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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.275/2004 /gij 
 
Urteil vom 17. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X._______, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Brigitta Vogel, Haftrichterin, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, 
Adalbert Nigg, Verwalter-Stellvertreter, Regionalgefängnis Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X._______ erhob am 13. Februar 2004 sinngemäss Strafklage gegen die Haftrichterin Brigitta Vogel und den Verwalter-Stellvertreter des Regionalgefängnisses Altstätten. Er machte zur Begründung geltend, die Haftrichterin habe ihn ohne Grund "Schafseckel" und "Arschloch" genannt und der Verwalter-Stellvertreter des Regionalgefängnisses habe am 8. Januar 2004 eine ärztliche Behandlung abgelehnt. 
2. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 1. April 2004, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte u.a. aus, dass rechtsgenügliche Hinweise für die eingeklagten ehrverletzenden Äusserungen fehlen würden. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Strafkläger aus medizinischer Sicht zu Unrecht eine ärztliche Behandlung verweigert worden sei. 
3. 
Mit einer in arabischer Sprache abgefassten Eingabe vom 22. April 2004 wandte sich X._______ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Wie der eingeholten Übersetzung entnommen werden kann, verlangte X._______ die Wiederaufnahme des Verfahrens; andernfalls sei seine Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. 
4. 
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 überwies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Eingabe vom 22. April 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Am 11. Mai 2004 liess die Anklagekammer dem Bundesgericht zwei weitere Schreiben von X._______ vom 7. Mai 2004 zukommen. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Mai 2004 wandte sich X._______ direkt an das Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
5. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 22. April, 7. und 11. Mai 2004 nicht zu genügen. Aus den Eingaben geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Auffassung der Anklagekammer, es fehle an rechtsgenüglichen Hinweisen oder Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
6. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: