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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_165/2023  
 
 
Urteil vom 17. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Thusis, Rathaus, 7430 Thusis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Februar 2023 (U 23 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Allein pauschal die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu fordern, weil es einzelrichterlich gefällt worden sei und von ihm vorgeschlagene Gesetzesänderungen nicht aufgreife, reicht klarerweise nicht aus. Genauso wenig genügt es, über Seiten Textstellen zu zitieren, ohne diese zugleich in einen erkennbaren Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz Entschiedenen (Bestätigung der Einstellung der Sozialhilfeunterstützung per 31. Dezember 2022) zu setzen, geschweige denn dabei aufzuzeigen, inwieweit das angefochtene Urteil bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein soll. 
 
3.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel