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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 727/03 
 
Urteil vom 17. Mai 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
D.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene D.________ leidet seit Geburt an einer höchstgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Seit 1963 wird er von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Am 20. Dezember 2001 ersuchte er die Invalidenversicherung durch die Lieferantin für Hörgeräte, die Hörberatung Solothurn, um erneute binaurale Hörgeräteversorgung. Gestützt auf die Expertise 1 vom 23. Januar 2002 und die Expertise 2 vom 19. Dezember 2002 des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) D.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2003 den für die erforderliche binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 3 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 5'224.- zu; einen Mehrbetrag für die zwei angepassten Hörgeräte Bernafon Symbio 110 BTE lehnte sie ab, wogegen D.________ Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2003 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Überprüfung der Kostenbeteiligung und eine weitergehende Kostenübernahme verlangte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) gegen den kantonalen Entscheid. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt D.________ deren Abweisung und legt eine erneute Stellungnahme des Leiters der Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen (nachfolgend: Ombudsstelle), Q.________, vom 16. Dezember 2003 ins Recht. 
D. 
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 äusserte sich das BSV zur Eingabe von D.________. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen). 
1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdegegners in Anwendung des Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 5'224.- inklusive Mehrwertsteuer, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss IV-Tarif beschränkt hat. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
2. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden, nicht aber solche im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 12 ff. IVG) und der Hilfsmittel im Besonderen (Art. 21 IVG; HVI). Nicht anwendbar sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der 4. IV-Revision. 
3. 
3.1 
3.1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). 
 
Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 4). 
 
Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben. 
 
Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Abs. 4). 
 
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. 
3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3). 
 
Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG festzulegen. 
 
Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs. 2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen Leistungsbereichen bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt mit Blick auf das freie Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der kantonalen Vorschriften zum Zug (BGE 121 V 15 Erw. 5b, ZAK 1982 S. 326 Erw. 3). Entsprechend eingeschränkt ist die Prüfungszuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S. 263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 188). 
3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). 
3.2 
3.2.1 Nach verschiedenen Vereinbarungen des BSV über die Hörgeräteabgabe und Konkretisierungen der Hörgeräteversorgung in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), unter anderem durch Tarifpositionen und Kostenlimiten, trat auf den 1. April 1999 der neue, nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe zwischen der IV/AHV, vertreten durch das BSV, und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste figurierenden Akustiker in Kraft. Der Vertrag regelt Geltungsbereich und Zulassung, die Pflichten der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen, die Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der Vergütung der Leistungen, Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei Nichterfüllung vertraglicher Abmachungen sowie In-Kraft-Treten, Vertragsanpassungen und Kündigung. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. 
 
Die Tarifgestaltung stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten und beruht neu auf dem Indikationenmodell. Die Einteilung in eine der drei Indikationsstufen (einfache Versorgung: 25 bis 49 Punkte erforderlich, komplexere Versorgung: 50 bis 75 Punkte erforderlich und sehr komplexe Versorgung: mehr als 75 Punkte erforderlich) erfolgt mit der Erstexpertise nach der Summe von Punkten, die auf Grund von verschiedenen Kriterien berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (maximal 50 Punkte), sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (je maximal 25 Punkte). Bei Nichterwerbstätigen im IV-Alter werden die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten gewichtet, wogegen die Berücksichtigung der beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss entfällt (Ziff. 4.3.2 der Expertenempfehlungen). Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der medizinischen Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-). 
 
Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4 (Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte «zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten. 
3.2.2 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1. April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01 ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung). 
4. 
Im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der durch das BSV abgeschlossene Tarifvertrag mit Blick auf die Gesetzesdelegation bundesrechtskonform ist. Auch hinsichtlich der Übereinstimmung der Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betreffend den Leistungsanspruch der Versicherten sind der Tarifvertrag und die darin festgesetzten Preislimiten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen. 
5. 
5.1 Der Versicherte ist unstreitig in der Indikationsstufe 3 einzureihen. Das entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfahrenskonform. Jedoch prüfte die Vorinstanz auf Grund der Vorbringen des Versicherten, ob ein spezifisches Eingliederungsbedürfnis vorliege, das einer ausnahmsweise über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedürfe, und kam zum Schluss, die Sache sei an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Sie begründete dies damit, dass Dr. med. H.________ die Versorgung, zu welcher sich der Versicherte entschlossen hatte, als zweckmässig beurteilt und die Übernahme empfohlen habe. Er habe insbesondere festgehalten, es ergebe sich durch das Gerät ein deutlicher Kommunikationsgewinn, Sozialkontakte würden erleichtert. Damit stelle sich die Frage, ob auf dem Markt eine Hörgeräteversorgung erhältlich sei, welche weniger als Fr. 6'278.50 (Modell Bernafon Symbio 100 BTE) koste und für die Bedürfnisse des Versicherten zwar nicht optimal, aber ebenfalls zweckmässig wäre, namentlich das Modell Bernafon Symbio 110 oder sonst ein Gerät, welches nicht teurer als die zugesprochenen Fr. 5'224.- zu stehen komme. Der Experte habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei, damit diese die erwähnte Frage durch Dr. H.________ oder einen anderen Experten abklären lasse. 
 
Demgegenüber verneint das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Anspruch des Beschwerdegegners auf eine über die in Indikationsstufe 3 vorgesehenen Höchstbeträge hinausgehende Hörgeräteversorgung. 
5.2 Soweit sich das BSV damit in allgemeiner, grundsätzlicher Weise gegen die Möglichkeit eines ausnahmsweisen Abweichens vom Tarifvertrag wendet und eine gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, ablehnt, wurde mit Verweis auf die Erwägungen im zitierten Urteil L. (Erw. 4 hievor) bereits dargelegt, dass diese Auffassung rechtlich nicht haltbar ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob im Falle des Beschwerdegegners die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Tarifvertrag tatsächlich erfüllt sind, mithin bei ihm besondere invaliditätsbedingte Gründe vorliegen, die mit Blick auf eine ausreichende Verständigung eine über die tarifvertraglichen Höchstbeiträge hinausgehende Hörgeräteversorgung erfordern. 
5.3 Bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis ausnahmsweise nicht genügt, trägt, wie im zitierten Urteil L. ausgeführt wurde, der Versicherte die Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, handelt es sich dabei zwar nicht um die subjektive Beweisführungslast nach Art. 8 ZGB in dem Sinne, dass der Versicherte den Beweis für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gestützt auf eine fachärztliche oder fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen muss; vielmehr trägt er die (objektive) Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Indes hat der Versicherte auf Grund der Vermutung, die tarifliche Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im Einzelfall, jedenfalls in substantiierter Weise darzutun, weshalb die gestützt auf den Tarifvertrag abgegebenen Hörgeräte ausnahmsweise nicht genügen sollten. Nur wenn der Versicherte namhafte Gründe vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall (und nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort) sprechen, besteht für die Verwaltung und, im Beschwerdefall, das Sozialversicherungsgericht Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 
5.4 Der Versicherte macht mit Verweis auf die Stellungnahme des Leiters der Ombudsstelle, Q.________, vom 16. Dezember 2003 geltend, die gewählte Hörgeräteversorgung stelle für ihn eine einfache und zweckmässige Versorgung dar. In der erwähnten Stellungnahme wird unter anderem ausgeführt, der Versicherte leide an einer extremen Hochtonschwerhörigkeit. Während der untere Frequenzgang bei 250 Hz vollständig normal gehört werden könne (5 dB rechts und 10 dB links), bestehe bei 500 Hz eine leichte Hörbehinderung von 30 dB links und eine bereits mittlere Hörbehinderung von 55 dB rechts; bei 1000 Hz beidseits liege bereits eine hochgradige Hörbehinderung vor, und ab 2000 Hz bestehe nur noch eine Resthörigkeit. Die neue Versorgung mit der Rückkopplungsunterdrückung, welche die störende "Pfeiferei" verhindere, ermögliche es dem Versicherten erstmals, die Restdynamik einigermassen auszunützen, was die Verständlichkeit erheblich verbessere. Auch wenn diese moderne technische Entwicklung aufwändig sein möge, müsse sie für eine solche eher seltene und äusserst schwierige Hörbehinderung als notwendig betrachtet werden. Darauf zu verzichten, sei unverantwortlich; man würde den Versicherten der Gefahr aussetzen, infolge traumatisierenden Arbeitslärms auch sein Restgehör zu verlieren. 
 
Damit bringt der Versicherte namhafte Gründe vor, die grundsätzlich für ein erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis sprechen. So erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass gerade bei einer solch schweren Hörbehinderung, wie sie beim Versicherten unbestrittenermassen vorliegt, mit Blick auf eine ausreichende Verständigung eine der Indikationsstufe 3 entsprechende Hörgeräteversorgung allenfalls nicht genügen könnte. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, ob eine vergleichende Anpassung mit günstigeren, der Tarifstufe 3 entsprechenden Geräten durchgeführt wurde. Es ist nicht ersichtlich, ob nur eine die tarifvertraglichen Höchstansätze übersteigende Hörgeräteversorgung den Anforderungen des Versicherten entspricht, weil nur diese die entsprechenden technischen Möglichkeiten aufweist (unter anderem Rückkopplungsunterdrückung) und damit mit Blick auf das Eingliederungsziel einfach und zweckmässig ist oder diesbezüglich auch ein anderes Modell zur Verfügung steht, welches den tariflichen Kostenrahmen der Indikationsstufe 3 wahrt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sache zur Aktenergänzung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt. 
Luzern, 17. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: