Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_66/2007 /hum 
 
Urteil vom 17. April 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Einstellungsentscheid (Urkundenfälschung etc.), 
 
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 1. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reichte am 4. Mai 2006 gegen drei Angestellte der Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft, bei der er Aktionär war, eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung ein. Mit Entscheid vom 2. November 2006 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern die Strafuntersuchung ein. Auf die unbezifferte Zivilforderung wurde nicht eingetreten. In seinem Rekurs gegen den Entscheid vom 2. November 2006 beantragte X.________ unter anderem, die Angeschuldigten seien schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Weiter verlangte er, die Zivilforderung von Fr. 21'000.-- sei gutzuheissen. Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 2007 ab. 
 
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, die Beschwerde sei gutzuheissen und damit der Weg freizugeben für eine formelle Anklage durch das Kriminalgericht. Der Zivilanspruch von Fr. 21'000.-- sei gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
3. 
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Geschädigte, der eine Zivilforderung erhebt, indessen nicht Opfer oder Privatstrafkläger ist, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG hat und zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist auch materiell unbegründet. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter rügt, ist die Beschwerde abzuweisen. Er begründet seine Rüge nur damit, dass das Amtsstatthalteramt "unbedarft und gesetzeswidrig" vorgegangen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Mit diesem Vorbringen ist nicht dargetan, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht unvoreingenommen und unbefangen an die Hand genommen und behandelt worden wäre. 
5. 
In einer Eventualerwägung stellt die Vorinstanz fest, Urkundenfälschung verlange ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten. Ein Revisor, der in einem Bericht nach Art. 729 OR die Abnahme der Jahresrechnung empfehle, obwohl er hinsichtlich ihrer Korrektheit Zweifel habe und damit bewusst in Kauf nehme, dass der Bericht falsch sei, könne sich schuldig machen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, wie sich aus dem Bericht einer Treuhandgesellschaft und aus einem Schreiben der Steuerverwaltung klar ergebe (angefochtener Entscheid S. 7 E. 7.4 mit Hinweis auf Bel. 7.1 und 7.2). 
 
Die Frage, ob die Angeschuldigten von der Korrektheit ihres Berichtes überzeugt waren oder nicht, betrifft den so genannten inneren Sachverhalt. Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, S. 453 N. 10; Dominique Favre, Les recours de droit public et de droit administratif, Bern 2002, S. 22). 
 
Soweit der Beschwerdeführer auf eine Vernehmlassung verweist, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Die Begründung einer Rüge gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde selber vorgebracht werden. 
 
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, der Bericht der Treuhandgesellschaft berufe sich bundesrechtswidrig auf den nicht anzuwendenden Art. 665 OR, und der "Persilschein" der Steuerverwaltung fusse seinerseits auf dem Bericht der Treuhandgesellschaft (Beschwerde S. 8 Ziff. 9). Dieses Vorbringen genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht und geht anderseits ohnehin an der Sache vorbei, weil es sich nicht mit der einzig interessierenden Frage befasst, ob die Beschuldigten eventualvorsätzlich oder allenfalls fahrlässig gehandelt haben. 
6. 
Da die Eventualbegründung vor dem Bundesrecht standhält, muss sich das Bundesgericht mit der weiteren Begründung des angefochtenen Entscheids nicht befassen. 
7. 
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: