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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_11/2024  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 20. November 2023 (UH230237-O/U/AEP>HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung. Dagegen erhob er Einsprache. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Meilen. Dieses lud A.________ am 8. Mai 2023 zur Hauptverhandlung vom 26. Juni 2023 um 13:45 Uhr vor. Zur Hauptverhandlung erschienen weder A.________ noch sein erbetener Verteidiger. Dieser hatte am 20. Juni 2023 ein Verschiebungsgesuch gestellt, welches das Bezirksgericht am 22. Juni 2023 abgewiesen hatte. Auf ein weiteres Verschiebungsgesuch vom 26. Juni 2023 trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht ein. Es schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. November 2023 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Sache sei an das Bezirksgericht zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Die Beschwerdeschrift verfehlt die dargelegten Begründungsanforderungen über weite Strecken. Insofern ist nicht darauf einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren hätte nicht als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben werden dürfen. 
 
2.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201).  
Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. 
 
2.2. Die Erstinstanz stellte fest, am 26. Juni 2023 um 12:25 Uhr habe ein Mitarbeiter des Verteidigers des Beschwerdeführers eine unverschlüsselte E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 110 Abs. 2 StPO an die Gerichtsschreiberin gesandt. Die E-Mail sei nicht zu den Akten genommen worden, da sie nicht als formgerechte Eingabe zu qualifizieren sei. Um 13:30 Uhr habe der besagte Mitarbeiter der Richterin telefonisch mitgeteilt, dass es beim Verteidiger auf dem Weg zum Gericht einen medizinischen Vorfall gegeben habe, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien und der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Der Mitarbeiter habe ein Arztzeugnis für den Verteidiger und den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 habe der Verteidiger ein Verschiebungsgesuch gestellt und ärztliche Unterlagen eingereicht. Die Erstinstanz trat darauf nicht ein, weil das Verschiebungsgesuch erst nach der Hauptverhandlung und damit verspätet eingereicht worden sei.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem betreffenden Termin eingehen muss. Diese Selbstverständlichkeit muss in der Vorladung nicht ausdrücklich festgehalten werden (Urteile 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3; 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (vgl. Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4).  
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe seine und seines Verteidigers Abwesenheit vor der Hauptverhandlung der Richterin mitteilen lassen, wobei je ein ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt worden sei. Für diese Mitteilung habe die Erstinstanz keine bestimmte Form verlangen dürfen. Es seien medizinische Gründe geltend gemacht worden, die unmittelbar vor dem Termin eingetreten seien. Diese Gründe seien unverzüglich mitgeteilt worden. Daher hätte die Erstinstanz auf das Verschiebungsgesuch eintreten müssen. 
 
2.3.2. In der Folge gelangt die Vorinstanz zum Schluss, selbst wenn die Erstinstanz auf das Verschiebungsgesuch eingetreten wäre, hätte sie es zumindest betreffend den Beschwerdeführer abweisen müssen. Der Beschwerdeführer reichte ein Arztzeugnis vom 26. Juni 2023 ein, wonach er wegen Krankheit für den 26. Juni 2023 vollständig arbeits-, sport- und reiseunfähig sei.  
 
Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Erkrankung die rechtsuchende Person davon abhalten muss, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass dem so ist, muss mit Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3 zu Art. 50 Abs. 1 BGG mit weiteren Hinweisen). Macht die säumige beschuldigte Person eine Krankheit geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie deswegen davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass sie nicht an das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis gebunden ist. Vielmehr musste sie dieses frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen (vgl. etwa Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3). 
Dabei erwägt die Vorinstanz schlüssig, dass das Arztzeugnis vom 26. Juni 2023 keine Angaben enthält, die eine Plausibilitätsprüfung zulassen. Gemäss Vorinstanz ist das Arztzeugnis derart unspezifisch, dass daraus nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass das Arztzeugnis an die Erstinstanz adressiert wurde. Sie weist aber zutreffend darauf hin, dass aus diesem Umstand keine Verhandlungsunfähigkeit folgt. Denn ob die in einem Arztzeugnis geschilderten Einschränkungen relevant sind, entscheidet das Gericht und nicht der Arzt. Die Vorinstanz erwägt im Einzelnen, dass die Sportunfähigkeit der Teilnahme an einer Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Auch die erwähnte Reiseunfähigkeit sei nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Was "reiseunfähig" konkret bedeute, sei eine Frage der Interpretation, da das Arztzeugnis keine weiteren Angaben wie etwa eine Diagnose enthalte. Das Arztzeugnis sei als Beweismittel frei zu würdigen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Arztpraxis aufgesucht habe, die ungefähr einen Kilometer von seinem Wohnort entfernt sei. Also habe die Erstinstanz zu Recht erwogen, dass auch eine Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers an das Gericht möglich gewesen wäre. Weshalb dem nicht so sein solle, könne weder dem Arztzeugnis noch der Beschwerde entnommen werden. Die Vorinstanz fasst zusammen, der ärztliche Vermerk, wonach der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 zu 100 % arbeits-, sport- und reiseunfähig gewesen sei, gehe nicht über eine blosse Behauptung hinaus und lasse sich inhaltlich in keiner Weise nachvollziehen. 
 
2.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2023 fernblieb, obwohl er ordnungsgemäss vorgeladen und darauf hingewiesen worden war, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er nicht erscheint. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Erstinstanz bereits am 20. Juni 2023 ein Verschiebungsgesuch schickte, das er mit Kinderbetreuungspflichten begründet habe. Die Erstinstanz habe das Gesuch am 22. Juni 2023 abgewiesen. Am 23. Juni 2023 habe der Verteidiger der erstinstanzlichen Gerichtsschreiberin erklärt, der Beschwerdeführer und dessen Kinder seien mit dem Auto unterwegs zwischen Südfrankreich und Schweden, weshalb er den Verhandlungstermin vom 26. Juni 2023 nicht wahrnehmen könne. Weiter habe der Verteidiger erklärt, er verstehe, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei. Er werde jedoch nach einem neuen Grund für eine Verschiebung suchen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2023 offenbar nicht ausser Landes gewesen, sondern an seinem Wohnort zum Arzt gegangen. Unter diesen gesamten Umständen erwägt sie überzeugend, das Verhalten des Beschwerdeführers und des Verteidigers würden den Eindruck erwecken, eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sei von Beginn weg nicht beabsichtigt gewesen.  
 
2.4.  
Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen war. Damit verbleibt kein Raum für eine Fristwiederherstellung, zumal der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch stellte und einem solchen aus den erwähnten Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden wäre. 
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben wurde. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross