Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1272/2025
Urteil vom 17. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juli 2025 (BK 25 285 MOR).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab, das er im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2025 gestellt hatte (Verfahren BK 25 285 MOR). Der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, wandte sich in der Folge fristgerecht mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) gegen die genannte obergerichtliche Verfügung vom 7. Juli 2025 an das Bundesgericht.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht. Die Eingabe geht nicht über rein appellatorische Kritik hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Umstände (vgl. die Verfahren 7B_647/2025 und 7B_703/2025) ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément