[AZA]
I 281/98 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 17. April 2000
in Sachen
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. M.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 12. Juni 1992 sprach die Ausgleichskasse der Papierindustrie dem 1950 geborenen K.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. November 1991 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen einer für Dezember 1993 vorgesehenen Revision von Amtes wegen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 1995 weiterhin eine halbe (Härtefall-)Invalidenrente zu, wobei sie ab 1. Dezember 1993 - in Übereinstimmung mit der von der SUVA ausgerichteten Rente - von einer 40 %igen Invalidität ausging.
B.- K.________ erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei ihm "ab 1.12.1993 eine halbe Rente aufgrund einer Invalidität von 50 % und ab 1.7.1994 eine ganze Rente zuzusprechen".
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 1998 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner überwies es die Akten zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung für die Zeit nach Erlass der streitigen Revisionsverfügung an die Verwaltung.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ sein Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 1994. Überdies sei die Sache "an den kantonalen Richter zurückzuweisen, damit er auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei ab 1.12.1993 eine halbe Rente aufgrund einer Invalidität von 50 % zuzusprechen, materiell eintrete".
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende funktionelle Leistungseinbusse zufolge der Schädigung des linken Handgelenks durch die im März 1994 (als Rückfall zu einem Arbeitsunfall vom 13. Januar 1989) aufgetretenen Beschwerden im linken Knie nicht erhöht wird.
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung führt das Kurzgutachten des Orthopäden Dr. J.________ vom 8. August 1997 zu keiner anderen Beurteilung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Erw. 2a des die SUVA-Rente des Beschwerdeführers betreffenden Urteils vom heutigen Datum, U 176/98, verwiesen werden (vgl. auch den Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 1. Juli 1994). Was die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule anbelangt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten (namentlich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. H.________ vom 12. Dezember 1996) zum Schluss gelangte, dass die Rückenbeschwerden - falls überhaupt - erst nach Erlass der streitigen Revisionsverfügung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt haben können. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Hausärztin bereits im Oktober 1989 über Lumbalgien beklagt hatte (Schreiben Frau D.________, praktische Ärztin, vom 22. Mai 1996). Schliesslich ist auf Grund der im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS verfassten psychiatrischen Konsiliarexpertise vom 2. Februar 1996 eine psychische Störung von Krankheitswert - zumindest für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Revisionsverfügung - zu verneinen.
b) Ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zutreffenderweise von einer bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 28. Juni 1995 gleich gebliebenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit (d.h. von praktisch unveränderten beruflichen Einsatzmöglichkeiten) ausgegangen, brauchte es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen konkreten Erwerbsvergleich anzustellen. Denn es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach das Einkommen, das der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte, seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 1992 (über die seitherige allgemeine Lohnentwicklung hinaus) zugenommen hätte. Sodann spricht nichts dafür, dass gegenüber jenem Zeitpunkt Umstände hinzugekommen sind, welche die verbliebene Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - im Vergleich zu früher als von geringerem ökonomischen Wert erscheinen liessen. Somit kann sich die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von vornherein nicht vergrössert haben.
Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwendung betrifft, wonach in den letzten Jahren "praktisch sämtliche Nischenarbeitsplätze, welche der Beschwerdeführer grundsätzlich noch teilweise versehen könnte, endgültig und unwiederbringlich verschwunden sind", kann auf Erw. 2b des bereits erwähnten heutigen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, U 176/98, verwiesen werden, in welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA beurteilt wird.
3.- Ist auf Grund vorstehender Ausführungen in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht ein Anspruch auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben auf eine ganze Invalidenrente zu verneinen, ist die Vorinstanz auf den weiteren Antrag, der halben Rente sei eine Invalidität von 50 % zu Grunde zu legen, zu Recht nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG ermittelte Invaliditätsgrad für die berufsvorsorgliche Invalidenrente praxisgemäss nicht präjudizierend, weshalb mit Bezug auf das damit begründete Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verneinen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: