Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_158/2026  
 
 
Urteil vom 17. März 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Dezember 2025 (IV.2025.00083). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ übermittelt am 21. Februar 2026 eine E-Mail an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (kanzlei@svgr-zh.ch). Darin erhebt er Beschwerde gegen das Urteil IV.2025.00083 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025. Das Sozialversicherungsgericht leitet diese Eingabe an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
Zwar sieht Art. 42 Abs. 4 BGG die Möglichkeit vor, eine Beschwerde elektronisch einzureichen. Allerdings muss diesfalls die im PDF-Format einzureichende Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 953.03) versehen sein (Art. 4 ReRBGer, SR 173.110.29). Die Übermittlung/ Einreichung hat zudem über eine anerkannte Zustellplattform zu erfolgen (Art. 3 und 5 ReRBGer). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Rechtsprechungsgemäss besteht der Anspruch auf eine Nachfrist indessen nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, nicht aber, wenn dies bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnliche E-Mail - geschieht. Denn die Partei, die eine Rechtsschrift per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail einreicht, weiss bzw. muss wissen, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen; 121 II 252 E. 4b; vgl. auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 60 zu Art. 42 BGG). 
 
3.  
Folglich erweist sich die am 21. Februar 2026 eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers, welche per gewöhnlicher, überdies nicht dem Bundesgericht übermittelter E-Mail erfolgte, als unzulässig. Auf die Ansetzung einer Nachfrist für die Behebung des Mangels besteht nach dem Gesagten kein Anspruch. 
 
4.  
Ohnehin vermag das in der E-Mail Ausgeführte auch nicht den Mindestbegründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen (Näheres zur letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
5.  
Liegt offensichtlich eine unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel