Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_16/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1229/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Januar 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_1229/2024 vom 6. Januar 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde von A.________ und B.________ gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 18. März 2025 stellen A.________ und B.________ innerhalb ihrer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2025 sinngemäss auch ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2025.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_38/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1 mit Hinweis).
2.
Die Gesuchsteller zeigen nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Sie behaupten, es lägen neue Beweise vor, die im früheren Verfahren trotz gebotener Sorgfalt nicht bekannt oder zugänglich gewesen seien, womit sie sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beziehen. Demnach kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Worin diese angeblich neuen Beweise liegen sollen, weshalb der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2025 in Revision zu ziehen wäre, zeigen die Gesuchsteller indessen nicht hinreichend substanziiert auf, und dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchsteller mit ihren Ausführungen im Übrigen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils abzielen, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. E. 1 hiervor).
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier