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[AZA] 
H 9/98 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 17. Mai 2000 
 
in Sachen 
 
K.________, 1932, Deuschland, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Mai 1996 das Gesuch der am 16. September 1932 geborenen, in Deutschland wohnhaften K.________ um Ausrichtung einer Altersrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ablehnte, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 abwies, wobei sie einen Rentenanspruch auch für die Zeit nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verneinte, 
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Altersrente ab 1. Oktober 1994, welche mit Wirkung ab 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Errungenschaften der 10. AHV-Revision (Anrechnung von Erziehungsgutschriften, Einkommenssplitting für die Ehejahre) neu zu berechnen sei, 
dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, 
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über den Anspruch auf eine Altersrente der AHV (insbesondere altArt. 29 Abs. 1 AHVG, altArt. 50 AHVV; rev. Art. 29 Abs. 1 AHVG, lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10; BGE 111 V 106 Erw. 1b) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Weise zutreffend dargelegt hat, dass sowohl eine Berichtigung des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin als auch eine Nachzahlung von Beiträgen vorliegend ausser Betracht fällt, 
dass die Rekurskommission demnach einen Rentenanspruch für den Zeitraum vom Oktober 1994 (der Vollendung des 62. Altersjahres folgender Monat) bis Dezember 1996 (Monat vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997) mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zu Recht verneint hat, 
dass die Vorinstanz ferner richtigerweise festgestellt hat, dass im Gegensatz zur - hievor dargelegten - Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich ist, 
dass nämlich abgesehen von der Möglichkeit der Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften im Sinne der neuen Art. 29sexies und 29septies AHVG eine nie erwerbstätig gewesene Person das gesetzliche Erfordernis des Mindestbeitragsjahres nach rev. Art. 29 Abs. 1 AHVG auch dadurch erfüllen kann, dass sie insgesamt länger als elf Monate (obligatorisch oder freiwillig) versichert und während dieser Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (rev. Art. 50 AHVV in Verbindung mit rev. Art. 3 Abs. 3 lit. a und neuArt. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG; BGE 125 V 255 Erw. 1b), 
dass indessen gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz), 
dass sie auch für laufende einfache Altersrenten von Personen gelten, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz von lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hinblick auf diese Übergangsregelung festgestellt hat, dass der mit einem noch nicht rentenberechtigten Versicherten verheirateten Frau, deren Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Mindestbeitragsjahr nach altArt. 29 Abs. 1 AHVG scheiterte, auch ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar 1997) keine Altersrente zusteht, selbst wenn sie im Lichte des neuen Rechts gemäss rev. Art. 29 Abs. 1 AHVG das Anspruchserfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer zufolge der Anrechnung von Erziehungsgutschriften nunmehr erfüllen würde (eine Rentenberechtigung entsteht erst, wenn sich der - zwar nicht die eigene, aber die Person ihres Ehemannes betreffende - zweite Versicherungsfall [Vollendung des 65. Altersjahres] ereignet; unveröffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999, H 92/97), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 des Weiteren erkannt hat, dass eine noch unter altem Recht ins Rentenalter eingetretene geschiedene Frau, der mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss altArt. 29 Abs. 1 AHVG keine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen werden konnte, nicht in den Genuss der hievor dargelegten, mit der 10. AHV-Revision eingeführten Erleichterung bei der Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchserfordernisses gelangt (nicht publiziertes Urteil H. vom 6. Dezember 1999, H 318/98), 
dass die Rekurskommission nach dem Gesagten jeglichen Rentenanspruch zu Recht verneint hat, wenn die Beschwerdeführerin - was diese vehement bestreitet - am 1. Januar 1997 geschieden war, 
dass der Beschwerdeführerin dagegen im Hinblick auf das hievor angeführte unveröffentlichte Urteil K. vom 23. März 1999 (H 92/97) ab 1. Januar 1997 eine - auf Grund des neuen Rechts berechnete - Altersrente zusteht, wenn sie am letztgenannten Datum immer noch mit dem am 3. Dezember 1931 geborenen H.________ verheiratet war, welcher seinerseits seit 1. Januar 1997 (rev. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG) eine unter Mitberücksichtigung des Einkommenssplittings für die Ehejahre sowie von Erziehungsgutschriften ermittelte Altersrente bezieht (neuArt. 29quinquies Abs. 3 und neuArt. 29sexies AHVG in Verbindung mit lit. c Abs. 1 erster Satz ÜbBest. 10 AHV; Schreiben der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes an H.________ vom 8. Juli 1997), 
dass die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ergänzende Abklärungen über die anhand der vorliegenden Akten nicht zu beantwortende Frage nach dem Zivilstand der Beschwerdeführerin vorzunehmen und alsdann über deren Rentenanspruch ab 1. Januar 1997 neu zu verfügen haben wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 15. Dezember 1997 und die Verfügung vom 22. Mai 1996, soweit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 1997 verneint wurde, aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem letztgenannten Zeitpunkt neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: