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[AZA 0] 
C 297/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiber 
Signorell 
 
Urteil vom 17. Mai 2002 
 
in Sachen 
U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Der 1942 geborene U.________, der seit 1. April 1996 arbeitslos ist, erzielte zwischen dem 9. Oktober 1996 und dem 31. März 1998 Erwerbseinkommen, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. November 1998 als Zwischenverdienst betrachtete. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass eine Nebenerwerbstätigkeit vorliege, ab (Entscheid vom 26. Juli 2000). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt U.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August 1978 als Magaziner/Abnahmekontrolleur bei der Firma X.________ AG. Die Arbeitgeberin kündigte am 6. April 1995 den Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen per 
30. September 1995. Unfallbedingt wurde die Beendigung zunächst auf den 30. November 1995, dann auf den 31. März 1996 hinausgeschoben. Ab dem 28. August 1995 war der Versicherte von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt. Ab 
1. April 1996 beantragte er die Zusprechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 1996 stellte das Sportamt der Stadt Y.________ U.________ ab 9. Oktober 1996 als Betriebsarbeiter in der Funktion eines Vereinsabwartes an. 
Die Anstellung erfolgte für 13.5 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (entsprechend 32.15 % einer Vollbeschäftigung). Arbeitsorganisatorische Fragen (wie Arbeitstage, -zeiten und -ort, Aufgabenbereich, Unterstellung, usw.) werden in der Verfügung nicht festgelegt. Hingegen wird abschliessend festgehalten, dass während der Fussballpause von ca. November bis Januar keine Beschäftigung vorgesehen sei. Trotz dieser Regelung konnte der Beschwerdeführer in den Monaten Dezember 1996 und Januar 1997 nicht nur im bisherigen Rahmen weiterarbeiten, sondern seine Tätigkeit bis auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Nachdem er sich in den Monaten Februar bis Juli 1997 an einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Einsatzprogramm beteiligt hatte, nahm er ab August 1997 die Tätigkeit beim Sportamt der Stadt Y.________ als Vollzeitbeschäftigung wieder auf. 
Streitig ist, ob dieser Verdienst arbeitslosenversicherungsrechtlich als Zwischen- oder Nebenverdienst gilt. 
 
3.- a) Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass ein Nebenverdienst einen Hauptverdienst voraussetzt. 
Wie bereits bei der Vorinstanz macht er diesbezüglich erneut geltend, ab September 1996 beim Sportamt der Stadt Y.________ eine Hauptbeschäftigung als "Aushilfe auf Abruf" (stundenweise innerhalb normaler Arbeitszeiten zwischen 8 und 17 Uhr) aufgenommen zu haben. Ab 9. Oktober 1996 habe er überdies eine Tätigkeit als Vereinsabwart übernommen. Vereinbart worden sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 13.5 Stunden. Diese Arbeitszeit sei vom Dienstag bis Donnerstag jeweils zwischen 17.30 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, geleistet worden. Die Arbeiten als "Aushilfe auf Abruf" hätten innerhalb der normalen Arbeitszeit einen immer grösseren Umfang angenommen. 
 
b) Diese Darstellung, wonach zwei unabhängige Arbeitsverhältnisse bestanden haben sollen, findet in den Akten keine Stütze. Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer auf dem Kontrollausweis für den September 1996, in diesem Monat keinen Verdienst erzielt und keine Tätigkeit aufgenommen zu haben. In Übereinstimmung mit der Anstellungsverfügung des Sportamtes der Stadt Y.________ wird im Kontrollausweis für den Oktober 1996 tatsächlich die Erzielung eines Verdienstes vermerkt. Wenn das Amt im Begleitschreiben zur Verfügung dem neuen Mitarbeiter "nachträglich einen guten Start" wünscht, so könnte man daraus zwar ableiten, die tatsächliche Arbeitsaufnahme sei bereits früher erfolgt; doch ergäbe sich andererseits dann aber auch, dass eine allenfalls bereits aufgenommene Arbeit mit der Verfügung in der vom kommunalen Recht vorgesehenen Form geregelt ist. Für die Konstruktion des Beschwerdeführers, beim gleichen Arbeitgeber parallel zwei verschiedene Tätigkeiten unabhängig voneinander wahrgenommen zu haben, bleibt jedenfalls kein Raum. 
Dass auch das Sportamt der Stadt Y.________ nur von einem Arbeitsverhältnis ausgeht, ergibt sich aus dessen Bescheinigungen über Zwischenverdienst in den fraglichen Monaten: 
Im Dezember 1996 bestätigte dieses einerseits eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 13.5 Stunden und andererseits, dass dem Versicherten mehr Arbeitsstunden (nämlich 159 Stunden pro Monat) angeboten worden seien. Letzteres wurde dahingehend erläutert, dass normalerweise ab Dezember bis zum Ende der Fussballpause keine Einsätze möglich seien. Gleiches gilt dann für den Januar 1997. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich in seiner Funktion als Vereinsabwart für das Sportamt der Stadt Y.________ tätig war. Dabei kann offen bleiben, welche konkreten Arbeiten ihm übertragen waren. Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung sind daher nicht zu beanstanden. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: