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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.234/2002 /mks 
 
Urteil vom 17. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, geb. ............1977, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Ausweisung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. April 2002) 
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
Der aus dem Kosovo stammende jugoslawische Staatsangehörige X.________ reiste 1994, im Alter von 17 Jahren, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals am 12. Mai 1998 bis 31. Oktober 1998 verlängert wurde. Am 12. März 1999 stellte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau X.________, der mehrmals strafrechtlich verurteilt worden war, die Ausweisung in Aussicht, sah jedoch in der Folge von dieser Massnahme ab, ohne aber die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Nachdem die Fremdenpolizei von weiteren polizeilichen Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten hatte, teilte sie X.________ mit, über eine allfällige Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde sie nach Abschluss des (neuen) hängigen Strafverfahrens befinden. In zweiter Instanz erkannte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 15. März 2001 der fahrlässigen Tötung und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und sprach eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten aus als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 1998 (zehn Monate Gefängnis bedingt wegen bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, versuchten Betrugs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege und Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. Oktober 1999 (vier Monate Gefängnis bedingt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs). 
 
Am 7. November 2001 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Dauer. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 5. April 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2002 beantragt X.________, er sei nicht auszuweisen und stattdessen sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Es ist kein Schriftenwechsel angeordnet und es sind keine Akten eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. 
2.2 Das Rekursgericht hat angesichts der verschiedenen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie von dessen übrigen Verhalten, das vom Strafrichter noch nicht abschliessend beurteilt worden ist, das Vorliegen der Ausweisungstatbestände von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG richtigerweise bejaht. Es hat sodann zutreffend und umfassend die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Ausweisung genannt. Es hat schliesslich den im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt anhand dieser Kriterien geprüft. Dabei hat es die sich gegenüberstehenden Interessen vollständig berücksichtigt und ausführlich gegeneinander abgewogen. Es kann hierfür im Wesentlichen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, ohne dass diese im vorliegenden Urteil nochmals im Einzelnen wiederzugeben sind (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG): 
 
In E. 3b seines Urteils hat das Rekursgericht das Verhalten des Beschwerdeführers, das zu verschiedenen Strafurteilen führte, ausführlich beschrieben und gewichtet, wobei es zu Recht hervorhob, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Malen, über einen längeren Zeitraum hinweg und unbeeindruckt von mehreren Verurteilungen sowie einer fremdenpolizeilichen Verwarnung (Androhung der Ausweisung), immer wieder Straftaten beging. Das Verschulden des Beschwerdeführers durfte aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht als schwer qualifiziert werden. Keiner Ergänzung bedürfen die Ausführungen des Rekursgerichts in E. 3c-e seines Urteils zur Gewichtung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz (Dauer und Art der bisherigen Anwesenheit, persönliche und familiäre Verhältnisse) sowie zur Bedeutung der zuwartenden Haltung der Fremdenpolizei. 
 
Aufgrund dieser äusserst sorgfältigen Überprüfung sämtlicher denkbarer Umstände kam das Rekursgericht zum Schluss, die Ausweisung sei nach Art. 10 ANAG gerechtfertigt (E. 3f, wo insbesondere richtigerweise die "2-Jahres-Regel" für nicht massgeblich erklärt wird) und halte auch vor Art. 8 EMRK stand (E. 4). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag der Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen, was das Bundesgericht zu einer anderen Beurteilung veranlassen könnte. So trifft es nicht zu, dass er sich seit über vier Jahren absolut klaglos verhalten habe, wie er behauptet (S. 6 der Beschwerdeschrift, unter 2.2.2. Rügen). Es genügt, diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Schilderungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils hinzuweisen. 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: