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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_238/2026  
 
 
Urteil vom 17. März 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Alters- und Pflegeheim B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, 
Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2026 (PA260002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Im April 1981 verletzte der Beschwerdeführer in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen, seit Juli 2017 im Rahmen einer von der KESB Dübendorf regelmässig überprüften fürsorgerischen Unterbringung im geschlossenen Bereich des Alters- und Pflegeheims B.________. 
Unter Vorlage der Packungsbeilage zum Medikament "Xeplion" reichte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2026 sinngemäss eine Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung beim Bezirksgericht Uster ein, welches mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache dem Bezirksgericht Hinwil übermachte. Dessen Beweiserhebungen (Stellungnahme der fallführenden Ärztin; Anhörung des Beschwerdeführers in der Klinik; Stellungnahmen des Pflegepersonals) ergaben, dass es keine von der Klinik schriftlich angeordnete Zwangsmedikation gibt, faktisch aber auch keine solche vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Behandlung mit "Xeplion" zwar grundsätzlich ablehnt, aber sich der konkreten Verabreichung der Spritzen nicht widersetzt und seitens des Personals keine besondere Druckausübung erforderlich ist. In der Folge trat das Bezirksgericht Hinwil auf die Beschwerde mangels eines formellen Anfechtungsobjektes und mangels einer faktischen Zwangsbehandlung nicht ein. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. März 2026 unter entsprechender Begründung ab. 
Mit Eingabe vom 13. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und eine Darlegung einer Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer spricht in allgemeiner Weise davon, dass das Leiden der Verdammten unermesslich sei, dass religiöse Psychiater aufgrund eines Helfertrips medikamentös retten wollten und oft mit dem Teufel "duzis" seien, dass man ihm Viagra verschreiben wolle, damit er ins Bordell gehen könne, und dass er im B.________ seit über zehn Jahren keimabtötende Giftstoffe erhalte, weshalb die Zwangsmedikation unverzüglich zu beenden sei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli