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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.64/2005 /ggs 
 
Urteil vom 17. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Koch, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Urban, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 10. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schlussbericht des Bezirksamts Bremgarten vom 21. Mai 2003 und Nachtrag vom 29. August 2003 wurde X.________ vorgeworfen, sich in drei Fällen des Betrugs, weiter der mehrfachen Veruntreuung von Personenwagen und der mehrfachen Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 SVG) schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat diese Vorwürfe mit Verfügungen vom 24. Juni 2003 und 2. September 2003 zur Anklage erhoben. 
 
Die Anklage stützt sich bezüglich des Betrugsvorwurfs in einem Fall im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Der Beschuldigte habe trotz Zahlungsunfähigkeit im Namen der Z.________ AG am 11. Juni 2001 und am 3. Juli 2001 von Oberlunkhofen aus bei der Y.________ GmbH in Deutschland Wasch- und Putzmittel (Weichspüler) im Gesamtbetrag von Fr. 37'988.40 bestellt. Die Ware sei zum Teil in die Schweiz geliefert und zum Teil in Deutschland abgeholt worden. 
B. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 6. November 2003 des Betrugs im geschilderten Fall sowie der angeklagten mehrfachen Veruntreuung schuldig. Bezüglich der übrigen Betrugsvorwürfe wurde er teilweise schuldig und teilweise frei gesprochen, hinsichtlich der SVG-Delikte erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten zu 12 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Für die ausgesprochene Freiheitsstrafe gewährte es den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren. 
 
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) mit Urteil vom 10. November 2004 den Schuldspruch im oben geschilderten Betrugsfall und bezüglich der mehrfachen Veruntreuung. Im Übrigen änderte es das Urteil des Bezirksgerichts insoweit zu Gunsten des Angeklagten, als es ihn nicht nur von den angeklagten SVG-Delikten, sondern auch von den beiden übrigen Betrugsvorwürfen vollumfänglich freisprach. Das Obergericht setzte das Strafmass auf 10 Monate Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse herab und wies die Berufung im Übrigen ab. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und seiner Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), sowie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Y.________ GmbH vertritt in ihrer Vernehmlassung, ohne entsprechenden Antrag, dieselbe Auffassung. Das Obergericht hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte steht auf Bundesebene die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 Ia 258 E. 1.3 S. 262) - einzutreten. 
2. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verteilt der Anklagegrundsatz die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten anderseits. Er bestimmt das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Abgeleitet wird der Grundsatz aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6P.122/2004 vom 8. März 2005 E. 4.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2 und 3 S. 353 ff, je mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit der Garantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK geltend. Hingegen behauptet er nicht eine willkürliche Anwendung von § 25 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO/AG; SAR 251.100), wonach sich die Beurteilung nur auf jene Personen und strafbaren Handlungen erstrecken darf, die in der Anklage genannt werden. Daher ist die erhobene Rüge aufgrund der angerufenen verfassungsrechtlichen Mindestgarantien zu prüfen (BGE 112 Ia 107 E. 2a S. 109). Die Ausgestaltung des Anklagegrundsatzes nach dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht ist demgegenüber hier nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
3. 
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm im Hinblick auf die Erfüllung dieses Tatbestands vorgeworfen, nicht zahlungsfähig gewesen zu sein. Das Bezirksgericht und das Obergericht erachteten seine Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Bestellung als gegeben. Stattdessen bejahten sie eine arglistige Täuschung über die fehlende Zahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers aus einem anderen Grund: Er habe durch sein nachträgliches Verhalten und insbesondere den Versuch, nachträglich eine Gegenforderung zu erheben, ein Indiz dafür geliefert, dass von Anfang an kein Erfüllungswille vorhanden gewesen sei. 
 
Diese Würdigung gründet auf folgenden Feststellungen: Bei den Warenbestellungen im Juni bzw. Juli 2001 sei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart worden, die der Beschwerdeführer aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht eingehalten habe. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer für das Gebiet der Schweiz Inhaber verschiedener Markenrechte für Waren gewesen, die unter anderem von der Beschwerdegegnerin hergestellt werden. Er habe ihr deren Benutzung gegen Entgelt in allgemeiner Weise schon am 14. Mai 2001, also vor seiner Bestellung, angeboten. Nach mehreren Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin für die ausstehende Bezahlung der gelieferten Waren habe der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2001 um Stundung gebeten und einen Zahlungsvorschlag unterbreitet, den er in der Folge wieder nicht eingehalten habe. Am 27. Februar 2002 habe er einen neuen Zahlungsvorschlag gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei keine Rede von Gegenforderungen gewesen noch habe der Beschwerdeführer eine Zahlung geleistet. Am 20. März 2002 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinerseits eine Rechnung über Fr. 100'000.-- wegen widerrechtlich benutzter Markenrechte (Marken A.________ und B.________) gestellt. Das Obergericht ging davon aus, diese Gegenforderung sei - wenn überhaupt - erst nach den Mahnungen entstanden. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer damit gedroht habe, die Waren A.________ und B.________ über einen anderen Händler in der Schweiz zu verkaufen, nachdem der Beschwerdeführer nicht zahlte. Vorher habe für den Beschwerdeführer kein Grund bestanden, der Beschwerdegegnerin die Benutzung der Markenrechte in der Schweiz in Rechnung zu stellen, sei er doch selber der Verkäufer von Produkten dieser Marken in der Schweiz gewesen. Da die Beschwerdegegnerin diese Waren an ihn - und zudem nicht einmal in der Schweiz - verkaufte, habe sie selber gar kein Benutzungsrecht benötigt. Die geltend gemachte Gegenforderung sei somit bis Ende Februar 2002 nie ein Grund für den Beschwerdeführer gewesen, um den Ausstand für die Warenlieferung nicht rechtzeitig zu begleichen; diese Gegenforderung sei von ihm als Grund nur nachgeschoben worden. 
4. 
Nach Meinung des Beschwerdeführers hat das Obergericht den Anklagegrundsatz bzw. die dabei angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt, weil es dem Schuldspruch einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der in der Anklage nicht genannt sei. 
4.1 Indem der Beschwerdeführer Waren bestellte, erklärte er konkludent, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Das Obergericht hat eine Irreführung über den fehlenden Zahlungswillen festgestellt, während die Anklage ihm eine fehlende Zahlungsfähigkeit zur Last legte. Zu prüfen ist zunächst, ob durch diese Änderung das Immutabilitätsprinzip bzw. das Erfordernis der Tatidentität (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 Rz. 6, 8; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 148) verletzt wurde. 
4.1.1 Nach der Rechtsprechung ist der Betrug als Vermögensverschiebungsdelikt zu verstehen. Es bildet also nicht die rechtsgeschäftliche Willensbildung oder ein entsprechender Verkehrsschutz das wesentliche Kriterium, sondern die Schädigung des Vermögens (BGE 122 IV 197 E. 2c S. 203). Im Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB wird unter anderem verlangt, dass der Täter den Geschädigten im Hinblick auf die nachteilige Vermögensdisposition über eine Tatsache irreführt. Als derartige (innere) Tatsache kommt der fehlende Zahlungswille des Täters in Betracht. Dabei dürfte die fehlende Zahlungsfähigkeit des Täters in der Regel ein Indiz für seinen fehlenden Zahlungswillen darstellen; denn wer nicht zahlungsfähig ist, kann keinen ernsthaften Zahlungswillen haben (vgl. BGE 125 IV 124 E. 3a S. 128; BGE 119 IV 284 E. 6b S. 288; 118 IV 359 E. 2 S. 361; vgl. auch BGE 127 IV 68 E. 3b/aa S. 77, allerdings zu Art. 148 StGB). 
4.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Irreführung der Beschwerdegegnerin über seinen fehlenden Zahlungswillen zur Last gelegt. In der Anklage wird lediglich die fehlende Zahlungsfähigkeit genannt. Mit dieser Verkürzung hat sich das Obergericht eingehend befasst und geprüft, ob die Abweichung zwischen Anklage und Urteil gegen den Anklagegrundsatz verstosse. Unter Bezugnahme auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt es fest, mit der Anklage könne nur gemeint sein, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Zahlungsfähigkeit (welche in seinem Fall nicht überprüfbar oder nicht in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen sei), sondern auch den Erfüllungswillen vorgetäuscht habe. Gegenstand des Anklagesachverhalts sei deshalb implizit der fehlende Zahlungswille. Die Anklage sei nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt worden, wenn bereits das Bezirksgericht die Zahlungsfähigkeit angenommen habe, aber dennoch von mangelndem Erfüllungswillen ausgegangen sei. 
4.1.3 Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, inwiefern diese Argumentation die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzen soll. Namentlich wird nicht dargetan, dass die fehlende Zahlungsfähigkeit bei der Erfüllung des Betrugstatbestands im vorliegenden Fall etwas anderes als ein Indiz für den fehlenden Zahlungswillen sein soll. Mangels gehöriger Rüge (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) kann demnach nicht weiter geprüft werden, ob vorliegend gegen das Immutabilitätsprinzip verstossen wurde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte vom Betrugsvorwurf freigesprochen werden müssen, weil er seine Zahlungsfähigkeit nachgewiesen habe, dann wendet er sich gegen die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Obergericht. Eine derartige Rüge hätte er jedoch im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP erheben müssen; im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingegangen werden. 
4.2 Des weiteren schliesst der Anklagegrundsatz nicht aus, dass der Richter bezüglich der tatsächlichen Einzelheiten des Tathergangs von der Umschreibung in der Anklage abweicht, sofern die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt bleiben (BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 459). Für die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch verstanden als verfassungsrechtlicher Mindeststandard betreffend den Anklagegrundsatz, ist es in einem solchen Fall wesentlich, dass der Angeklagte vom Gericht die Gelegenheit erhält, zum richtigen Sachverhalt hinreichend Stellung zu nehmen (vgl. Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3.3, in: Pra 92/2003 Nr. 81 S. 447). 
 
Der Beschwerdeführer wurde an der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. November 2003 eingehend zum Betrugsvorwurf zum Nachteil der Beschwerdegegnerin befragt. Dabei wurde breit der Frage seines Zahlungswillens und der nachträglichen Gegenforderung nachgegangen. In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer, zum Nachweis der angeblichen Begründetheit seiner Gegenforderung vom 20. März 2002, das erwähnte Schreiben vom 14. Mai 2001 ein, mit dem er der Beschwerdegegnerin die Benutzung seiner Marken in der Schweiz angeboten hatte. Wie dieser Umstand zeigt, war es ihm nicht nur bewusst, sondern war er auch darauf vorbereitet, dass das Bezirksgericht sein Verhalten nach der Bestellung im Hinblick auf den Zahlungswillen überprüfen würde. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat die Frage, ob aus dem nachträglichen Verhalten des Beschwerdeführers auf einen fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden könne, in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung ebenfalls angesprochen. 
 
Der Beschwerdeführer ist somit hinsichtlich des Einbezugs dieser Tatumstände in das Strafurteil nicht überrumpelt worden. Vielmehr hatte er Gelegenheit, sich auch dagegen wirksam zu verteidigen. Dadurch unterscheidet sich das vorliegende Strafverfahren beispielsweise vom Fall Mattoccia gegen Italien (Urteil des EGMR vom 25. Juli 2000, Recueil CourEDH 2000-IX S. 115). Dort war der Angeklagte vom Gericht in einer Weise mit einem völlig neuen Sachverhalt konfrontiert worden, dass er nur noch in Form eines Rechtsmittels darauf reagieren konnte (a.a.O., Ziff. 66 f. und Ziff. 72). 
4.3 Zusammengefasst ist demzufolge eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK - welche den Grundsatz des fairen Verfahrens konkretisieren - bezüglich des Betrugsvorwurfs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zu verneinen, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 
5. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor, weil es seinen Antrag in der Berufungsschrift auf Einvernahme von C.________ - den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin und Anzeigeerstatter - als Zeugen abgelehnt hat. 
5.1 Das Bundesgericht lässt - im Rahmen einer Willkürbeschwerde - die Abweisung von Beweisbegehren und Zeugenbefragungen durch den Sachrichter wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu, wenn dieser annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift in solchen Fällen nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; vgl. auch 129 I 151 E. 3.1 S. 154; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429). 
5.2 Das Obergericht hat erwogen, bereits die in E. 3 geschilderte Vorspiegelung des Leistungswillens sei arglistig gewesen. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin hätte nichts Aufschlussreiches ergeben. Es brauche deshalb nicht genauer untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin überdies mit seinem äusseren Erscheinungsbild und seinem Verhalten vor Vertragsabschluss von einer Überprüfung abgebracht habe. Unter diesen Umständen könne auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von C.________ verzichtet werden. 
5.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt die vom Obergericht dargelegte antizipierte Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. 
5.3.1 Das Bezirksgericht hatte auch im Auftreten des Beschwerdeführers vor den beiden Warenbestellungen eine arglistige Täuschung der Beschwerdegegnerin erblickt. Zur Entkräftung dieses Vorwurfs hatte der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift den umstrittenen Beweisantrag gestellt. Mit den oben angeführten Erwägungen (E. 5.2) liess das Obergericht sinngemäss offen, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Verhalten vor dem Vertragsabschluss ebenfalls eine strafrechtlich relevante Irreführung gegenüber der Beschwerdegegnerin anzulasten sei. Soweit der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde vorträgt, die Befragung von C.________ sei erforderlich, um das Verhalten des Beschwerdeführers vor den Warenbestellungen weiter zu klären, stösst seine Willkürrüge ins Leere. Diese Tatumstände vor Vertragsabschluss sind für den obergerichtlichen Schuldspruch offensichtlich nicht mehr wesentlich gewesen. 
5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Befragung aus einem zusätzlichen Grund für notwendig. C.________ könne Angaben darüber machen, zu welchem Zeitpunkt die Marken A.________ und B.________ in der Geschäftsbeziehung der Beschwerdegegnerin zur Firma des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt hätten. In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht mit genügender Bestimmtheit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG aufgezeigt, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts zu der Begründung und den Umständen der Erhebung der Gegenforderung (vgl. dazu E. 3) durch eine Befragung von C.________ verändert oder zumindest ernsthaft in Frage gestellt werden könnten. Folglich ist es ebenfalls unter diesem Aspekt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf die Einvernahme verzichtet wurde. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen von Art. 152 OG sind erfüllt. Dem Begehren kann entsprochen werden. 
 
Das Bundesgericht setzt die Parteientschädigung von Amtes wegen fest (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG; BGE 111 Ia 154 E. 4 S. 157 f.). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist somit, auch ohne ausdrücklichen Antrag, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den Beschwerdeführer nicht, für die Parteientschädigung aufzukommen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Markus Koch wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt. 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: