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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_17/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 17. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 19. März 2015 beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2015 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben; 
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass unter Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart wurde, dass sämtliche Anwaltskosten über alle Instanzen wettgeschlagen und sämtliche Gerichtskosten hälftig geteilt werden; 
dass damit die reduzierten Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 2 BGG) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_17/2015 wird zufolge Vergleichs abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin