haft bzw. Ersatzmassnahmen kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen. Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
Die streitigen Ersatzmassnahmen führten zwar zweifellos zu einer für den Beschwerdeführer belastenden Einschränkung, da er vorläufig gezwungen sei, sich in der Schweiz aufzuhalten. Der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit könne jedoch noch als leichtgradig eingestuft werden, da der Beschuldigte offenbar finanziell gut abgesichert sei, sich bereits aus eigenem Antrieb in die Schweiz begeben habe und ihm keine weitere Einschränkung seiner persönlichen Beziehungen (wie z.B. ein Kontaktverbot) auferlegt worden sei. 
Bei den von ihm gerügten Versäumnissen der Untersuchungsbehörde sei durchaus einzuräumen, dass die Staatsanwaltschaft die oben (E. 2.5) erwähnten telefonischen Abklärungen wohl schon etwas vor dem 1./2. Dezember 2022 hätte treffen können, nachdem das (auf den 6. Februar 2022 datierte) Schreiben des südafrikanischen Polizeibeamten offenbar bereits im September 2022 vom damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht worden sei und sich diesbezüglich gewisse Zweifel aufgedrängt hätten. Der Untersuchungsbehörde sei dabei jedoch zugute zu halten, dass sie sich bereits auf ein aussagekräftiges Schreiben vom 1. Juli 2022 der zuständigen südafrikanischen Staatsanwältin habe stützen können und schon am 9. Juni 2022 eine gleichlautende (telefonische) Auskunft des Polizeibeamten erhalten habe, die am 1./2. Dezember 2022 bestätigt worden sei. Der Polizeibeamte sei in den Wochen davor im Übrigen telefonisch nur schwer erreichbar gewesen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
Auch die bisherige Dauer der Strafuntersuchung von über einem Jahr sei noch nicht übermässig lang. Dabei sei nicht nur der Komplexität und Wichtigkeit des internationalen Geldwäschereifalles mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag "in Millionenhöhe" Rechnung zu tragen, sondern auch dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers. So habe dieser ein Begehren um Siegelung der sichergestellten Datenträger gestellt, was die technisch schwierige und zeitaufwändige Aufbereitung und Auswertung der Beweismittel zusätzlich erschwert und verzögert habe. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:  
Wenn die Vorinstanz zutreffend erwägt, das vom Beschwerdeführer mit Siegelungsbegehren eingeleitete Entsiegelungsverfahren habe die Auswertung von sichergestellten Aufzeichnungen zeitlich verzögert, liegt darin, entgegen seiner Ansicht, keine "Bestrafung" für sein prozessuales Vorgehen, sondern eine unbestrittene Tatsachenfeststellung. Zwar behauptet er pauschal, seit dem 25. Juli 2022 seien "keine Ermittlungshandlungen" mehr erfolgt. Mit den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht nachvollziehbar auseinander. Er bestreitet (in substanziierter Weise) weder die Akteneingabe seines damaligen Verteidigers vom September 2022 noch die diesbezüglichen telefonischen Abklärungen der Staatsanwaltschaft vom 1./2. Dezember 2022, noch die Durchsuchung und Auswertung von umfangreichen sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen nach erfolgter Entsiegelung. Unbehelflich ist auch sein Vorbringen, allfällige "Schwierigkeiten der inneren Justizorganisation" erlaubten keine Verzögerung der Strafuntersuchung. Die Vorinstanz begründet die bisherige Dauer des Strafverfahrens (von etwas mehr als einem Jahr) nicht mit Gründen der inneren Justizorganisation. Vielmehr legt sie nachvollziehbar dar, dass es sich um ein komplexes Strafverfahren mit internationaler Tragweite handle, welches neben Abklärungen im Ausland insbesondere die Analyse und Auswertung vom umfangreichen elektronischen Aufzeichnungen nötig macht. 
Bei dieser Sachlage besteht zumindest kein objektiver Anlass zur Befürchtung, die kantonalen Strafbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen, und es drängt sich keine Aufhebung der Ersatzmassnahmen wegen schwerwiegenden Versäumnissen der Untersuchungsleitung auf. 
 
3.4. Auch sonst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht hat. Vorliegend ist ein internationaler Fall von mutmasslicher qualifizierter Geldwäscherei zu untersuchen. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verbrecherische Vortat mit diversen mutmasslich Geschädigten und einer hohen Deliktssumme. Zwar ist auch der dem Beschuldigten (anstelle von Untersuchungshaft) auferlegte mehrmonatige Aufenthalt in der Schweiz mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern ihn das vorläufige Reiseverbot (oder die hohe Fluchtkaution) besonders stark in seinen persönlichen Verhältnissen träfe. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei ihm um einen der Hauptbeschuldigten handelt, weshalb hier an die Verhältnismässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen kein besonders hoher Massstab anzulegen ist (Art. 197 Abs. 2 StPO, e contrario).  
Auch die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster