Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
6B_777/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin,
6B_779/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
Beschwerdegegner,
6B_785/2024
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer 3,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_777/2024
Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung, bedingter Strafvollzug, Probezeit, Landesverweisung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
6B_779/2024
Anstiftung zu versuchtem Mord, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Rechtsgleichheitsgebot etc.,
6B_785/2024
Anstiftung zu versuchtem Mord, Strafzumessung, Landesverweisung, Verwertbarkeit von Beweismitteln, Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerden gegen die Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 21. Juni 2024.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 sprach das Kantonsgericht des Kantons Glarus B.________ der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig. Von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sprach das Kantonsgericht B.________ frei. Das Kantonsgericht verurteilte B.________, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft See / Oberland, zu einer unbedingte Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Das Kantonsgericht ordnete zudem eine Landesverweisung von B.________, der Staatsangehöriger von Serbien (-Montenegro) resp. des Kosovos ist, für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Das Kantonsgericht sprach D.________ der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sprach es D.________ frei. Das Kantonsgericht verurteilte D.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Es verwies D.________, der belgischer Staatsangehöriger ist, für die Dauer von 15 Jahren des Landes.
Das Kantonsgericht sprach A.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) schuldig. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB und des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Kantonsgericht sprach E.________ und F.________ wegen versuchten Mordes schuldig. Es verurteilte E.________ und F.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Es ordnete die Landesverweisung von E.________ und F.________, welche die albanische Staatsangehörigkeit haben, für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.
Mangels Relevanz für das vorliegende Urteil erübrigt es sich, auf die Schuld- und Freisprüche von G.________ sowie H.________ einzugehen.
Das Kantonsgericht stellte im Grundsatz fest, dass C.________ gegenüber B.________, D.________, E.________ und F.________ ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung zusteht und verwies C.________ zwecks Bezifferung des zivilrechtlichen Anspruchs auf den Zivilweg. Im internen Verhältnis auferlegte es den zu ermittelnden Betrag B.________, D.________, E.________ und F.________ zu je 1/4.
B.
B.a. Mit Urteil vom 21. Juni 2024 stellte das Obergericht des Kantons Glarus fest, dass der Freispruch von B.________ vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, von D.________ vom Vorwurf des Betrugs, sowie der Schuldspruch von A.________ wegen Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) in Rechtskraft erwachsen seien.
Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch von B.________ wegen Anstiftung zu versuchtem Mord. Es sprach ihn zudem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig. Das Obergericht verurteilte B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, wobei es sich teilweise um eine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2018 durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland handelte, verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch von D.________ wegen Anstiftung zu versuchtem Mord. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes.
Das Obergericht sprach A.________ der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung und des Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Das Obergericht verwies A.________, der die nordmazedonische Staatsangehörigkeit hat, für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
Das Obergericht sprach F.________ und E.________ des versuchten Mordes schuldig, verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht verwies F.________ und E.________ für 15 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der beiden Landesverweisungen im SIS an.
Das Obergericht stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und dass C.________ gegenüber F.________, E.________, D.________ und B.________ grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung habe. Es legte die Haftungsquote im internen Verhältnis je auf 1/4 fest. Im Übrigen verwies es die Zivilklage von C.________ auf den Zivilweg.
B.b. Das Obergericht geht hinsichtlich des vorliegend zentralen Sachverhaltes "Bilten" von folgendem Sachverhalt aus:
B.________ und D.________ haben am 2. Oktober 2018 F.________ und E.________ beauftragt, C.________ für Fr. 10'000.-- in Bilten zusammenzuschlagen, indem sie mit Schlägern heftig auf seinen Kopf einschlagen sollten. Am 3. Oktober 2018 ist die Tat durch F.________ und E.________ gegen C.________ wie von B.________ und D.________ vorgegeben, ausgeführt worden. E.________ und F.________ haben in Bilten je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf C.________ eingeschlagen, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag. Hierdurch habe C.________ stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn erlitten, die potentiell lebensgefährlich gewesen seien. Ohne intensivmedizinische Versorgung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten.
Transportiert worden sind E.________ und F.________ durch A.________. A.________ hat am Abend des 2. Oktobers 2018 E.________ und F.________, die im Besitz von zwei massiven Holzstielen waren, nach Bilten gefahren, ohne dass sie eine rechtmässige Verwendung der Holzstiele glaubhaft gemacht hätten. Nach der Ankunft am 2. Oktober 2018 in Bilten hat A.________ zusammen mit E.________ und F.________ gewartet. A.________ hat mitbekommen, dass F.________ und E.________ jemandem auflauerten und schliesslich die Holzstiele deponierten. Obwohl A.________ gewusst hat, dass E.________ und F.________ vorhatten, die Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen, hat er weiterhin mit seinem Auto gewartet, um E.________ und F.________, gegebenenfalls nach Ausführung des geplanten Angriffs, wieder nach Zürich zu fahren. Anschliessend hat A.________ sie wieder nach Zürich gefahren, ohne dass es zu einer Konfrontation mit jemandem gekommen ist. Am 3. Oktober 2018 hat A.________ E.________ und F.________ erneut von Zürich nach Bilten gefahren und dort auf E.________ und F.________ gewartet, während sie die Tat gegen C.________ verübten. Anschliessend hat A.________ sie zurück nach Zürich gefahren.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur schweren Körperverletzung freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er beantragt, Rechtsanwalt Urs Keller sei mit Fr. 3'872.15 als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen.
B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Mord und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. Die ausgesprochene Strafe sei aufzuheben und es sei auf die Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei B.________ der Anstiftung zur schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei frei zu sprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 zu vereinigen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, I.________ sei im Einvernahmezeitpunkt zwölf Jahre alt und deswegen gemäss Art. 178 lit. b und Art. 179 Abs. 1 StPO nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Da er nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, sei seine Aussage unverwertbar. Mit der gestützt auf den Aussagen von I.________ erfolgten Identifizierung und Festnahme von E.________ und F.________ sei das Verbot der Fernwirkung verletzt worden. Nicht verwertbar seien namentlich die Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 von I.________, durch die J.________ identifiziert worden sei, und die Einvernahme vom 7. November 2018 von J.________, die zur Identifizierung von K.________ geführt habe, sowie die danach erhobenen Beweise.
2.2. Gemäss Art. 178 lit. b StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b - g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 6.4.3 zu den verschiedenen Kategorien der Beteiligten). Der Hauptgrund der Regelung von Art. 178 lit. b i.V.m. Art. 180 Abs. 1 StPO liegt darin, dass Kindern im betreffenden Alter angesichts der Besonderheit der Situation, in die sie versetzt werden, die Pflicht zur Aussage mit dem damit verbundenen Zwang erspart werden soll. Diese Regelung dient allein dem Schutz des noch nicht 15 Jahre alten Kindes und nicht dazu, zu verhindern, dass die beschuldigte Person durch Zeugenbeweis belastet wird (ausführlich Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 6.4.3).
Die beschwerdeführende beschuldigte Person ist nicht dazu legitimiert, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen (Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 6.4.2 f.; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1 f.; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2; mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt den Ablauf der Ermittlung der beschuldigten Personen dar und weist insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 am 8. Oktober 2018 auf Vorhalt einer Videoaufnahme, auf der die damals noch nicht identifizierten Personen E.________, F.________ und K.________ zu sehen waren, ausgesagt habe, dass er die beiden männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten gefahren und die Frau auf dem Video schon einmal im "U.________" in V.________ gesehen habe. I.________ habe am 31. Oktober 2018 angegeben, dass sein Vater, der Beschwerdeführer 1, die beiden Tatverdächtigen E.________ und F.________ im "U.________" durch den dortigen Chef "J.________" kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin ausgesagt, dass es sich dabei um J.________ handle und es vielleicht stimme, dass J.________ ihm die Tatverdächtigen im U.________ vorgestellt habe. Die Aussagen von I.________ hätten zur Identifizierung von K.________ geführt, deren Aussage wiederum Hinweise für die Verhaftung von E.________ und F.________ geliefert habe.
Die Vorinstanz erwägt, I.________ sei von der Polizei als Auskunftsperson befragt und fälschlicherweise darauf hingewiesen worden, dass er gemäss Art. 168 Abs. 4 StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Anhaltspunkte dafür, dass der inzwischen volljährige I.________ resp. der Beschwerdeführer 1 als seine gesetzliche Vertretung gewollt habe, dass die betreffenden Aussagen unverwertbar seien, seien keine ersichtlich. Ganz im Gegenteil habe die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 an der Berufungsverhandlung ausführlich Bezug auf den Inhalt der Einvernahme von I.________ vom 31. Oktober 2019 genommen, ohne dass die Verwertbarkeit Thema gewesen sei. Hinzu komme, dass I.________ am 31. Oktober 2019 befragt worden sei, weil seine Mutter bzw. die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, sich bei der Polizei gemeldet habe. Es habe somit dem Willen von I.________ resp. dessen gesetzlicher Vertretung entsprochen, dass er aussage.
2.4. Zutreffend ist, dass I.________ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. b StPO gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO nicht zur Aussage verpflichtet war und darauf fälschlicherweise nicht hingewiesen wurde. I.________ bzw. seine gesetzliche Vertretung hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Verlauf des Verfahrens jedoch keine Verletzung von Art. 178 lit. b StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 1 StPO vorgebracht, obwohl diese Frage Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Nach der zitierten Rechtsprechung beruft sich der Beschwerdeführer 3 auf Bestimmungen, die nicht seine Rechte, sondern diejenigen von I.________ schützen. Der Beschwerdeführer 3 ist nicht legitimiert, die von ihm vorgebrachten Bestimmungen im Namen von I.________ als verletzt anzurufen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 3 ist nicht einzugehen. Die Aussagen von I.________ sind damit verwertbar. Dasselbe gilt demnach für die gestützt darauf erlangten Aussagen von J.________.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung fälschlicherweise auf die Aussagen von F.________ und E.________ abgestellt. Zudem habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise festgehalten, er habe davon ausgehen müssen, dass diese C.________ schwer verletzen werden. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz sei in unhaltbarer Weise zum Schluss gekommen, dass er am 2. Oktober 2018 bei dem Treffen mit dem Beschwerdeführer 3, F.________ und E.________ ein Foto und die Adresse von C.________ sowie Bargeld als Anzahlung übergeben und damit im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer 3, den Auftrag erteilt habe, C.________ mit Stöcken heftig gegen den Kopf zu schlagen. Ferner bestreitet er, am 6. November 2019 im Besitz von mindestens 250 Gramm reinem Kokain gewesen zu sein.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.3. Die Vorinstanz setzt sich bei dem für die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 relevanten Sachverhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1, I.________, F.________ und E.________ sowie der vom Beschwerdeführer 1 gefundenen DNA-Spur am Griff eines Holzstiels auseinander. Gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von F.________ und E.________ wendet der Beschwerdeführer 1 ein, deren Aussagen seien widersprüchlich und damit unglaubhaft. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, dass F.________ und E.________ keinen Grund mehr hatten, den Beschwerdeführer 1 falsch zu beschuldigen, nachdem sie zugegeben hatten, von den Beschwerdeführern 2 und 3 beauftragt worden zu sein, C.________ zusammenzuschlagen. Dementsprechend hätten sie an den Aussagen, die den Beschwerdeführer 1 übermässig belasteten, nicht festgehalten. Die verbleibenden Aussagen von F.________ und E.________, wonach der Beschwerdeführer 1 sie und die späteren Tatwaffen schon am 2. Oktober 2018 nach Bilten gefahren habe, erachtete die Vorinstanz als glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich mit den Widersprüchen in den Aussagen befasst und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, inwiefern auf diese abgestellt werden kann. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf seine Beschwerde, soweit er sich auf das erstinstanzliche Urteil bezieht. Dieses bildet nicht Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, dass die Vorinstanz in geradezu unhaltbarer Weise auf die Aussagen von F.________ und E.________ abgestellt hätte.
Auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ist nicht zu entnehmen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Insbesondere genügt es für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht, wenn die beschwerdeführende Person wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Meinung nach die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer 1 bestreitet, er habe damit rechnen müssen, dass die Täter gleichzeitig, unkalkuliert und undosiert auf C.________ einschlagen und diesen schwer verletzen könnten. Die Vorinstanz wies diesbezüglich darauf hin, dass zwei junge Männer abends mit einem Taxi zwei Holzstiele kaufen gingen und diese zum Zielort mitführten, ohne eine rechtmässige Verwendung glaubhaft zu machen und hält vor diesem Hintergrund zurecht fest, dass es für den Beschwerdeführer 1 erkennbar gewesen ist, dass Personen verletzt werden sollen. Angesichts der Mehrzahl der Täter, der Verwendung von massiven Holzstielen, dem planmässigen Vorgehen von F.________ und E.________ und der Absicherung des Fluchtweges konnte die Vorinstanz auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Vor dem dargelegten Hintergrund war es für den Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres erkennbar, dass F.________ und E.________ den Ausdruck "Streich" verharmlosend verwendet haben. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach F.________ und E.________ ihm nicht gesagt hätten, dass sie C.________ schlagen werden, sowie sein Einwand, die Höhe der Entschädigung sei nicht ausreichend gewesen, um ein Tatmotiv zu begründen, vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist dabei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 auch nicht relevant, ob Holzstiele als "gefährliche Waffe" im Sinne von Art. 139 Abs. 3 lit. c StGB zu qualifizieren sind. Die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers 2 beim Treffen vom 2. Oktober 2018 unter anderem auf die Aussagen des Beschwerdeführers 3, F.________ und E.________ ab. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 2 zu F.________ und E.________ gesagt habe, sie sollen C.________ zusammenschlagen. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 ihnen ein Foto und die Adresse von C.________ gegeben. Der Beschwerdeführer 3, F.________ und E.________ hätten zudem übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 2 bei diesem Treffen Bargeld aus seinem Auto als Anzahlung an F.________ und E.________ übergeben habe. Zum Tatmotiv hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 2 C.________ dafür verantwortlich gemacht habe, das er und der mit ihm befreundete Beschwerdefüh
rer 3 am 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen und am Kopf verletzt worden seien. Entsprechend habe der Beschwerdeführer 2 ein Motiv gehabt, F.________ und E.________ zu beauftragen, C.________ zur Vergeltung zusammenzuschlagen. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 hilflos zusehen müssen, wie mehrere Personen auf seinen Freund, den Beschwerdeführer 3, eingeschlagen haben und dieser ein offenes Schädelhirntrauma erlitten habe. Unter Berücksichtigung dessen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 auch den Willen des Beschwerdeführers 3 betreffend Vergeltung für dessen offene Schädelverletzung zu eigen gemacht habe. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe nach den Aussagen des Beschwerdeführers 3 und E.________ die Anzahlung aus einem grauen Mercedes geholt. Der Beschwerdeführer 2 habe einen solchen in dieser Zeit benutzt. Ferner habe der Beschwerdeführer 2 am 3. Oktober 2018 die Internetdomain "Polizeiticker.ch" konsultiert, auf der ein Bericht zum Vorfall in Bilten publiziert worden sei. Schliesslich seien seine früheren Verurteilungen wegen Straftaten gegen die physische oder psychische Integrität als Anhaltspunkt für die Bereitschaft, durch Anwendung von Gewalt Vergeltung zu verschaffen, zu werten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer 2, zusammen mit dem Beschwerdeführer 3, F.________ und E.________ den Auftrag erteilt habe, C.________ zusammenzuschlagen.
3.4.2. Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, es hätten Absprachen zum Aussageverhalten vorgelegen und die Sachverhaltsversionen von F.________ und E.________ hätten nach diesen Absprachen völlig anders ausgesehen. Hinsichtlich der im Verlauf des Verfahrens sich verändernden Aussagen von F.________ und E.________ legte die Vorinstanz dar, dass diese zur Anstiftung erst Aussagen gemacht haben, nachdem ihnen die Aussage des Beschwerdeführers 3 hinsichtlich des Auftrags vorgehalten worden sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, warum F.________ und E.________ erst im Laufe des Verfahrens ihn belastende Aussagen gemacht und verschiedene Versionen vorgebracht haben. Ferner legte die Vorinstanz dar, dass kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer 2 zur Entlastung des Beschwerdeführers 3 ersichtlich sei, da F.________ und E.________ gleichzeitig auch den Beschwerdeführer 3 belasteten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz in unhaltbarer Weise verneint hätte, dass sich die veränderten Sachverhaltsversionen aus allfälligen Absprachen ergeben haben. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer 2 mit seinen Vorbringen zum Tatmotiv seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen dazu geradezu unhaltbar sein sollten. Dass die Vorinstanz die Rolle des Beschwerdeführers 2 in unhaltbarer Weise festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.4.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer 2 schliesslich, wenn er vorbringt, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, es seien Schläge gegen den Kopf in Auftrag gegeben worden. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf die Aussagen von F.________ und E.________, wonach die Rede von "verprügeln", "abschlagen" und "mit Stöcken schlagen" gewesen sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass es sich um eine Vergeltungstat für gleichartige Taten, wie diejenigen, die am 19./20. Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer 2 und 3 verübt worden seien, gehandelt habe. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten insgesamt Fr. 10'000.-- für die Tat gegen C.________ geboten, im Wissen darum, dass es sich hierbei für F.________ und E.________ um einen sehr hohen Betrag handelte. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 als Gegenleistung die Begehung einer schweren Straftat forderten. Bei der Auftragserteilung seien F.________ und E.________ von den Beschwerdeführern 2 und 3 aufgefordert worden, zum Beweis der Tatverübung eine Bildaufnahme anzufertigen, was ebenfalls voraussetze, dass äusserlich sichtbare, namentlich blutende Verletzungen insbesondere im Kopfbereich, vorliegen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch die von F.________ und E.________ getroffenen Fluchtvorkehrungen und die Tatausübung dafür sprechen, dass F.________ und E.________ von den Beschwerdeführern 2 und 3 beauftragt worden seien, eine schwere Straftat zu begehen resp. heftig mit einem Schläger auf den Kopf von C.________ einzuschlagen. Indem der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass eine Bildaufnahme die Wehrlosigkeit des Opfers voraussetze, legt er hinsichtlich eines von der Vorinstanz dargelegten Umstandes dar, wie dieser seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wäre. Damit gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, dass die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen gesamthaft geradezu unhaltbar sein sollten. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.5. Der Beschwerdeführer 2 bringt zudem vor, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass er am 6. November 2019 im Besitz von mindestens 250 Gramm reinem Kokain gewesen sei. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2 am 6. November 2019 500 Gramm Kokain besessen habe und dieses zu einem grossen Teil auf dem Schwarzmarkt habe verkaufen wollen. Was der Beschwerdeführer 2 diesbezüglich vorbringt, vermag den erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht zu genügen. So gelingt es ihm insbesondere nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zustellen, indem er vorbringt, die im Chatverlauf genannten "1 k" könne eine Vielzahl von Bedeutungen haben und es könne sich dabei auch um 1'000 Stück Gummibärchen gehandelt haben. Der Beschwerdeführer 2 befasst sich nicht mit den von der Vorinstanz dargelegten Anhaltspunkten, insbesondere den ihn belastenden Chatverläufen, der bei ihm in der Wohnung gefundenen Feinwaage, den Bargeldbeträgen, der fehlenden legalen Einnahmequelle, den ihn belastenden Aussagen von L.________ sowie seiner widersprüchlichen Aussagen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 115-127). Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten, zahlreichen Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu unhaltbar sein sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzugehen ist. Die vom Beschwerdeführer 2 erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Beurteilung des Auftrags um eine in Mittäterschaft durch die Beschwerdeführer 2 und 3 begangene Anstiftung handle. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, dass ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung vorgelegen haben.
4.2.
4.2.1. Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat (BGE 148 IV 393 E. 3.4; 144 IV 265 E. 2.3.2). Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa; vgl. Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.4; 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1).
Erforderlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c; Urteil 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.4 mit Hinweis). Eine Anstiftung kann auch in Mittäterschaft erfolgen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10).
4.2.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.3; 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Mittäterschaft kommt bei Teilnahmeformen wie der Anstiftung in Betracht, so dass infolge Zurechnung die Frage der natürlichen Kausalität der Einzelbeiträge gegenstandslos wird. Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt damit zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des Tatentschlusses (BGE 143 IV 361 E. 4.10 mit Hinweis).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 2 habe am 2. Oktober 2018 zu F.________ und E.________ gesagt, dass sie C.________ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern zusammenschlagen und dabei insbesondere heftig auf dessen Kopf einschlagen sollen. Der Beschwerdeführer 2 habe ihnen ein Foto und die Adresse von C.________ sowie Fr. 1'000.-- in bar als Anzahlung ausbezahlt. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 sie aufgefordert, die Tatverübung durch eine Bildaufnahme zu beweisen. Der Beschwerdeführer 3 habe das Treffen vom 2. Oktober 2018 organisiert, sei ebenfalls anwesend gewesen und habe die Bezahlung von F.________ und E.________ für die Ausführung des Auftrages auf insgesamt Fr. 10'000.-- festgelegt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 3, der anders als der Beschwerdeführer 2 eine persönliche Beziehung zu F.________ und E.________ gehabt habe, ihnen zugesichert, dass sie für die Tatausübung bezahlt werden und ihnen allenfalls bei Problemen mit der Polizei geholfen werde. Somit hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 in massgeblicher Weise zusammengewirkt. Beide hätten den Willen gehabt, dass F.________ und E.________ mit Schlägern heftig auf den Kopf von C.________ einschlagen sowie F.________ und E.________ durch die Auftragserteilung dazu bringen wollen, eine solche Tat zu begehen. Bei der Erteilung des betreffenden Auftrags an F.________ und E.________ habe es sich um eine in Mittäterschaft durch die Beschwerdeführer 2 und 3 begangene Anstiftung gehandelt. Die einzelnen Beiträge zur Auftragserteilung seien daher jeweils dem Beschwerdeführer 2 und 3 zuzurechnen.
4.4. Die Vorinstanz hat die Rollenverteilung sowie das gemeinsame und koordinierte Vorgehen der Beschwerdeführer 2 und 3 aufgezeigt. Während der Beschwerdeführer 2 die Ausführung vorgab, übernahm es der Beschwerdeführer 3, F.________ und E.________ die finanzielle Gegenleistung sowie allfällige Unterstützung nach der Tatbegehung zuzusichern, wobei diesen Zusicherungen aufgrund der persönlichen Beziehung besonderes Gewicht zukam. Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass sich das gemeinsame Motiv aus den Taten vom 19./20. Mai 2017 ergibt, denen die Beschwerdeführer 2 und 3 gemeinsam zum Opfer gefallen sind (oben E. 3.4.1). Aus dem koordinierten Vorgehen sowie dem gemeinsamen Tatmotiv, kommt der gemeinsame Tatentschluss ohne Weiteres zum Ausdruck. Ferner bringt der Beschwerdeführer 2 vor, es fehle an einer gemeinsamen Tatausführung und legt diesbezüglich die Rolle des Beschwerdeführers 3 bei der Anstiftung dar. Damit wird indes der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2, der F.________ und E.________ die wesentlichen Instruktionen erteilt sowie die Anzahlung übergeben und damit hinsichtlich des motivierenden Verhaltens eine massgebliche Rolle eingenommen hat, nicht geschmälert. Die detaillierten Instruktionen hatten Einfluss auf die entsprechend ausgeführte Tat und es kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatentschluss von F.________ und E.________ einzig auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers 3 zurückzuführen war. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des motivierenden Verhaltens dargelegt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 in massgeblicher Weise zusammengewirkt haben und ein gemeinsamer Wille zur Anstiftung vorlag.
4.5. Die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 2 an der Anstiftung massgeblich beteiligt hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 wegen Anstiftung zum versuchten Mord ist bundesrechtskonform.
5.
Der Beschwerdeführer 2 rügt ferner eine Verletzung von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB sowie eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO . Seine Vorbringen beruhen auf der Annahme, dass er und der Beschwerdeführer 3 keine Schläge gegen den Kopf in Auftrag gegeben haben. Damit weicht der Beschwerdeführer 2 von dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; oben E. 3). Angesichts der vorhergehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf diese Vorbringen einzugehen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Strafzumessung.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn es sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
6.3. Der Beschwerdeführer 1 begründet sein Vorbringen mit dem von ihm geltend gemachten Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur schweren Körperverletzung. Da es bei der diesbezüglichen Verurteilung bleibt, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz habe sich nicht damit befasst, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt auszusprechen sei und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten kam ein bedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 und 43 StGB ), weswegen sich eine Auseinandersetzung mit einem allfällig bedingt zu gewährenden Vollzug erübrigten. Die Rüge des Beschwerdeführers 1 erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
6.4. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, seine Strafe sei zu hoch ausgefallen. In seinen Vorbringen, wonach er lediglich als Mitläufer anzusehen sei, weicht er von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab. Auf seine Kritik ist nicht einzugehen.
6.5. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, im angefochtenen Urteil würden täterbezogene Umstände fehlen und die vorinstanzlichen Erwägungen würden sich auf eine Wiedergabe tatbezogener Umstände beschränken. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz führt zunächst die tatbezogenen Strafzumessungsfaktoren auf und setzt sich damit auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 173). Darüber hinaus hat sie erwogen, dass es aufgrund der langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren angemessen erscheine, die Strafe um ein Jahr zu mindern, da sich der Beschwerdeführer 3 seit dem 29. Mai 2019 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht mit weiteren täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren befasst, geht hervor, dass sie keine entsprechenden Umstände sieht, die dem Beschwerdeführer 3 unter diesem Titel anzurechnen wären. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer 3 solche nicht vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 StGB festgehalten und ihre Überlegungen in den Grundzügen wiedergegeben. Dass relevante Aspekte nicht berücksichtigt und oder falsch bewertet wurden, legt der Beschwerdeführer 3 nicht dar. Im Übrigen fällt die Vorinstanz als Berufungsgericht ein neues Urteil, welches dasjenige der ersten Instanz ersetzt. Dabei ist sie nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern nimmt grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vor (Urteile 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.4.2; 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.4.1; mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht, sofern ihre Strafzumessung nachvollziehbar ist (Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; mit Hinweisen). Dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer 3 nicht dar. Die Rüge des Beschwerdeführers 3 erweist sich als unbegründet.
7.
7.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Landesverweisung.
7.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
7.3.
7.3.1. Der Beschwerdeführer 1 begründet die beantragte Aufhebung der Landesverweisung mit dem Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur schweren Körperverletzung. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist auf seine Kritik insoweit nicht einzugehen. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Härtefalls macht der Beschwerdeführer 1 geltend, es lägen neue medizinische Erkenntnisse vor, aufgrund derer von der Landesverweisung abzusehen sei.
7.3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer 1 habe mit der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB begangen. Er sei im Jahre 1974 im heutigen Nordmazedonien geboren und dort aufgewachsen und lebe seit 1998 in der Schweiz. Aufgrund seiner geringen Sprachkenntnisse, der Verschuldung, der Arbeitslosigkeit und der Unterstützung durch die Sozialhilfe sei von einer mangelhaften Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 reise einmal pro Jahr nach Nordmazedonien, wo seine Schwestern und Mutter leben. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus Nordmazedonien und ihr gemeinsames jüngstes Kind sei volljährig. Der Beschwerdeführer 1 habe erwähnt, dass er psychische Probleme und Probleme mit dem Herzen habe. Es sei davon auszugehen, dass die erforderliche medizinische Versorgung auch in Nordmazedonien möglich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe, auf eine allfällige Landesverweisung angesprochen, nicht geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand dem entgegenstehe. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass seine Kinder in der Schweiz leben und er gerne arbeiten würde, dies aber körperlich nicht könne. Somit sei ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtat, das Verschulden und die Verhinderung erneuter Straftaten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn für fünf Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
7.3.3. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, es lägen neue medizinische Erkenntnisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang reicht er einen Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 12. August 2024, ein Arztzeugnis vom 22. Mai 2023, sowie eine Medikamentenliste vom 12. April 2018 und ein weiteres Arztzeugnis vom 17. Oktober 2018 ein. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Novenverbot gilt auch bei Beschwerden gegen eine Landesverweisung für neue Tatsachen, wie beispielsweise die bevorstehende Geburt eines Kindes (vgl. Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.6.1, 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
7.3.4. Bei dem Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 12. August 2024, aus dem die operative Entfernung eines Hirntumors am 9. August 2024 hervorgeht, handelt es sich um ein echtes Novum. Dieses bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet. Das Arztzeugnis vom 22. Mai 2023 ist, soweit ersichtlich, nicht Teil der Akten und der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, warum er dieses Arztzeugnis nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 7B_132/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch dieses neu eingereichte Beweismittel hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Die Medikamentenliste sowie das Arztzeugnis aus dem Jahr 2018 lagen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bei den Akten, womit sie nicht als Noven zu qualifizieren sind. Im Übrigen lässt sich ihnen nicht die Diagnose eines Hirntumors entnehmen. Die aus der Medikamentenliste hervorgehenden Herzprobleme und psychischen Probleme hat die Vorinstanz aufgeführt und berücksichtigt. Aus den darauf vermerkten Kopfschmerzen lässt sich kein Hirntumor ableiten. Im vorgebrachten Arztzeugnis vom 17. Oktober 2018 wird unter anderem die Diagnose "V.a. Meningeom" gestellt. Der Zusatz "V.a." bedeutet "Verdacht auf", womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Verdachtsdiagnose handelte. Diese lag im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils beinahe sechs Jahre zurück und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 brachte nicht vor, dass sich diese zwischenzeitlich bestätigt hat. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und damit in Willkür verfallen ist, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 liegen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die nach der Regelung von Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden können.
7.3.5. Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Umstände, insbesondere der mangelhaften sozialen und wirtschaftlichen Integration, den regelmässigen Besuchen und familiären Bindungen in Nordmazedonien, der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Volljährigkeit der Kinder des Beschwerdeführers 1, ist eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) durch die ausgesprochene Landesverweisung zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts gegen die vorinstanzliche Erwägung vor, wonach die erforderliche medizinische Versorgung seiner Herzprobleme und psychischen Gesundheit in Nordmazedonien möglich sei. Angesichts des dargelegten privaten Interesses hielt die Vorinstanz zurecht fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers 1, der mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung und Betrug wegen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. e StGB verurteilt wurde, überwiegt. Die geltend gemachte Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.4. Der Beschwerdeführer 2 begründet die von ihm beantragte Aufhebung seiner Landesverweisung mit dem Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Mord sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Darauf ist nicht einzugehen, da es bei der diesbezüglichen Verurteilung bleibt.
7.5. Der Beschwerdeführer 3 bringt gegen seine Landesverweisung vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Weshalb kein persönlicher Härtefall vorliege, habe sie einzig mit dem von ihm in Anspruch genommenen Dolmetscher sowie seinem verbesserten Gesundheitszustand begründet. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 3, Jahrgang 1979, lebe seit 2010 in der Schweiz, brauche im Strafverfahren aber trotzdem eine Übersetzung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass sein Bruder, seine Schwester und ein paar Cousins in der Schweiz seien, seine Frau und Kinder hingegen in Belgien wohnen würden. Nach eigener Angabe sei der Beschwerdeführer 3 arbeitslos. Er habe familiäre Beziehungen zu Albanien, Kosovo und Belgien. Zudem habe der Beschwerdeführer 3 gesagt, dass es ihm gesundheitlich wieder besser gehe. Demnach verneint die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3 das Vorliegen eines Härtefalls nicht lediglich mit dem Hinweis auf den Dolmetscher sowie seinen verbesserten Gesundheitszustand. Vielmehr geht aus ihren Erwägungen hervor, dass der Beschwerdeführer 3 seine prägenden Kindheitsjahre nicht in der Schweiz verbracht hat, beruflich nicht integriert ist, mit seiner in Belgien lebenden Frau und seinen Kindern massgebende familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsland hat und sein Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Die Vorinstanz hat damit hinreichend aufgezeigt, warum vorliegend nicht von einem Härtefall auszugehen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen) ist nicht auszumachen. Die vom Beschwerdeführer 3 erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass C.________ ihm gegenüber grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung habe sowie gegen die im internen Verhältnis festgelegte Haftungsquote auf je 1/4. Seine Ausführungen erschöpfen sich im pauschal gehaltenen Einwand, wonach es an einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit fehle. Damit vermag der Beschwerdeführer 2 den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen auf sein Vorbringen nicht einzugehen ist.
9.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 tragen je Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi