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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_167/2023  
 
 
Urteil vom 17. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2023 
(200 22 724 ALV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG geschuldet ist, dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln (detailliert) darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte. 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 30. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022, worin der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Dabei erachtete sie das vom Beschwerdeführer zur Entschuldigung für die geringe Anzahl der Arbeitsbemühungen Vorgetragene als unzureichend, um von der verfügten Sanktion abzusehen 
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich verschiedene Einsatzpläne auf, welche das vor Vorinstanz zur Entschuldigung Vorgetragene belegen sollen. Weshalb er diese Unterlagen nicht bereits vor Vorinstanz hätte beibringen können, wozu er gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, legt er nicht dar. Solches ist auch nicht erkennbar. Demnach können die letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegten, der Beschwerdebegründung dienenden Einsatzpläne keine Berücksichtigung finden. Da sämtliche Vorbringen auf diesen Beweismitteln beruhen, ist damit der Beschwerde insgesamt die Grundlage entzogen. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel