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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_7/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2022 (6B_399/2022), 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_399/2022 vom 11. April 2022 auf eine von der heutigen Gesuchstellerin und damaligen Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in Strafsachen mangels tauglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ersucht die Gesuchstellerin um "Restitution" des Urteils. 
 
2.  
Die "Restitution" eines bundesgerichtlichen Urteils kennt das Gesetz nicht. Die Eingabe vom 18. Februar 2023 kann daher nur als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden. 
 
3.  
Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung von 22. Februar 2023 Frist bis spätestens am 9. März 2023 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da die Gesuchstellerin mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde ihr die Verfügung am 7. März 2023 auch mit A-Post zugesandt. 
Inwiefern und weshalb die "angegebene Frist bis 9. März 2023" weder "physisch machbar" noch "ehrenhaft" noch "den postalischen Gesetzen entsprechend" und daher "unakzeptabel" sein soll (vgl. das mit Eingabe vom 20. März 2023 eingereichte Schreiben vom 10. März 2023), bleibt unerfindlich. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde der Gesuchstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 27. März 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin auf die formellen Anforderungen an Rechtsschriften im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Originalunterschrift) sowie darauf hingewiesen, dass Faxeingaben unbeachtlich sind. Die mit GU versandte Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 17. März 2023 persönlich in Empfang genommen. 
 
5.  
In ihrer Eingabe vom 20. März 2023 macht die Gesuchstellerin u.a. unter Berufung auf Art. 1 StGB im Wesentlichen nur geltend, der Beweis, dass die angebliche COVID-19 Verordnung existiere, sei nicht vorgelegt worden. Darauf sowie auf ihre weiteren nicht sachbezogenen Ausführungen muss nicht eingegangen werden. 
 
6.  
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG). Im Übrigen wäre auf das Gesuch, soweit überhaupt fristgerecht, auch deshalb nicht einzutreten, weil die Gesuchstellerin nicht ansatzweise aufzeigt, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill