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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_280/2026  
 
 
Urteil vom 17. März 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege (Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2026 (2N 25 238/2U 25 88). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 11. November 2025. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
Bezugnehmend auf diese Verfügung wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er ersucht darum, seine Beschwerde "als gut und aussagekräftig anzunehmen" oder eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). In der Beschwerdebegründung ist ausserdem nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die vorliegende Eingabe wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Zunächst enthält sie keinen eigentlichen Antrag in der Sache. Anhand der Beschwerdebegründung lässt sich vermuten, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzen möchte, nicht aber gegen die Bestätigung der Nichtanhandnahme. Restlos klar wird dies aber anhand seiner Ausführungen nicht. Soweit er sich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezieht, setzt sich der Beschwerdeführer zudem nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie die Beschwerde als aussichtslos einstufte und die finanziellen Verhältnisse nicht belegt wurden. Auf diese Begründung geht er in seiner Beschwerde nicht ein, womit diese an einem klaren Begründungsmangel leidet. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger