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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.81/2004 /bnm 
 
Urteil vom 17. Mai 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufschieben von Verwertungshandlungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. April 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim Betreibungs- und Konkursamt A.________ sind gegen X.________ die Betreibungen Nrn. yyy und zzz hängig. Unter Hinweis auf die in den Betreibungen ergangene Steigerungspublikation stellte X.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2004 beim Betreibungsamt das Gesuch, es sei "Rechtsstillstand zu gewähren, bis ein rechtskräftiger Entscheid in der Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ vom 4. September 2003 ergangen (sei) und bis in der Angelegenheit W.________ rechtskräftig über die Zulässigkeit der entsprechenden Vollstreckung gegen mich entschieden" sei; allenfalls sei bis zu den genannten Zeitpunkten die Einleitung der Verwertung und die entsprechende Publikation zu unterlassen. 
 
Das Betreibungsamt liess X.________ mit Schreiben vom 24. Februar 2004 (zugestellt am 3. März 2004) unter anderem wissen, dass kein Fall von Rechtsstillstand im Sinne der Art. 57 ff. SchKG vorliege und kein Verfahren gegen einen seiner Entscheide laufe. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe ihm, dem Amt, jedoch mitgeteilt, dass eine staatsrechtliche Beschwerde hängig sei; es werde mit weiteren Massnahmen abwarten, bis der Entscheid darüber bekannt sei. 
 
Mit Zuschrift vom 12. März 2004 gelangte X.________ erneut an das Betreibungsamt, verbunden mit dem Ersuchen, diese als Beschwerde zu behandeln, falls das - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben des Amtes vom 24. Februar 2004 als Verfügung (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG) zu betrachten sein sollte. Das Betreibungsamt leitete die Zuschrift vom 12. März 2004 an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weiter. 
 
Am 13. April 2004 erkannte diese, die Beschwerde werde abgewiesen. 
1.2 Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm X.________ am 27. April 2004 in Empfang. Mit einer vom 30. April 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, bis zur Eröffnung des Entscheids (über die staatsrechtliche Beschwerde) im bundesgerichtlichen Verfahren 4P.12/2004 keine Verwertungshandlungen gegen sein Vermögen vorzunehmen; allenfalls sei in den gegen ihn hängigen Vollstreckungsverfahren Rechtsstillstand zu gewähren bzw. das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung "lediglich im Umfange der gestellten Verwertungsbegehren" durchzuführen. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
In seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 hatte das Betreibungsamt klar zum Ausdruck gebracht, dass der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. Februar 2004 angerufene Tatbestand des Rechtsstillstandes nicht dargetan sei und ein Aufschub unter diesem Titel nicht in Betracht falle. Darin liegt eine (mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde anfechtbare) Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Das Betreibungsamt hat sein Schreiben denn auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Vorinstanz ist - trotz Zweifel - auf die gegen das Schreiben vom 24. Februar 2004 (dem Sinne nach) erhobene Beschwerde aus dieser Sicht zu Recht eingetreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer hatte in seiner an das Betreibungsamt gerichteten Eingabe vom 20. Februar 2004 das Begehren um Gewährung von Rechtsstillstand bzw. um Aufschub der Verwertung unter anderem damit begründet, es sei der rechtskräftige Entscheid in dem von W.________ eingeleiteten Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils abzuwarten. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, vor Eröffnung des Entscheids über die hängige staatsrechtliche Beschwerde keine Verwertungshandlungen vorzunehmen, erscheint unter diesen Umständen nicht etwa als neu und aus diesem Grund unzulässig. Neu und unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) ist dagegen der (Eventual-)Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die "Verwertung lediglich im Umfange der gestellten Verwertungsbegehren durchzuführen". 
4. 
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen der in den Art. 57 ff. SchKG geregelten, zu einem Rechtsstillstand führenden Tatbestände genannt habe. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Sie wird vom Beschwerdeführer übrigens nicht bestritten. Der Beschwerdeführer nennt auch keine andere Bestimmung des Bundesrechts, die einen Aufschub der Verwertung gebieten würde und die von der Vorinstanz missachtet worden wäre (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Auf die Rüge der Verletzung der in der Bundesverfassung (Art. 26) verankerten Eigentumsgarantie ist von vornherein nicht einzutreten: Sie hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). Nicht zu hören sind schliesslich ebenso die Ausführungen zu Betreibungsverfahren, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hatten, wie diejenigen zu der in Frage stehenden Betreibungsforderung. Die Beurteilung des Bestandes dieser Forderung fällt nicht in die Zuständigkeit der Betreibungsorgane und damit der erkennenden Kammer, sondern ausschliesslich in diejenige des Richters. 
5. 
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
6. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Die Art der Beschwerdevorbringen rechtfertigt es allerdings, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: