Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_237/2024
Urteil vom 17. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2024 (VWBES.2024.94).
Sachverhalt:
Für die Beschwerdeführerin wurde am 11. März 2024 ärztlich und am 13. März 2024 durch die KESB die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ angeordnet. Mit Urteil vom 27. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 15. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss mit verschiedenen Sachverhalten (u.a. erbrechtliche Angelegenheiten) und gegen diverse Ärzte und Institutionen an das Bundesgericht und ersucht namentlich um Vermittlung anderer Ärzte. Der Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist jedoch auf das im angefochtenen Entscheid Beurteilte beschränkt. Dies ist vorliegend die am 13. März 2024 von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Inwiefern diese an einem rechtlichen Mangel leiden könnte, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Solches wäre auch nicht ersichtlich; im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand, die Selbstgefährdung, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli