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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_30/2024  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 19. Januar 2024 (ZVE.2022.58 [VZ.2019.53]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. Januar 2018 schloss A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) als Darlehensgeber mit B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. 21'000.--. Das Darlehen wurde zinslos gewährt. Als Rückzahlungstermine vereinbarten die Parteien den 15. Februar 2018, den 15. März 2018 und den 15. April 2018. 
 
B.  
Der Kläger erhob beim Bezirksgericht Lenzburg Klage und beantragte im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 21'000.-- samt Zinsen sowie die Kosten des Zahlungsbefehls und des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Zudem sei der vom Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hat die Präsidentin des Bezirksgerichts die Klage gutgeheissen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 19. Januar 2024 die Berufung des Beklagten gegen diesen Entscheid gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unstreitig ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, die Auszahlung der Darlehenssumme zu beweisen. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und erneuert sein Klagebegehren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1; 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).  
 
2.3. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_49/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen den Beschwerdegegner zusteht. Insbesondere ist streitig, ob der Beschwerdeführer den Darlehensbetrag ausbezahlt hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Unbestritten sei zwar, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, die Auszahlung der Darlehenssumme zu beweisen. Er behaupte nicht, dass die Darlehenssumme mittels Geldzahlung an den Beschwerdegegner ausbezahlt worden sei. Vielmehr mache er geltend, die Auszahlung sei durch Umwandlung einer ihm gegenüber der C.________ GmbH zustehenden Forderung in ein Darlehen gegenüber dem Beschwerdegegner erfolgt. Zum Hintergrund der angeblichen Forderung führte er sodann aus, er sei vom 21. August 2017 bis zum 30. Dezember 2017 für die C.________ GmbH im Auftragsverhältnis tätig gewesen, wobei ihm der Beschwerdegegner regelmässig versprochen habe, persönlich für die Forderung einzustehen. Da seine Forderung gegen die C.________ GmbH und nicht gegen den Beschwerdegegner bestehe, fehle es bereits an der erforderlichen Parteiidentität. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um juristische Laien handle, wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass im schriftlichen Darlehensvertrag oder in einem separaten Schreiben die persönliche Haftung des Beschwerdegegners für die Forderung des Beschwerdeführers gegen die C.________ GmbH zumindest rudimentär festgehalten worden wäre, wenn dies tatsächlich dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Der Darlehensvertrag enthalte hierfür jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die C.________ GmbH werde mit keinem Wort erwähnt und von einer angeblichen Forderungsumwandlung sei nicht die Rede. Es lägen auch sonst keine Urkunden vor, die eine persönliche Haftung des Beschwerdegegners darlegen würden. Die blosse Behauptung, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer mündlich versprochen, für die Forderung des Beschwerdeführers gegen die C.________ GmbH persönlich einzustehen, genüge nicht, um im konkreten Fall den vollen Beweis für die Forderungsumwandlung zu erbringen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB willkürlich missachtet, indem sie die vom Bezirksgericht festgestellte mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien ignoriert und einen schriftlichen Beweis verlangt habe. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht hinreichend dar, worin überhaupt eine Rechtsverletzung liegen soll. Eine Rechtsverletzung ist nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz trotz dieser erstinstanzlichen Feststellung einen schriftlichen Nachweis verlangt hat. Die Vorinstanz ist als Berufungsgericht bei der Sachverhaltsfeststellung gerade nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern kann den Sachverhalt grundsätzlich frei würdigen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Dabei hindert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass solche Vereinbarungen angeblich oft mündlich getroffen werden und kein Schrifterfordernis bestehe, die Vorinstanz nicht daran, im konkreten Fall einen weiteren Nachweis der Vereinbarung zu verlangen. Vielmehr steht es im freien Ermessen der Vorinstanz, aufgrund der vorgebrachten Behauptungen und der eingereichten Beweismittel zu beurteilen, ob sie von einer Auszahlung der Darlehenssumme ausgeht (Art. 157 ZPO). Der zwischen den Parteien unterzeichnete Darlehensvertrag stellt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch keine ausdrückliche Schuldanerkennung bzw. keinen strikten Beweis für die Auszahlung des Darlehensbetrages dar. Zwar stellt ein vom Darlehensnehmer unterzeichneter Darlehensvertrag über ein unverzinsliches Darlehen grundsätzlich eine Schuldanerkennung für die Rückzahlung des Darlehensbetrags im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Dies allerdings nur wenn der Darlehensnehmer nicht - wie vorliegend - den Erhalt der Darlehenssumme bestreitet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2021, N. 119 zu Art. 82 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 82 SchKG; VEUILLET / ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 166 zu Art. 82 SchKG; JOLANTA KREN Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 82 SchKG).  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 OR rügt, indem die Vorinstanz angeblich willkürlich in die Vertragsfreiheit der Parteien eingegriffen habe, zeigt er ebenso wenig eine willkürliche Rechtsanwendung auf. Der eingereichte Darlehensvertrag belegt zwar, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestand. Der Darlehensvertrag zeigt allerdings nicht auf, dass die Darlehenssumme ausbezahlt wurde und damit ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags besteht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit bereits keine Verletzung von Bundesrecht und erst recht keine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen. 
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV rügt, zeigt er nicht hinreichend auf, worin diese angebliche Gehörsverletzung bestehen soll. Auf die Rüge ist daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem sie die Forderung des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, die Auszahlung des Darlehensbetrags sei nicht nachgewiesen worden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler